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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten;Norm
ABGB §140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des GV in T, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Februar 2007, Zl. 13-BH-1246/2007, betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der 1983 geborene Sohn des Beschwerdeführers wurde auf Grund eines Bescheides der belangten Behörde vom 6. August 2001 gemäß § 14 Abs. 5 lit. g und 22 K-SHG (Beschäftigungstherapie) vom 9. Juli 2001 bis 31. Jänner 2006 in der Heimstätte B antragsgemäß gefördert. Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer als Vater des Hilfeempfängers ein Kostenbeitrag gemäß § 46 Abs. 1 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30/1996, in der Höhe von EUR 150,-- monatlich vorgeschrieben. Die belangte Behörde ging dabei unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen "Abwesenheitszeiten" (Zeiten, in denen der Sohn des Beschwerdeführers nicht in der Einrichtung B betreut wurde), die sie zu einer Reduktion des errechneten Kostenbeitrags um 31 % veranlasste, von einem grundsätzlich nach § 46 Abs. 1 vorschreibbaren Betrag von EUR 195,-- aus und erachtete die Vorschreibung von EUR 150,-- insoferne als "der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen" entsprechend. 1.1. Der 1983 geborene Sohn des Beschwerdeführers wurde auf Grund eines Bescheides der belangten Behörde vom 6. August 2001 gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Litera g, und 22 K-SHG (Beschäftigungstherapie) vom 9. Juli 2001 bis 31. Jänner 2006 in der Heimstätte B antragsgemäß gefördert. Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer als Vater des Hilfeempfängers ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1996,, in der Höhe von EUR 150,-- monatlich vorgeschrieben. Die belangte Behörde ging dabei unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen "Abwesenheitszeiten" (Zeiten, in denen der Sohn des Beschwerdeführers nicht in der Einrichtung B betreut wurde), die sie zu einer Reduktion des errechneten Kostenbeitrags um 31 % veranlasste, von einem grundsätzlich nach Paragraph 46, Absatz eins, vorschreibbaren Betrag von EUR 195,-- aus und erachtete die Vorschreibung von EUR 150,-- insoferne als "der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen" entsprechend.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit Antrag vom 5. September 2005 suchte der Beschwerdeführer um die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags ab Mai 2005 an. Begründet wurde dieser Antrag mit seit dem Jahr 2001 aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit einem Kunstfehler bei einer Operation des Sohnes des Beschwerdeführers im Babyalter. Angesprochen wurde auch die Frage der Anwendung des § 140 ABGB und die Gleichheitskonformität der Kostenbeitragsregelung, da eine solche in anderen Ländern nicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe für die Prozessvertretung seit dem Jahre 2001 bereits einen Betrag von EUR 10.500,-- an Akontierungen auf Anwaltskosten zu leisten gehabt. Der Beschwerdeführer habe diese Belastung bis dahin der Behörde nur als "bestehende Kreditverbindlichkeiten" ohne ausdrückliche Widmung bzw. inhaltliche Angabe bekannt gegeben. 1.2. Mit Antrag vom 5. September 2005 suchte der Beschwerdeführer um die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags ab Mai 2005 an. Begründet wurde dieser Antrag mit seit dem Jahr 2001 aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit einem Kunstfehler bei einer Operation des Sohnes des Beschwerdeführers im Babyalter. Angesprochen wurde auch die Frage der Anwendung des Paragraph 140, ABGB und die Gleichheitskonformität der Kostenbeitragsregelung, da eine solche in anderen Ländern nicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe für die Prozessvertretung seit dem Jahre 2001 bereits einen Betrag von EUR 10.500,-- an Akontierungen auf Anwaltskosten zu leisten gehabt. Der Beschwerdeführer habe diese Belastung bis dahin der Behörde nur als "bestehende Kreditverbindlichkeiten" ohne ausdrückliche Widmung bzw. inhaltliche Angabe bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 30. November 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, da "die Ausgaben
(Lebenshaltungskosten, sonstige Aufwendungen) ... lediglich bis
zum Jahr 2001 aktenkundig" seien, die "für das neu beantragte Verfahren erforderlichen Angaben samt Nachweisen aktualisiert für das Jahr 2005 vorzulegen". Zu den geltend gemachten Kosten für das "seit dem Jahr 2001 laufende zivilprozessrechtliche Gerichtsverfahren" wurde der Beschwerdeführer "um Mitteilung ersucht, ob Verfahrenshilfe beantragt bzw. aus welchen Gründen ein solches Ansuchen abgelehnt" worden sei.
