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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Verfahrenshilfesache des A S in W, geboren am 1. Dezember 1981, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, betreffend den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe für eine Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009, Zl. E1/278.106/2009, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Verfahrenshilfesache des A S in W, geboren am 1. Dezember 1981, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, betreffend den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe für eine Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009, Zl. E1/278.106 aus 2009,, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Mit dem am 17. Juli 2009 per Telefax zugestellten Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009 wurde der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.Mit dem am 17. Juli 2009 per Telefax zugestellten Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009 wurde der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ausgewiesen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am Freitag, dem 28. August 2009 (dem letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist), einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Beschwerdeerhebung gegen den am 17. Juli 2009 zugestellten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009, Zl. E1/278.106/2009, verfasst und unterfertigt. Er übergab den Antrag an seine Mitarbeiterin L T mit dem Auftrag, ihn eingeschrieben zur Post zu geben. Diese gab den Schriftsatz in dem Einschreibekuvert bei der zuständigen Postamtsstelle 8701 Leoben ab. Am Montag, dem 31. August 2009 stellte sich heraus, dass der genannte Verfahrenshilfeantrag von der Post nicht an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, sondern im Einschreibebuch des Vertreters des Antragstellers an dessen Kanzlei rückübermittelt worden war, weil die Postmarke auf dem Briefkuvert gefehlt hatte.Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am Freitag, dem 28. August 2009 (dem letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist), einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Beschwerdeerhebung gegen den am 17. Juli 2009 zugestellten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009, Zl. E1/278.106 aus 2009,, verfasst und unterfertigt. Er übergab den Antrag an seine Mitarbeiterin L T mit dem Auftrag, ihn eingeschrieben zur Post zu geben. Diese gab den Schriftsatz in dem Einschreibekuvert bei der zuständigen Postamtsstelle 8701 Leoben ab. Am Montag, dem 31. August 2009 stellte sich heraus, dass der genannte Verfahrenshilfeantrag von der Post nicht an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, sondern im Einschreibebuch des Vertreters des Antragstellers an dessen Kanzlei rückübermittelt worden war, weil die Postmarke auf dem Briefkuvert gefehlt hatte.
Dieser Sachverhalt wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers durch das genannte unfrankierte Kuvert sowie durch das dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Postbuch bescheinigt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos handeln, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos handeln, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall ist es zur Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bzw. zur Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gekommen, weil eine Mitarbeiterin des Vertreter des Beschwerdeführers verabsäumt hat, das mit einer Einschreibemarke versehene Kuvert auch mit einer Postmarke zu versehen.
Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen, wofür im vorliegenden Fall aber kein Anhaltspunkt besteht.Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen, wofür im vorliegenden Fall aber kein Anhaltspunkt besteht.
Über den Wiedereinsetzungsantrag war gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.Über den Wiedereinsetzungsantrag war gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
Wien, am 15. Dezember 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180353.X00Im RIS seit
13.04.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012