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L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;Norm
LDHG OÖ 1986 §8 Abs2 idF 2005/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der Dipl.-Päd. U A in L, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. April 2006, Zl. Bi- 010373/1-2006, betreffend Aufnahme in die Oberösterreichische Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2006 wurde gemäß § 8 Abs. 2 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18 idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2005 der zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Jänner 2006 auf Aufnahme in die Oberösterreichische Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge (im Weiteren: LKUF) ergangene Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 8. Februar 2006 ersatzlos behoben.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2006 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005, der zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Jänner 2006 auf Aufnahme in die Oberösterreichische Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge (im Weiteren: LKUF) ergangene Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 8. Februar 2006 ersatzlos behoben.
Dies wurde damit begründet, dass sich das Land Oberösterreich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Kranken- und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen und für Berufsschulen der LKUF bediene, welche eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sei und die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in eigener Verantwortung erledige. Die Vollziehung des Gesetzes über die Oö. Landes-Kranken-und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, worin auch die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der LKUF geregelt seien, falle somit nicht in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Oberösterreich.Dies wurde damit begründet, dass sich das Land Oberösterreich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Kranken- und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen und für Berufsschulen der LKUF bediene, welche eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sei und die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in eigener Verantwortung erledige. Die Vollziehung des Gesetzes über die Oö. Landes-Kranken-und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, worin auch die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der LKUF geregelt seien, falle somit nicht in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Oberösterreich.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde erachtete sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Mitgliedschaft in der LKUF verletzt.In der gegen diesen Bescheid erhobenen, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde erachtete sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Mitgliedschaft in der LKUF verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, im Sinne des § 33 VwGG klaglos gestellt zu sein, zumal sie ab 1. Juni 2007 in die LKUF übergeführt worden sei.Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, im Sinne des Paragraph 33, VwGG klaglos gestellt zu sein, zumal sie ab 1. Juni 2007 in die LKUF übergeführt worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist.
Das ist hier der Fall, zumal nach dem - auch in den vorgelegten Verwaltungsakten Deckung findenden - Vorbringen im erwähnten Schreiben vom 7. Jänner 2008 die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2007 von ihrem Dienstgeber bei der LKUF angemeldet und somit die angestrebte Mitgliedschaft erreicht worden ist.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dieses gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dieses gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.
Wien, am 10. Dezember 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090172.X00Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010