Zu dieser Aufforderung nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2006 Stellung. In diesem Schreiben ist auch eine Aufstellung über die "Fixausgaben monatlich im Jahr 2005" enthalten. Die Aufstellung enthält die Posten Miete, PKW-Parkplatz, Eigenmittelersatzdarlehen, Strom, Telefon durchschnittlich, Merkur Versicherung, Haushaltsversicherung, Lebensversicherung und Pkw-Versicherung und weist eine Summe von 770,68 EUR an Fixkosten aus.
Zum ins Treffen geführten Gerichtsverfahren wird angegeben, dass die Klagsführung mit Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 19. April 2002 genehmigt worden sei und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Verfahrenshilfe am 29. April 2002 genehmigt habe. Dennoch hätten - so die Behauptung des Beschwerdeführers - die eigenen Anwaltskosten bezahlt werden müssen. Diese hätten sich zwischen Jänner 2002 und Dezember 2005 auf 12.000,-- EUR belaufen. Es werde hiezu auf die angeschlossenen Einzahlungsbelege verwiesen. Nach diesen Belegen wurden vom Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 4. Jänner 2002 und 13. Dezember 2004 Zahlungen an Rechtsanwälte in der Höhe von EUR 10.500,-- und am 5. Dezember 2005 eine Zahlung in der Höhe von EUR 1.500,-- geleistet.
Auch in einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 2. März 2006 (im Zusammenhang mit dem Nachforderungsanspruch des Landes Kärnten betreffend die vom Beschwerdeführer nicht entrichteten monatlichen Kostenbeiträge in der Höhe von EUR 150,--) wurde auf die monatlichen (Fix-)Belastungen in der Höhe von EUR 770,68 hingewiesen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Sachverhalts sowie des Inhalts der §§ 46 und 48 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - K-SHG 1996, LGBl. Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2006 (in der Folge: K-SHG), damit, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von EUR 10.500,-- seit dem Jahre 2001 Ausgaben darstellten, die einerseits zum Teil bereits vor Erlassung des Bescheids vom 25. Juli 2002 getätigt worden und andererseits generell nicht abzugsfähig seien. Es liege überdies kein sozialer Härtefall vor. Da die Kosten in jährlichen Teilbeträgen auch tatsächlich bezahlt worden seien, seien für den Antragszeitraum lediglich EUR 1.500,-- relevant. Es sei auch nicht verständlich, weshalb diese Kosten nicht durch Verfahrenshilfe abgedeckt worden seien. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien daher nicht geeignet, eine Reduzierung des Kostenbeitrages herbeizuführen. Die im Antrag unbeziffert vorgebrachten Kreditverbindlichkeiten seien im Verfahren nicht konkretisiert und belegt worden.Begründet wurde diese Abweisung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Sachverhalts sowie des Inhalts der Paragraphen 46, und 48 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - K-SHG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2006, (in der Folge: K-SHG), damit, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von EUR 10.500,-- seit dem Jahre 2001 Ausgaben darstellten, die einerseits zum Teil bereits vor Erlassung des Bescheids vom 25. Juli 2002 getätigt worden und andererseits generell nicht abzugsfähig seien. Es liege überdies kein sozialer Härtefall vor. Da die Kosten in jährlichen Teilbeträgen auch tatsächlich bezahlt worden seien, seien für den Antragszeitraum lediglich EUR 1.500,-- relevant. Es sei auch nicht verständlich, weshalb diese Kosten nicht durch Verfahrenshilfe abgedeckt worden seien. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien daher nicht geeignet, eine Reduzierung des Kostenbeitrages herbeizuführen. Die im Antrag unbeziffert vorgebrachten Kreditverbindlichkeiten seien im Verfahren nicht konkretisiert und belegt worden.
Zur Berücksichtigung geänderter Einkommens- und Ausgabenverhältnisse werde regelmäßig von Amts wegen eine einheitliche Neuprüfung der Kostenbeiträge durchgeführt. Im Beschwerdefall liege die Ausgabenerhöhung nicht über der allgemein üblichen Kostensteigerung. Die Neubemessung des Kostenbeitrages erfolge daher im Rahmen der regulären Prüfung mit Stichtag 1. Jänner 2006.
