TE Vwgh Beschluss 2009/12/10 2006/19/0225

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §8 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Liebiggasse 4, gegen den am 6. Juli 2005 verkündeten und am 18. Juli 2005 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 250.170/6-II/04/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Liebiggasse 4, gegen den am 6. Juli 2005 verkündeten und am 18. Juli 2005 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 250.170/6-II/04/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

A. Die Behandlung der Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) richtet, abgelehnt.A. Die Behandlung der Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) richtet, abgelehnt.

B. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gegen den in seiner Asylangelegenheit ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Mai 2004, mit welchem sein Asylantrag vom 22. Dezember 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war (Spruchpunkt III.), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gegen den in seiner Asylangelegenheit ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Mai 2004, mit welchem sein Asylantrag vom 22. Dezember 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war (Spruchpunkt römisch drei.), abgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde übermittelte die belangte Behörde den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2008, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde übermittelte die belangte Behörde den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2008, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Zu diesem geänderten Sachverhalt nahm der Beschwerdeführer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Stellung.

Zu A.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Zu B.:

Der Beschwerdeführer hat durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2008, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm auch mit der vorliegenden Beschwerde - soweit darin die Nichtgewährung von Refoulementschutz und die Ausweisungsentscheidung bekämpft werden - angestrebt wird. Dass er insoweit ungeachtet dessen ein Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde hat, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

Das Verfahren über die in diesem Umfang als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die in diesem Umfang als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der in diesem Umfang bekämpfte Bescheid wäre - soweit sich dies mit vertretbarem Aufwand beurteilen lässt - zumindest teilweise (im Hinblick auf die Bestätigung der nicht zielstaatsbezogenen Ausweisung) aufzuheben gewesen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Der in diesem Umfang bekämpfte Bescheid wäre - soweit sich dies mit vertretbarem Aufwand beurteilen lässt - zumindest teilweise (im Hinblick auf die Bestätigung der nicht zielstaatsbezogenen Ausweisung) aufzuheben gewesen.

Wien, am 10. Dezember 2009

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006190225.X00

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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