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L68501 Forst Wald Burgenland;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der A Liegenschafts- und Vermögensverwaltung KG in T, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Herrengasse 23, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2008, Zl. 4a-A-K8574/9-2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf hat mit Bescheid vom 8. Mai 2007 den Antrag der Eigentümer auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Teilung eines bestimmt bezeichneten Grundstückes mit der Benützungsart Wald gemäß § 15 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) sowie §§ 1 und 2 des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1987, abgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf hat mit Bescheid vom 8. Mai 2007 den Antrag der Eigentümer auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Teilung eines bestimmt bezeichneten Grundstückes mit der Benützungsart Wald gemäß Paragraph 15, Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) sowie Paragraphen eins und 2 des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1987,, abgewiesen.
Mit Bescheid vom 15. April 2008 wurde die dagegen gerichtete Berufung der Grundeigentümer abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Berufung der Beschwerdeführerin - die Eigentümerin eines Nachbargrundstückes und Kaufinteressentin für die abzutrennende Teilfläche ist - zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid enthält in seiner Kopfzeile die Bezeichnung "Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen" gefertigt ist er "Für die Landesregierung". Ein weiterer Hinweis auf die diesen Bescheid erlassende Behörde findet sich weder im Spruch noch in der Begründung.Mit Bescheid vom 15. April 2008 wurde die dagegen gerichtete Berufung der Grundeigentümer abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Berufung der Beschwerdeführerin - die Eigentümerin eines Nachbargrundstückes und Kaufinteressentin für die abzutrennende Teilfläche ist - zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid enthält in seiner Kopfzeile die Bezeichnung "Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen" gefertigt ist er "Für die Landesregierung". Ein weiterer Hinweis auf die diesen Bescheid erlassende Behörde findet sich weder im Spruch noch in der Begründung.
Der Spruchpunkt II. wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der von den Liegenschaftseigentümern begehrten Teilung zukomme.Der Spruchpunkt römisch zwei. wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der von den Liegenschaftseigentümern begehrten Teilung zukomme.
Der Sache nach nur gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie auf "Zuerkennung und Beachtung ihrer Parteistellung" verletzt. Zur geltend gemachten Unzuständigkeit führt sie aus, dass über die Berufung in einer Angelegenheit des Forstwesens der Landeshauptmann in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung zu entscheiden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid sei demgegenüber eindeutig der Landesregierung zuzurechnen.Der Sache nach nur gegen den Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie auf "Zuerkennung und Beachtung ihrer Parteistellung" verletzt. Zur geltend gemachten Unzuständigkeit führt sie aus, dass über die Berufung in einer Angelegenheit des Forstwesens der Landeshauptmann in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung zu entscheiden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid sei demgegenüber eindeutig der Landesregierung zuzurechnen.
Die Burgenländische Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In dieser Gegenschrift - in der der angefochtene Bescheid ausdrücklich als Bescheid der Burgenländischen Landesregierung bezeichnet wird - finden sich keine Ausführungen zum Einwand der Unzuständigkeit.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das "Forstwesen" ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, (u.a.) in Angelegenheiten des Forstwesens zu einzelnen in den Bundesgesetzen genau zu bezeichnenden Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; die Vollziehung solcher Ausführungsgesetze steht dem Bund zu. Gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG ist das "Forstwesen" (einschließlich allfälliger nach Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassener Ausführungsbestimmungen) vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.Das "Forstwesen" ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, (u.a.) in Angelegenheiten des Forstwesens zu einzelnen in den Bundesgesetzen genau zu bezeichnenden Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; die Vollziehung solcher Ausführungsgesetze steht dem Bund zu. Gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG ist das "Forstwesen" (einschließlich allfälliger nach Artikel 10, Absatz 2, B-VG erlassener Ausführungsbestimmungen) vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 ForstG ist die Teilung von Grundstücken mit der zumindest teilweisen Benützungsart Wald verboten, wenn dadurch Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Zur Festsetzung dieses Mindestausmaßes ermächtigt § 15 Abs. 4 ForstG die Landesgesetzgebung. Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, das (u.a.) dieses Mindestausmaß regelt, bestimmt in seinem § 22, dass unter Behörde nach diesem Gesetz die im Sinn des ForstG zuständige Behörde zu verstehen ist. Dies ist vorliegend - mangels abweichender Regelung - in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz der Landeshauptmann (§ 170 Abs. 1 ForstG)Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ForstG ist die Teilung von Grundstücken mit der zumindest teilweisen Benützungsart Wald verboten, wenn dadurch Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Zur Festsetzung dieses Mindestausmaßes ermächtigt Paragraph 15, Absatz 4, ForstG die Landesgesetzgebung. Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, das (u.a.) dieses Mindestausmaß regelt, bestimmt in seinem Paragraph 22,, dass unter Behörde nach diesem Gesetz die im Sinn des ForstG zuständige Behörde zu verstehen ist. Dies ist vorliegend - mangels abweichender Regelung - in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz der Landeshauptmann (Paragraph 170, Absatz eins, ForstG)
Demnach hatte in der gegenständlichen Rechtssache betreffend die Teilung eines als Wald genutzten Grundstückes als Berufungsbehörde der Landeshauptmann einzuschreiten.
Nach den in der hg. Judikatur entwickelten Grundsätzen ist die Frage, welcher Behörde ein Bescheid zuzurechnen ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen, wobei die den Bescheid erlassende Behörde zwar nicht aus einem bestimmten Bestandteil (Kopf, Spruch, Begründung, Fertigungsklausel), aber doch eindeutig aus dem Bescheid selbst hervorgehen muss (vgl. die Zusammenstellung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 16 zu § 18).Nach den in der hg. Judikatur entwickelten Grundsätzen ist die Frage, welcher Behörde ein Bescheid zuzurechnen ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen, wobei die den Bescheid erlassende Behörde zwar nicht aus einem bestimmten Bestandteil (Kopf, Spruch, Begründung, Fertigungsklausel), aber doch eindeutig aus dem Bescheid selbst hervorgehen muss vergleiche die Zusammenstellung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 16 zu Paragraph 18,).
Der angefochtene Bescheid wurde für die Landesregierung gefertigt. Ein Hinweis, dass er von einer anderen Behörde erlassen worden sein könnte, ergibt sich aus dem übrigen Bescheidinhalt nicht, insbesondere auch nicht aus der Anführung des Amtes der Landesregierung im Kopf, weil es sich hiebei um den Hilfsapparat sowohl der Landesregierung als auch des Landeshauptmannes handelt.
Da der angefochtene Bescheid somit von der nicht zuständigen Landesregierung erlassen worden ist, war er im angefochtenen Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Da der angefochtene Bescheid somit von der nicht zuständigen Landesregierung erlassen worden ist, war er im angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 11. Dezember 2009
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100096.X00Im RIS seit
03.02.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010