Im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2002 sei eine Abänderung der Entscheidung nur bei geänderter Sachlage möglich. Die vom Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung) thematisierte unterschiedliche Kostentragungspflicht in verschiedenen Ländern und die Anwendung des § 140 ABGB (im Falle von dauernd erwerbsunfähigen, erwachsenen Kindern) sei nicht Gegenstand des Verfahrens.Im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2002 sei eine Abänderung der Entscheidung nur bei geänderter Sachlage möglich. Die vom Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung) thematisierte unterschiedliche Kostentragungspflicht in verschiedenen Ländern und die Anwendung des Paragraph 140, ABGB (im Falle von dauernd erwerbsunfähigen, erwachsenen Kindern) sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 46 Abs. 1 und 5 K-SHG 1996, LGBl. Nr. 30/1996, lauteten: 2.1. Paragraph 46, Absatz eins, und 5 K-SHG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1996,, lauteten:
"§ 46. Kostenbeitrag zur Eingliederung Behinderter
...
Nach § 44 Abs. 4 und 5 wäre über die von den §§ 42 und 43 erfassten Ansprüche entweder ein Vergleich zu schließen oder der Zivilrechtsweg einzuschlagen.Nach Paragraph 44, Absatz 4, und 5 wäre über die von den Paragraphen 42, und 43 erfassten Ansprüche entweder ein Vergleich zu schließen oder der Zivilrechtsweg einzuschlagen.
2.2. Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf § 44 K-SHG die Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel gezogen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen: 2.2. Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Paragraph 44, K-SHG die Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel gezogen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2002 ein Kostenbeitrag nach § 46 Abs. 1 K-SHG zu den Kosten der Beschäftigungstherapie gemäß § 14 Abs. 5 lit. g K-SHG und § 22 K-SHG vorgeschrieben. Die Berufung auf § 46 Abs. 1 K-SHG war im Hinblick auf die Unterbringung in der Einrichtung B gemäß dem Bescheid vom 6. August 2001 unter dem Titel der Beschäftigungstherapie mangels Eingreifens einer der in § 46 Abs. 1 K-SHG genannten Ausnahmen oder des § 46 Abs. 5 K-SHG berechtigt (vgl. zur Abgrenzung von § 46 Abs. 1 K-SHG zu §§ 42 bis 44 K-SHG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 K-SHG in einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0289).Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2002 ein Kostenbeitrag nach Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG zu den Kosten der Beschäftigungstherapie gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Litera g, K-SHG und Paragraph 22, K-SHG vorgeschrieben. Die Berufung auf Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG war im Hinblick auf die Unterbringung in der Einrichtung B gemäß dem Bescheid vom 6. August 2001 unter dem Titel der Beschäftigungstherapie mangels Eingreifens einer der in Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG genannten Ausnahmen oder des Paragraph 46, Absatz 5, K-SHG berechtigt vergleiche zur Abgrenzung von Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG zu Paragraphen 42, bis 44 K-SHG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, K-SHG in einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0289).
Die belangte Behörde war daher nicht unzuständig, über den vorliegenden Antrag, bei dem es sich der Sache nach um einen Antrag auf Entscheidung über den Kostenbeitrag nach § 46 Abs. 1 K-SHG handelt, zu entscheiden.Die belangte Behörde war daher nicht unzuständig, über den vorliegenden Antrag, bei dem es sich der Sache nach um einen Antrag auf Entscheidung über den Kostenbeitrag nach Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG handelt, zu entscheiden.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer (offenbar unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend macht, dass die Behörde "auf exakt jener Basis entscheidet, welche bereits bei Antragstellung vom 05.09.2005 gegeben gewesen" sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Vorlage von Unterlagen über seine Einkommens- und Ausgabensituation aufgefordert hat und auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis gekommen ist, dass sich die Ausgabensituation gegenüber dem Jahre 2002 nicht in dem Maße verändert habe, dass eine Neubemessung oder der gänzliche Entfall des Kostenbeitrags nach § 46 Abs. 1 K-SHG gerechtfertigt gewesen wäre. Der Vorwurf eines Verfahrensmangels infolge Unterlassung der erforderlichen Erhebungen ist somit unberechtigt. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer (offenbar unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend macht, dass die Behörde "auf exakt jener Basis entscheidet, welche bereits bei Antragstellung vom 05.09.2005 gegeben gewesen" sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Vorlage von Unterlagen über seine Einkommens- und Ausgabensituation aufgefordert hat und auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis gekommen ist, dass sich die Ausgabensituation gegenüber dem Jahre 2002 nicht in dem Maße verändert habe, dass eine Neubemessung oder der gänzliche Entfall des Kostenbeitrags nach Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG gerechtfertigt gewesen wäre. Der Vorwurf eines Verfahrensmangels infolge Unterlassung der erforderlichen Erhebungen ist somit unberechtigt.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, in welchem konkreten Punkt die belangte Behörde zu anderen Feststellungen kommen hätte müssen bzw. inwieweit ihre Einschätzung hinsichtlich der nicht wesentlichen Veränderung der Aufwendungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahre 2002 unzutreffend wäre.
