TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/10 2006/19/1153

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. August 2006, Zl. 252.386/4-IX/25/05, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. August 2006, Zl. 252.386/4-IX/25/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, gelangte am 7. April 2002 nach Österreich und beantragte am 9. April 2002 Asyl.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. April 2002 im Wesentlichen an, dass er im Gebiet von Berg-Karabach gelebt habe. Seit 1992 sei er immer wieder von den dort vorwiegend lebenden Armeniern beschimpft worden. Sein Vater sei 1998 von Armeniern ermordet worden. In Berg-Karabach habe er keine Arbeit bekommen. Als die Beschimpfungen zugenommen hätten, sei er mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie dessen Frau und Kind in die Ukraine geflohen.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß § 8 AsylG für zulässig.Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Am 30. Oktober 2002 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. November 2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Dieser Bescheid erwuchs am 21. November 2002 in Rechtskraft.Am 30. Oktober 2002 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. November 2002 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Dieser Bescheid erwuchs am 21. November 2002 in Rechtskraft.

Am 23. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, wegen seiner Tätigkeit in einer "geheimen Abteilung" des aserbaidschanischen Militärs in den Jahren 1993 bis 1997 von "Leuten vom Verteidigungsministerium" verfolgt worden zu sein.

Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. August 2004 wegen entschiedener Sache zurück, zumal dem neuen Vorbringen kein Glauben zu schenken sei. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 ab.

Mit Eingabe vom 21. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2002. Unter einem erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. In seinen Berufungsausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein Fluchtvorbringen zum dritten Asylantrag vom 23. Juli 2004. Er beantragte auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde, um diese von der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens überzeugen zu können.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 2006 statt und bewilligte gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 2006 statt und bewilligte gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2002 ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß "§§ 7, 8 AsylG" ab.

Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf die Sachverhaltsdarstellungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2002. Darüber hinaus seien jedoch die "Änderungen im Tatsächlichen oder Rechtlichen" seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen und daher das in den Folgeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehen. Die Berufung stütze sich primär auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im dritten Asylverfahren. Diese Angaben seien indessen bereits vom Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 6. August 2004 "in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise" gewürdigt worden. Diese Ausführungen könnten somit auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden. Es bestehe - so führte die belangte Behörde begründend weiter aus - kein Grund, "zur neuerlichen beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Berufungsvorbringen". Einer Berufungsverhandlung bedurfte es wegen des geklärten Sachverhaltes nicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde und ist damit im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß dem hier noch anzuwendenden Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG idF vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. dazu für die hier maßgebliche Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, und für den hier vorliegenden Fall einer beantragten Berufungsverhandlung etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, 2002/20/0533).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß dem hier noch anzuwendenden Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche , dazu für die hier maßgebliche Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101, und für den hier vorliegenden Fall einer beantragten Berufungsverhandlung etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, 2002/20/0533).

Es ist unstrittig, dass die mit dem angefochtenen Bescheid entschiedene Berufung im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorbringen (im ersten Asylverfahren) neues Fluchtvorbringen enthielt. Diese rechtlich relevanten Neuerungen sind nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, auch zulässig. Nach der zitierten Judikatur sind somit die Voraussetzungen, die eine Berufungsverhandlung entbehrlich machen würden, nicht erfüllt.Es ist unstrittig, dass die mit dem angefochtenen Bescheid entschiedene Berufung im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorbringen (im ersten Asylverfahren) neues Fluchtvorbringen enthielt. Diese rechtlich relevanten Neuerungen sind nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101, auch zulässig. Nach der zitierten Judikatur sind somit die Voraussetzungen, die eine Berufungsverhandlung entbehrlich machen würden, nicht erfüllt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war somit auf Grund der zulässigen Neuerungen in der Berufung erforderlich.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 10. Dezember 2009

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006191153.X00

Im RIS seit

19.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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