RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §54 Abs14;
TKG 2003 §54 Abs3 Z3;
TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
TKG 2003 §83 Z2;
TKG 2003 §83 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass nach dem TKG 2003 grundsätzlich zwischen der Frequenzzuteilung nach § 54 TKG 2003 einerseits und der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage nach § 74 TKG 2003 (unter Verwendung der nach § 54 TKG 2003 zugeteilten Frequenz) andererseits zu unterscheiden ist. Allerdings sieht § 54 Abs 14 TKG 2003 für den Fall der Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde eine Verbindung der Frequenzzuteilung mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen dahingehend vor, dass die Entscheidung über die Frequenzzuteilung "im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 74" zu erfolgen hat. Soweit daher für die Frequenzzuteilung gemäß § 54 Abs 3 Z 3 TKG 2003 die Fernmeldebehörde zuständig ist, ist von dieser im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen auch eine allenfalls erforderliche Frequenzzuteilung vorzunehmen und in einem einheitlichen Bescheid darüber abzusprechen. Dass die Entscheidung über die Frequenzzuteilung in diesem Fall Teil der Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen ist, zeigt auch § 83 Z 2 und 3 TKG 2003, wonach die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erteilen ist, außer wenn (ua) die beantragten bzw erforderlichen Frequenzen aus bestimmten Gründen nicht zugeteilt werden können.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X02

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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