TE Vwgh Beschluss 2009/12/15 2007/05/0227

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und den Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Ing. WP in Wels, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 2007, Zl. UR-2006-10173/7-ZO/FB, betreffend Kanalanschluss (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Grünau im Almtal), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. April 2007 keine Folge. Mit dem zuletzt genannten Bescheid hat der Gemeinderat einer Berufung des Beschwerdeführers vom 11. April 2007 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. März 2007 keine Folge gegeben. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde die Anschlusspflicht der Liegenschaft des Beschwerdeführers "Lärchenweg 10" an die öffentliche Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde (Schacht Nr. 8 des Nebensammlers C8) festgestellt.

In seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die "ungewöhnliche Änderung" des Kanalverlaufes von Seiten der Gemeinde geltend, berief sich auf einen rechtskräftigen Bescheid vom 16. Februar 1999, rügte eine exakte Messung der Entfernung zwischen Objekt und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang sowie eine fehlende Untersuchung des Bodengrundes, die Nichtberücksichtigung einer geeigneten Abwasserentsorgungsanlage und eine fehlende ordnungsgemäße Beschlussfassung im Gemeinderat.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde von der Mitbeteiligten ihre Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zwischen Oktober 2008 und Jänner 2009 vorgelegt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Mitbeteiligte ein Ansuchen des Beschwerdeführers um freiwilligen Kanalanschluss genehmigt habe und dieser Anschluss am 10. Dezember 2008 tatsächlich erfolgt sei.

Darauf wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu seiner rechtlichen Betroffenheit durch den angefochtenen Bescheid und zu seinem rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu äußern.

In seiner Stellungnahme vom 26. November 2009 gab der Beschwerdeführer an, die Frage, ob während des Baubewilligungsverfahrens eine Rechtspflicht zur Herstellung eines Kanalanschlusses bestanden hätte oder nicht, sei für ihn von rechtlichem Interesse. Wäre damals bereits festgestanden, dass keine Pflicht zur Herstellung bestehe, wäre der Beschwerdeführer nicht zur Klärung der Abwasserentsorgungsfrage durch Herstellung des Kanalanschlusses während des Bewilligungsverfahrens gezwungen gewesen und insbesondere wären die Kosten der Herstellung des Kanalanschlusses und die Kanalanschlussgebühr nicht angefallen. Er habe im Rahmen seines Ansuchens auf freiwilligen Kanalanschluss mehrmals klargestellt, dass auf allfällige Ansprüche bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu seinen Gunsten nicht verzichtet würde. Die rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den tatsächlich hergestellten Kanalanschluss sei nicht weggefallen. Eine Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof würde den Beschwerdeführer in die Lage versetzen, Ansprüche an die mitbeteiligte Gemeinde heranzutragen; die Einstellung des Verfahrens würde möglicherweise implizieren, dass die Herstellung des Kanalanschlusses ohnehin in Entsprechung des bekämpften Bescheides erfolgt sei und dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch den Beschwerdeführer keinerlei Ansprüche auslösen könnte. Für den Fall der Einstellung des Verfahrens beantragt er Kostenzuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG.In seiner Stellungnahme vom 26. November 2009 gab der Beschwerdeführer an, die Frage, ob während des Baubewilligungsverfahrens eine Rechtspflicht zur Herstellung eines Kanalanschlusses bestanden hätte oder nicht, sei für ihn von rechtlichem Interesse. Wäre damals bereits festgestanden, dass keine Pflicht zur Herstellung bestehe, wäre der Beschwerdeführer nicht zur Klärung der Abwasserentsorgungsfrage durch Herstellung des Kanalanschlusses während des Bewilligungsverfahrens gezwungen gewesen und insbesondere wären die Kosten der Herstellung des Kanalanschlusses und die Kanalanschlussgebühr nicht angefallen. Er habe im Rahmen seines Ansuchens auf freiwilligen Kanalanschluss mehrmals klargestellt, dass auf allfällige Ansprüche bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu seinen Gunsten nicht verzichtet würde. Die rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den tatsächlich hergestellten Kanalanschluss sei nicht weggefallen. Eine Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof würde den Beschwerdeführer in die Lage versetzen, Ansprüche an die mitbeteiligte Gemeinde heranzutragen; die Einstellung des Verfahrens würde möglicherweise implizieren, dass die Herstellung des Kanalanschlusses ohnehin in Entsprechung des bekämpften Bescheides erfolgt sei und dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch den Beschwerdeführer keinerlei Ansprüche auslösen könnte. Für den Fall der Einstellung des Verfahrens beantragt er Kostenzuspruch nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0153, mwN). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0153, mwN). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.

Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Kanalanschluss in der Zwischenzeit tatsächlich hergestellt wurde. Zu dieser Herstellung war der Beschwerdeführer keineswegs gezwungen, weil er mit seiner Beschwerde den Antrag verband, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Diesem Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 stattgegeben. Zu bejahen sind damit lediglich wirtschaftliche Interessen, das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid ist weggefallen. Im oben zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse nicht auf allfällige Amtshaftungsansprüche gestützt werden kann.

Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG; eine Sachentscheidung wäre jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen:Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG; eine Sachentscheidung wäre jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen:

Die Erklärung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Februar 1999 hätte die Anschlusspflicht nicht hintanhalten können, weil vom damals hergestellten Kanalstrang die kürzeste Entfernung des Objektes des Beschwerdeführers mehr als 50 m betragen hatte, sodass erklärt worden war, dass derzeit keine Anschlusspflicht für diese Liegenschaft bestehe. Ob die nunmehr vorgenommene Änderung des Kanalverlaufes von Seiten der Gemeinde "ungewöhnlich" war, ist ohne Belang; entscheidend ist allein, ob die in § 12 Oö Abwasserentsorgungsgesetz genannten Voraussetzungen der Anschlusspflicht im Zeitpunkt der hier getroffenen Entscheidung gegeben war. Dazu gehört (§ 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.), dass die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt. Die Feststellung, dass die Luftlinie nicht mehr als 50 m beträgt, hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten. Da es auf die Luftlinie ankommt, war die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte Vermessung durch einen Geometer in natura nicht erforderlich. § 12 Oö Abwasserentsorgungsgesetz stellt auch nicht auf die Verhältnisse am Grund des Anschlusspflichtigen ab, sodass die gerügte fehlende Untersuchung des Bodengrundes, fehlende Berücksichtigung der Gefahr von Hangrutschungen sowie Stützung auf unpräzise Äußerungen eines nicht sachverständigen Unternehmens ebenso wenig von Belang sind, wie das vom Beschwerdeführer behauptete vorhandene Abwasserentsorgungssystem. Nach dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 24. April 2007 wurde der vom Vizebürgermeister gestellte Antrag, der Gemeinderat möge den als Beilage 12 zum Protokoll angeschlossenen Bescheid (und nicht etwa bloß den Spruch) beschließen, vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Die Beschlussfassung im Gemeinderat erfolgte daher ordnungsgemäß.Die Erklärung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Februar 1999 hätte die Anschlusspflicht nicht hintanhalten können, weil vom damals hergestellten Kanalstrang die kürzeste Entfernung des Objektes des Beschwerdeführers mehr als 50 m betragen hatte, sodass erklärt worden war, dass derzeit keine Anschlusspflicht für diese Liegenschaft bestehe. Ob die nunmehr vorgenommene Änderung des Kanalverlaufes von Seiten der Gemeinde "ungewöhnlich" war, ist ohne Belang; entscheidend ist allein, ob die in Paragraph 12, Oö Abwasserentsorgungsgesetz genannten Voraussetzungen der Anschlusspflicht im Zeitpunkt der hier getroffenen Entscheidung gegeben war. Dazu gehört (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.), dass die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt. Die Feststellung, dass die Luftlinie nicht mehr als 50 m beträgt, hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten. Da es auf die Luftlinie ankommt, war die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte Vermessung durch einen Geometer in natura nicht erforderlich. Paragraph 12, Oö Abwasserentsorgungsgesetz stellt auch nicht auf die Verhältnisse am Grund des Anschlusspflichtigen ab, sodass die gerügte fehlende Untersuchung des Bodengrundes, fehlende Berücksichtigung der Gefahr von Hangrutschungen sowie Stützung auf unpräzise Äußerungen eines nicht sachverständigen Unternehmens ebenso wenig von Belang sind, wie das vom Beschwerdeführer behauptete vorhandene Abwasserentsorgungssystem. Nach dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 24. April 2007 wurde der vom Vizebürgermeister gestellte Antrag, der Gemeinderat möge den als Beilage 12 zum Protokoll angeschlossenen Bescheid (und nicht etwa bloß den Spruch) beschließen, vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Die Beschlussfassung im Gemeinderat erfolgte daher ordnungsgemäß.

Wien, am 15. Dezember 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050227.X00

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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