2.4. Zum Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass bei "fairer Beurteilung seiner Einkommensverhältnisse" dem Antrag statt zu geben gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer übersieht mit diesen Ausführungen, dass es im vorliegenden Verfahren um die allfällige Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheids vom 25. Juli 2002 geht; eine Neufestsetzung der Kostenbeitragsverpflichtung hätte nach der zutreffenden Ansicht der belangten Behörde nur erfolgen können, wenn eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung vom 25. Juli 2002 hervorgekommen wäre.
In gleicher Weise wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum gilt, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/11/0015, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0012), ist auch die Festsetzung der Kostenersatzpflicht nach § 46 Abs. 1 K-SHG dahin gehend zu verstehen, dass der festgesetzte Kostenbeitrag für die Dauer unveränderter Verhältnisse als festgesetzt zu gelten hat.In gleicher Weise wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum gilt, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/11/0015, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0012), ist auch die Festsetzung der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG dahin gehend zu verstehen, dass der festgesetzte Kostenbeitrag für die Dauer unveränderter Verhältnisse als festgesetzt zu gelten hat.
2.4.2. Zu dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Prozesskosten für das Verfahren betreffend den geltend gemachten Kunstfehler bei der Behandlung seines Sohnes nicht berücksichtigt, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der belangten Behörde (die auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen beruhen) nicht entgegen getreten, dass nach dem im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung auf Herabsetzung seiner Kostenersatzverpflichtung Anwaltskosten in der Höhe von EUR 1.500,-- angefallen sind (die übrigen, im Antrag geltend gemachten Ausgaben für Prozesskosten wurden davor getätigt).
Die belangte Behörde ist darüber hinaus in ihren Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der aktuellen monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers von den von ihm im Verfahren gemachten Angaben ausgegangen.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die festgestellte Erhöhung der monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers auch im Zusammenhalt mit der nach der Antragstellung angefallenen einmaligen Zahlung für Anwaltskosten nicht als eine solche Änderung gegenüber dem anlässlich der Festsetzung des Kostenbeitrages im Jahre 2002 gegebenen Sachverhalt gewertet hat, die eine Neubemessung des Kostenersatzes erforderlich gemacht hätte. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf § 140 ABGB Prozesskosten für zivilgerichtliche Verfahren des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruches als Sonderbedarf (über den laufenden monatlichen Unterhalt hinaus) zu berücksichtigen sein können (vgl. OGH EvBl. 1994/148 oder EvBl. 1995/126). Insofern wäre - gegebenenfalls - eine im fraglichen Zeitraum (ab der Antragstellung) wirksame Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Tragung der Prozesskosten auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat eine solche Belastung - wie die belangte Behörde ausgehend von den von ihm selbst vorgelegten Daten zu Recht feststellen konnte - im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen. Damit ist der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen, dass sich hinsichtlich der maßgeblichen finanziellen Belastung des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 25. Juli 2002 keine relevante Änderung ergeben hat. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die belangte Behörde bei der Vorschreibung im Jahr 2002 lediglich rund 77 % des nach dem damals gegebenen Sachverhalt berechneten Kostenbeitrags nach § 46 Abs. 1 K-SHG zur Vorschreibung brachte, sodass die geringfügige Steigerung der finanziellen Belastung des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 25. Juli 2002 keine Änderung darstellt, die zur Erlassung eines anders lautenden Bescheids führen könnte.Auf der Grundlage dieses Sachverhalts kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die festgestellte Erhöhung der monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers auch im Zusammenhalt mit der nach der Antragstellung angefallenen einmaligen Zahlung für Anwaltskosten nicht als eine solche Änderung gegenüber dem anlässlich der Festsetzung des Kostenbeitrages im Jahre 2002 gegebenen Sachverhalt gewertet hat, die eine Neubemessung des Kostenersatzes erforderlich gemacht hätte. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf Paragraph 140, ABGB Prozesskosten für zivilgerichtliche Verfahren des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruches als Sonderbedarf (über den laufenden monatlichen Unterhalt hinaus) zu berücksichtigen sein können vergleiche OGH EvBl. 1994/148 oder EvBl. 1995/126). Insofern wäre - gegebenenfalls - eine im fraglichen Zeitraum (ab der Antragstellung) wirksame Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Tragung der Prozesskosten auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat eine solche Belastung - wie die belangte Behörde ausgehend von den von ihm selbst vorgelegten Daten zu Recht feststellen konnte - im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen. Damit ist der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen, dass sich hinsichtlich der maßgeblichen finanziellen Belastung des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 25. Juli 2002 keine relevante Änderung ergeben hat. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die belangte Behörde bei der Vorschreibung im Jahr 2002 lediglich rund 77 % des nach dem damals gegebenen Sachverhalt berechneten Kostenbeitrags nach Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG zur Vorschreibung brachte, sodass die geringfügige Steigerung der finanziellen Belastung des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 25. Juli 2002 keine Änderung darstellt, die zur Erlassung eines anders lautenden Bescheids führen könnte.
