TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/15 2007/18/0718

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
FPG 2005 §60
FPG 2005 §62
FPG 2005 §65 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des J J O, geboren am 15. August 1976, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. August 2007, Zl. SD 892/06, betreffend Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. August 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 28. April 2006 auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. August 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 28. April 2006 auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 12. April 2001 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Mit Bescheid der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) vom 13. August 2004 sei gegen ihn ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, das sich auf zwei strafgerichtliche Verurteilungen gestützt habe. Er sei wegen Vorlage eines gefälschten spanischen Personalausweises am 18. März 2002 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden. Am 5. Dezember 2002 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt worden, weil er von November 2001 bis März 2002 und von Anfang Juli bis 19. August 2002 in W eine große Menge Suchtgift gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt habe.

Dem Aufhebungsantrag liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Dezember 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Sein Asylverfahren sei erst am 18. Jänner 2006 rechtskräftig negativ beendet worden. Einer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei noch anhängig. Es stehe fest, dass er seinem Asylantrag wahrheitswidrige Angaben zu Grunde gelegt und dass er - wie auch in seinem Aufenthaltsverbotsverfahren - eine falsche Identität geführt habe. Erst anlässlich seiner Eheschließung habe er seine wahre Identität mitgeteilt. Dabei sei zu Tage getreten, dass er über einen am 13. Oktober 2000 ausgestellten Reisepass unter seiner wahren Identität verfügt habe.

Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) geführt habe, sei auch in Anbetracht der seit den Straftaten verstrichenen Zeit nicht weggefallen. Vielmehr erweise sie sich als tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, weshalb die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) nicht nur iSd § 87 FPG gerechtfertigt, sondern auch iSd § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei. Die gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführende Interessenabwägung könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen, weil das Gewicht der aus der Eheschließung mit der (um vierzehn Jahre älteren) Ehefrau insofern relativiert werde, als er diese Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, zu dem er nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet habe rechnen dürfen. Hinzu komme, dass weder er noch seine Ehefrau am österreichischen Arbeitsmarkt integriert seien. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu beheben.Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) geführt habe, sei auch in Anbetracht der seit den Straftaten verstrichenen Zeit nicht weggefallen. Vielmehr erweise sie sich als tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, weshalb die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) nicht nur iSd Paragraph 87, FPG gerechtfertigt, sondern auch iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig sei. Die gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG durchzuführende Interessenabwägung könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen, weil das Gewicht der aus der Eheschließung mit der (um vierzehn Jahre älteren) Ehefrau insofern relativiert werde, als er diese Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, zu dem er nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet habe rechnen dürfen. Hinzu komme, dass weder er noch seine Ehefrau am österreichischen Arbeitsmarkt integriert seien. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu beheben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.1. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne sich auf Grund der Dauer seines Aufenthalts in Österreich seit 2001, seiner Verheiratung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der "sozialen Integration und Vernetzung" sowohl in Bezug auf das Privat- als auch in Bezug auf das Familienleben auf Art. 8 EMRK stützen. Es fehle in dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare und konkrete Begründung, weshalb eine Rückfallsgefahr gegeben sein sollte.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne sich auf Grund der Dauer seines Aufenthalts in Österreich seit 2001, seiner Verheiratung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der "sozialen Integration und Vernetzung" sowohl in Bezug auf das Privat- als auch in Bezug auf das Familienleben auf Artikel 8, EMRK stützen. Es fehle in dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare und konkrete Begründung, weshalb eine Rückfallsgefahr gegeben sein sollte.

2.2. In Ansehung der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nach § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG zu beurteilen. In Anbetracht des gravierenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, kann - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - auch im Hinblick auf die seit den Straftaten vergangenen Zeit nicht angenommen werden, dass die von ihm ausgehende Gefahr nunmehr weggefallen ist. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG ist daher erfüllt.2.2. In Ansehung der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nach Paragraph 87, in Verbindung mit , Paragraph 86, Absatz eins, FPG zu beurteilen. In Anbetracht des gravierenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, kann - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - auch im Hinblick auf die seit den Straftaten vergangenen Zeit nicht angenommen werden, dass die von ihm ausgehende Gefahr nunmehr weggefallen ist. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 86, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ist daher erfüllt.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG ist im Hinblick auf die (nunmehrige) Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ein mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG anzunehmen. Angesichts seines schweren Fehlverhaltens ist indes die Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) in Ansehung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Maßnahme (oben 2.2.) erweist sich die von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich, zumal der Beschwerdeführer seine familiären Bindungen während eines gegen ihn verhängten, von ihm aber nicht befolgten Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) und somit zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem er nicht mit seinem dauernden Verbleib in Österreich rechnen durfte.3. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, und 2 FPG ist im Hinblick auf die (nunmehrige) Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ein mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG anzunehmen. Angesichts seines schweren Fehlverhaltens ist indes die Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) in Ansehung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Maßnahme (oben 2.2.) erweist sich die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich, zumal der Beschwerdeführer seine familiären Bindungen während eines gegen ihn verhängten, von ihm aber nicht befolgten Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) und somit zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem er nicht mit seinem dauernden Verbleib in Österreich rechnen durfte.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Dezember 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007180718.X00

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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