TE Vwgh Beschluss 2009/12/15 2007/05/0110

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §5;
StarkstromwegeG 1968 §6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Gemeinde Empersdorf in Empersdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Univ.-Prof. Dr. Josef Walter Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. März 2007, Zl. BMWA-556.050/0045-IV/5a/2007, betreffend Vorprüfungsverfahren nach § 4 Starkstromwegegesetz 1968, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Gemeinde Empersdorf in Empersdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Univ.-Prof. Dr. Josef Walter Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. März 2007, Zl. BMWA-556.050/0045-IV/5a/2007, betreffend Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 4, Starkstromwegegesetz 1968, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2006 die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70/1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968 - StWG 1968), in Bezug auf die geplante Errichtung eines zweisystemigen 380 kV-Kabels vom Umspannwerk (UW) Kainachtal bis zum UW Südburgenland als wesentlichen Teil des im Höchstspannungs-Netzausbaukonzept des Regelzonenführers VERBUND-APG (Regelzone Ost) vorgesehenen gesamtösterreichischen 380 kV-Ringes. Dem Projekt ("SteiermarkKABEL®") ist zu entnehmen, dass es sich als Alternative zur Freileitungsführung der 380 kV-Leitung Steiermark bzw. Burgenland versteht.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2006 die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968 - StWG 1968), in Bezug auf die geplante Errichtung eines zweisystemigen 380 kV-Kabels vom Umspannwerk (UW) Kainachtal bis zum UW Südburgenland als wesentlichen Teil des im Höchstspannungs-Netzausbaukonzept des Regelzonenführers VERBUND-APG (Regelzone Ost) vorgesehenen gesamtösterreichischen 380 kV-Ringes. Dem Projekt ("SteiermarkKABEL®") ist zu entnehmen, dass es sich als Alternative zur Freileitungsführung der 380 kV-Leitung Steiermark bzw. Burgenland versteht.

Unter einem wurde um die Genehmigung nach § 5 StWG 1968 (Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten) angesucht.Unter einem wurde um die Genehmigung nach Paragraph 5, StWG 1968 (Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten) angesucht.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Beschwerdeführerin traf die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. März 2007 unter Spruchpunkt I gemäß § 4 Abs. 3 StWG 1968 die Feststellung, dass das von der Beschwerdeführerin in Form eines generellen Projektes eingereichte Projekt einer 380 kV-Kabelleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal (Zwaring) und Südburgenland (Rotenturm) ("SteiermarkKABEL®") nach Maßgabe der im Verfahren vorgelegten und über behördliche Aufforderung ergänzten Projektsunterlagen nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Beschwerdeführerin traf die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. März 2007 unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StWG 1968 die Feststellung, dass das von der Beschwerdeführerin in Form eines generellen Projektes eingereichte Projekt einer 380 kV-Kabelleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal (Zwaring) und Südburgenland (Rotenturm) ("SteiermarkKABEL®") nach Maßgabe der im Verfahren vorgelegten und über behördliche Aufforderung ergänzten Projektsunterlagen nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht.

Mit Spruchpunkt II wurde der mit Schreiben vom 4. Juli 2006 an die belangte Behörde gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Vorarbeiten für die genannte 380 kV-Kabelleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal (Zwaring) und Südburgenland (Rotenturm) ("SteiermarkKABEL®") gemäß § 5 StWG abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der mit Schreiben vom 4. Juli 2006 an die belangte Behörde gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Vorarbeiten für die genannte 380 kV-Kabelleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal (Zwaring) und Südburgenland (Rotenturm) ("SteiermarkKABEL®") gemäß Paragraph 5, StWG abgewiesen.

Mit Spruchpunkt III wurden der Beschwerdeführerin aufgetragen, die gemäß gemäß § 14 Gebührengesetz mit EUR 470,20 festgesetzten Gebühren zu begleichen.Mit Spruchpunkt römisch drei wurden der Beschwerdeführerin aufgetragen, die gemäß gemäß Paragraph 14, Gebührengesetz mit EUR 470,20 festgesetzten Gebühren zu begleichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete in weiterer Folge Schriftsätze vom 31. August 2007, vom 19. März 2008 und vom 5. Juni 2008.