2.4.3. Für die Auffassung der Beschwerde, im Falle eines dauerhaft erwerbsunfähigen Kindes sei § 140 ABGB unanwendbar, fehlt jede Grundlage im Gesetz. 2.4.3. Für die Auffassung der Beschwerde, im Falle eines dauerhaft erwerbsunfähigen Kindes sei Paragraph 140, ABGB unanwendbar, fehlt jede Grundlage im Gesetz.
2.4.4. Zum Vorwurf, die Kostenbeiträge hätten nicht für 11 Monate je Kalenderjahr vorgeschrieben werden dürfen:
Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das vorliegende Verfahren den Antrag auf Herabsetzung einer mit Bescheid vom 25. Juli 2002 festgesetzten Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags betrifft.
Soweit der Sohn des Beschwerdeführers bereits in den Jahren 2001 und 2002 in einem geringeren Maße als im genannten Bescheid angenommen in der Einrichtung B betreut wurde und sich daraus die Notwendigkeit ergeben hätte, den Bescheid vom 25. Juli 2002 mit einem anderen Inhalt zu erlassen, bedeutet der Hinweis auf die zeitlich eingeschränkte Betreuung ebenfalls nicht die Geltendmachung einer neuen Sachlage, die die Erlassung eines neuen Bescheids ermöglichen würde.
Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0012, hingewiesen wird, ist dazu klarzustellen, dass es in diesem Verfahren um die Hilfe zum Lebensunterhalt des Sohnes des Beschwerdeführers ging. Auch wenn in diesem Verfahren die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt dann zustünde, wenn der Lebensunterhalt des damaligen Beschwerdeführers (des Sohnes des nunmehrigen Beschwerdeführers) durch die im Rahmen der Unterbringung zu erbringenden Sachleistungen und die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht vollständig gedeckt werde, ergab sich eine Bindungswirkung aus diesem Erkenntnis nur hinsichtlich der dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Rechtsauffassung. Eine unmittelbare Wirkung dieses Erkenntnisses für bereits abgeschlossene andere Verfahren, wie das hier zu Grunde liegende Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids vom 25. Juli 2002 führte, ist jedoch nicht gegeben.
Darüber hinaus ergibt sich aber für den Bescheid vom 25. Juli 2002 Folgendes:
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 25. Juli 2002 auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über die tatsächliche Dauer der Unterbringung seines Sohnes in der Einrichtung B eine Reduktion des sich nach § 46 Abs. 1 K-SHG ergebenden Kostenbeitrags um 31 % vorgenommen. Auf den Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht ganzjährig und durchgehend in der Einrichtung betreut wird, wurde daher schon in diesem Bescheid Bedacht genommen. Das nunmehrige Vorbringen zeigt daher keinen Umstand auf, der erst nach der Bescheiderlassung entstanden wäre und somit eine Abänderung des seinerzeitigen Bescheids rechtfertigen würde.Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 25. Juli 2002 auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über die tatsächliche Dauer der Unterbringung seines Sohnes in der Einrichtung B eine Reduktion des sich nach Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG ergebenden Kostenbeitrags um 31 % vorgenommen. Auf den Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht ganzjährig und durchgehend in der Einrichtung betreut wird, wurde daher schon in diesem Bescheid Bedacht genommen. Das nunmehrige Vorbringen zeigt daher keinen Umstand auf, der erst nach der Bescheiderlassung entstanden wäre und somit eine Abänderung des seinerzeitigen Bescheids rechtfertigen würde.
Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 14. Dezember 2009
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100076.X00Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010