TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/15 2009/18/0480

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §62
FPG 2005 §66 Abs1
MRK Art8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A E (auch: E) in W, geboren am 19. Februar 1984, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Oktober 2009, Zl. E1/398909/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 2. September 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug am 23. März 2006 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde, der zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 abgelehnt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2005 sei über den Beschwerdeführer wegen den teils versuchten, teils vollendeten Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG und § 15 StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verhängt worden, weil er gewerbsmäßig und den bestehenden Vorschriften zuwider am 13. Dezember 2004 in W Suchtgift einem Dritten überlassen habe, indem er eine Kugel Kokain an einen verdeckten Ermittler verkauft habe, und zu überlassen versucht habe, indem er weitere fünf Kugeln mit Suchtgift zum Verkauf bereitgehalten habe.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2005 sei über den Beschwerdeführer wegen den teils versuchten, teils vollendeten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG und Paragraph 15, StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verhängt worden, weil er gewerbsmäßig und den bestehenden Vorschriften zuwider am 13. Dezember 2004 in W Suchtgift einem Dritten überlassen habe, indem er eine Kugel Kokain an einen verdeckten Ermittler verkauft habe, und zu überlassen versucht habe, indem er weitere fünf Kugeln mit Suchtgift zum Verkauf bereitgehalten habe.

Das auf Grund dieser Verurteilung von der Erstbehörde erlassene Aufenthaltsverbot sei von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. März 2006 in ein auf sechs Jahre befristetes Rückkehrverbot abgeändert worden.

Der Beschwerdeführer, der nicht mehr als Asylwerber gelte, halte sich unbestritten seit Jänner 2009 unrechtmäßig in Österreich auf. Das rechtskräftige, auf die Dauer von sechs Jahren befristete Rückkehrverbot bedürfe einer Ausweisung zur Durchsetzung.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG sei maßgeblich gewesen, dass der ca. siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Großteil auf einer nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beruht habe und die letzten zehn Monate überhaupt unrechtmäßig sei. Ein maßgebliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten. Eine berufliche Integration liege nicht vor und sei nicht behauptet worden, und es seien auch keine sonstigen Umstände für eine Integration in Österreich nachgewiesen worden. Zum Heimatland dürften Bindungen des Beschwerdeführers insoweit bestehen, als dort nach den Ergebnissen des Asylverfahrens seine Eltern und elf Geschwister lebten. Die so vorzunehmende Abwägung falle klar zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sei unter Berücksichtigung aller genannten Umstände von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise vom Bundesgebiet. Die durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seine Vorstrafe nach dem SMG empfindlich verletzte öffentliche Ordnung und das damit verbundene öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers seien über dessen persönliche Interessen an einem weiteren inländischen Aufenthalt zu stellen.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 66, FPG sei maßgeblich gewesen, dass der ca. siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Großteil auf einer nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beruht habe und die letzten zehn Monate überhaupt unrechtmäßig sei. Ein maßgebliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten. Eine berufliche Integration liege nicht vor und sei nicht behauptet worden, und es seien auch keine sonstigen Umstände für eine Integration in Österreich nachgewiesen worden. Zum Heimatland dürften Bindungen des Beschwerdeführers insoweit bestehen, als dort nach den Ergebnissen des Asylverfahrens seine Eltern und elf Geschwister lebten. Die so vorzunehmende Abwägung falle klar zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sei unter Berücksichtigung aller genannten Umstände von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise vom Bundesgebiet. Die durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seine Vorstrafe nach dem SMG empfindlich verletzte öffentliche Ordnung und das damit verbundene öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers seien über dessen persönliche Interessen an einem weiteren inländischen Aufenthalt zu stellen.