Die belangte Behörde replizierte jeweils mit Schriftsätzen vom 23. November 2007 und vom 25. April 2008.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die mit "Vorprüfungsverfahren" titulierte Bestimmung des § 4 StWG 1968 hat folgenden Wortlaut: 1. Die mit "Vorprüfungsverfahren" titulierte Bestimmung des Paragraph 4, StWG 1968 hat folgenden Wortlaut:

  1. "(1)Absatz eins,Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5,) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 6,) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach Paragraph 7, Absatz eins, wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,

b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

  1. (2)Absatz 2,Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) vertreten, zu hören.
  2. (3)Absatz 3,Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht."

2. Die Beschwerde beinhaltet keine Ausführungen in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages nach § 5 StWG 1968, Kostenentscheidung). Auch die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ("im Recht auf Durchführung eines starkstromwegerechtlichen Vorprüfungsverfahrens im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung" bzw. "auf Ausspruch, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht") bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren nach § 4 StWG 1968 und damit auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides. 2. Die Beschwerde beinhaltet keine Ausführungen in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages nach Paragraph 5, StWG 1968, Kostenentscheidung). Auch die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ("im Recht auf Durchführung eines starkstromwegerechtlichen Vorprüfungsverfahrens im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung" bzw. "auf Ausspruch, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht") bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren nach Paragraph 4, StWG 1968 und damit auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet.Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet.

3. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Vorarbeiten für "SteiermarkKABEL®") wurde rechtskräftig und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangefochten die begehrte Genehmigung nach § 5 StWG 1968 nicht erteilt. Dass ein Verfahren nach § 6 StWG 1968 anhängig wäre, wurde weder behauptet, noch ergibt sich das aus den vorgelegten Verfahrensakten. 3. Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Vorarbeiten für "SteiermarkKABEL®") wurde rechtskräftig und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangefochten die begehrte Genehmigung nach Paragraph 5, StWG 1968 nicht erteilt. Dass ein Verfahren nach Paragraph 6, StWG 1968 anhängig wäre, wurde weder behauptet, noch ergibt sich das aus den vorgelegten Verfahrensakten.

4. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:

Sinn des Verfahrens nach § 4 StWG 1968 ist die Vorprüfung eines gleichzeitig vorliegenden Ansuchens um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6); das Verfahren nach § 4 soll - bezogen auf das "Hauptverfahren" (nach § 5 oder § 6) - wesentliche Informationen darüber liefern, ob und warum es öffentlichen Interessen widerspricht. Das Vorliegen eines offenen Antrages nach § 5 oder § 6 StWG 1968 ist demnach unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines - auf diesen Antrag bezogenen - Vorprüfungsverfahrens nach § 4 leg. cit. Nicht nur dem Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2009, Zl. 2007/05/0173, und vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).Sinn des Verfahrens nach Paragraph 4, StWG 1968 ist die Vorprüfung eines gleichzeitig vorliegenden Ansuchens um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5,) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 6,); das Verfahren nach Paragraph 4, soll - bezogen auf das "Hauptverfahren" (nach Paragraph 5, oder Paragraph 6,) - wesentliche Informationen darüber liefern, ob und warum es öffentlichen Interessen widerspricht. Das Vorliegen eines offenen Antrages nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, StWG 1968 ist demnach unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines - auf diesen Antrag bezogenen - Vorprüfungsverfahrens nach Paragraph 4, leg. cit. Nicht nur dem Wortlaut des Artikel 131, Absatz eins, B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2009, Zl. 2007/05/0173, und vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).

Selbst bei gedachter Aufhebung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wäre eine anders lautende Entscheidung der belangten Behörde über den Vorprüfungsantrag nicht mehr möglich, wurde doch über den (Haupt)Antrag nach § 5 StWG 1968 bereits inhaltlich entschieden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist daher für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen in dieser Verfahrenskonstellation nur mehr theoretische Bedeutung.Selbst bei gedachter Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides wäre eine anders lautende Entscheidung der belangten Behörde über den Vorprüfungsantrag nicht mehr möglich, wurde doch über den (Haupt)Antrag nach Paragraph 5, StWG 1968 bereits inhaltlich entschieden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ist daher für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen in dieser Verfahrenskonstellation nur mehr theoretische Bedeutung.

5. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Dezember 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050110.X00

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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