TE Vwgh Beschluss 2009/12/11 2009/10/0245

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0246 2009/10/0248 2009/10/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, 1. über den Antrag der BC in W, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich je vom 29. September 2009, Zl. LF1-FO-120/010-2009 und Zl. LF1-FO-120/011- 2009, betreffend Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag nach dem Forstgesetz 1975, und 2. in dieser Beschwerdesache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 29. September 2009 wurden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Waldteilflächen eines bestimmt genannten Grundstückes Aufträge gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 erteilt. Beide Bescheide wurden nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2009 dem Beschwerdevertreter zugestellt.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 29. September 2009 wurden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Waldteilflächen eines bestimmt genannten Grundstückes Aufträge gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erteilt. Beide Bescheide wurden nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2009 dem Beschwerdevertreter zugestellt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wurde nach dem Beschwerdeschriftsatz am 19. November 2009 verfasst und ist am 23. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Gemeinsam mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag mit folgender Begründung eingebracht:

Der Beschwerdevertreter sei am 7. Oktober 2009, dem Tag der Zustellung der angefochtenen Bescheide, zunächst mit Gerichtsterminen und Besprechungen beschäftigt gewesen. Erst um 17:00 Uhr habe er sich die Bescheide angesehen und geprüft, ob sie von der nur jeweils am Mittwoch tätigen Kanzleiangestellten in das Fristenbuch eingetragen worden seien. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er am 8. Oktober 2009 in der Früh die Kanzleiangestellte V. ersucht, die Beschwerdefrist nachzutragen. Frau V. sei seit 1. August 2009 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters tätig, dem Beschwerdevertreter jedoch schon aus früherer gemeinsamer Tätigkeit in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei als äußerst gewissenhafte Kanzleikraft bekannt. Während der Tätigkeit für den Beschwerdevertreter habe sie bisher alle Fristen genau eingetragen; es habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Im vorliegenden Fall habe Frau V. irrtümlich als Beginn des Fristenlaufes nicht den 7. Oktober 2009 sondern den 8. Oktober 2009 angenommen. Davon ausgehend habe sie als Ende der Frist den 19. November 2009 vermerkt. Dabei habe sie offensichtlich die vom Beschwerdevertreter am Morgen des 8. Oktober 2009 erteilte Weisung, die sechswöchige Frist einzutragen, missverstanden.Der Beschwerdevertreter sei am 7. Oktober 2009, dem Tag der Zustellung der angefochtenen Bescheide, zunächst mit Gerichtsterminen und Besprechungen beschäftigt gewesen. Erst um 17:00 Uhr habe er sich die Bescheide angesehen und geprüft, ob sie von der nur jeweils am Mittwoch tätigen Kanzleiangestellten in das Fristenbuch eingetragen worden seien. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er am 8. Oktober 2009 in der Früh die Kanzleiangestellte römisch fünf. ersucht, die Beschwerdefrist nachzutragen. Frau römisch fünf. sei seit 1. August 2009 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters tätig, dem Beschwerdevertreter jedoch schon aus früherer gemeinsamer Tätigkeit in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei als äußerst gewissenhafte Kanzleikraft bekannt. Während der Tätigkeit für den Beschwerdevertreter habe sie bisher alle Fristen genau eingetragen; es habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Im vorliegenden Fall habe Frau römisch fünf. irrtümlich als Beginn des Fristenlaufes nicht den 7. Oktober 2009 sondern den 8. Oktober 2009 angenommen. Davon ausgehend habe sie als Ende der Frist den 19. November 2009 vermerkt. Dabei habe sie offensichtlich die vom Beschwerdevertreter am Morgen des 8. Oktober 2009 erteilte Weisung, die sechswöchige Frist einzutragen, missverstanden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf einen Fehler der sonst immer zuverlässigen Kanzleikraft des Beschwerdevertreters zurückzuführen sei.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwalts für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristenvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw. Beanstandungen gekommen ist. Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun. Ein Rechtsanwalt darf die Festsetzung (Berechnung) von Fristen nicht zur Gänze einer Kanzleiangestellten überlassen, sondern hat die Frist selbst festzusetzen und ihre Vormerkung anzuordnen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0249).Nach ständiger hg. Rechtsprechung stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwalts für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristenvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw. Beanstandungen gekommen ist. Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun. Ein Rechtsanwalt darf die Festsetzung (Berechnung) von Fristen nicht zur Gänze einer Kanzleiangestellten überlassen, sondern hat die Frist selbst festzusetzen und ihre Vormerkung anzuordnen vergleiche zum Ganzen etwa den Beschluss vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0249).

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag habe der Beschwerdevertreter am Morgen des 8. Oktober 2009 der Kanzleikraft den Auftrag erteilt, die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die beiden - am Vortag zugestellten - Bescheide einzutragen. Die Kanzleiangestellte habe irrtümlich den 8. Oktober 2009 als Zustelldatum angenommen und davon ausgehend die Frist unrichtig eingetragen.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder, dass der Rechtsanwalt die Fristberechnung selbst vorgenommen hat, noch dass die Fristeintragung in irgendeiner Weise überwacht worden sei. Es ist daher der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass ihren Parteienvertreter kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumung trifft.

Daher war der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Daher war der Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Da die Beschwerde erst nach Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die Beschwerde erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Dezember 2009

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009100245.X00

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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