Besondere Umstände, die - über obige Erwägungen hinausgehend - eine für ihn positive Ermessensübung durch die Behörde zugelassen hätten, hätten nicht erkannt werden können und seien auch nicht vorgebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2006 ein auf sechs Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2006 ein auf sechs Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bringt - unter dem Blickwinkel des § 66 FPG - vor, dass im Hinblick auf den für die lange Dauer des Asylverfahrens rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers dessen soziale Integration in Österreich gegeben sei, die Ausweisung diese Integration zerstören würde, auch keine Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Heimat bestünden und ihm vielmehr eine Rückkehr unmöglich sei. Die Novellierung des Fremdenrechtes im April 2009 sei gerade deswegen vorgenommen worden, um in Fällen, wie dem vorliegenden, zu verhindern, dass bei erheblich langer Dauer des Asylverfahrens und dessen negativem Abschluss der Betroffene Österreich verlassen müsse und sohin seine Existenz hier verlieren würde. Insbesondere überwiege der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund des Asylverfahrens jedenfalls das öffentliche Interesse, und es hätte daher die Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen müssen.2.1. Die Beschwerde bringt - unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, FPG - vor, dass im Hinblick auf den für die lange Dauer des Asylverfahrens rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers dessen soziale Integration in Österreich gegeben sei, die Ausweisung diese Integration zerstören würde, auch keine Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Heimat bestünden und ihm vielmehr eine Rückkehr unmöglich sei. Die Novellierung des Fremdenrechtes im April 2009 sei gerade deswegen vorgenommen worden, um in Fällen, wie dem vorliegenden, zu verhindern, dass bei erheblich langer Dauer des Asylverfahrens und dessen negativem Abschluss der Betroffene Österreich verlassen müsse und sohin seine Existenz hier verlieren würde. Insbesondere überwiege der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund des Asylverfahrens jedenfalls das öffentliche Interesse, und es hätte daher die Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen müssen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Auf Grund des mit einer Ausweisung erteilten Ausreisebefehls werden in Verbindung mit einem (rechtskräftig erlassenen) Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen hergestellt, die ansonsten mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber nicht mehr zulässig ist, verbunden sind. Mit der (rechtskräftigen) Erlassung des Rückkehrverbotes steht - wenn keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - in bindender Weise fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0176, mwN).Auf Grund des mit einer Ausweisung erteilten Ausreisebefehls werden in Verbindung mit einem (rechtskräftig erlassenen) Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen hergestellt, die ansonsten mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber nicht mehr zulässig ist, verbunden sind. Mit der (rechtskräftigen) Erlassung des Rückkehrverbotes steht - wenn keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - in bindender Weise fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird vergleiche , aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0176, mwN).

Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, dass nach der Erlassung des Rückkehrverbotes gegen den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in sachverhaltsmäßiger oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 ERMK hätte führen müssen. So haben die aus dem weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die rechtskräftige Erlassung des Rückkehrverbotes resultierenden persönlichen Interessen keine wesentliche Bedeutung, weil ihm in diesem Zeitraum lediglich faktischer Abschiebeschutz im Sinn des § 12 Asylgesetz 2005 zugekommen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0524).Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, dass nach der Erlassung des Rückkehrverbotes gegen den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in sachverhaltsmäßiger oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, ERMK hätte führen müssen. So haben die aus dem weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die rechtskräftige Erlassung des Rückkehrverbotes resultierenden persönlichen Interessen keine wesentliche Bedeutung, weil ihm in diesem Zeitraum lediglich faktischer Abschiebeschutz im Sinn des Paragraph 12, Asylgesetz 2005 zugekommen ist vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0524).

Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass die durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Verurteilung nach dem SMG empfindlich verletzte öffentliche Ordnung und das damit verbundene öffentliche Interesse an seiner Ausreise über dessen persönliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellen seien und die Ausweisung somit gemäß § 66 FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass die durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Verurteilung nach dem SMG empfindlich verletzte öffentliche Ordnung und das damit verbundene öffentliche Interesse an seiner Ausreise über dessen persönliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellen seien und die Ausweisung somit gemäß Paragraph 66, FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. Dezember 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180480.X00

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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