TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/16 2008/15/0055

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21;
BAO §22;
BAO §282 Abs1;
BAO §323 Abs12;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. BAO § 282 heute
  2. BAO § 282 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 282 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 282 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 282 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 282 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  7. BAO § 282 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 282 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 282 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 323 heute
  2. BAO § 323 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. BAO § 323 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. BAO § 323 gültig von 24.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. BAO § 323 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. BAO § 323 gültig von 25.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  7. BAO § 323 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  8. BAO § 323 gültig von 20.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. BAO § 323 gültig von 06.06.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  10. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  11. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  13. BAO § 323 gültig von 31.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  14. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  16. BAO § 323 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. BAO § 323 gültig von 25.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2021
  18. BAO § 323 gültig von 30.01.2021 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2021
  19. BAO § 323 gültig von 23.01.2021 bis 29.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  20. BAO § 323 gültig von 08.01.2021 bis 22.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  21. BAO § 323 gültig von 07.08.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  22. BAO § 323 gültig von 25.07.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  23. BAO § 323 gültig von 05.04.2020 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  24. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  26. BAO § 323 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  27. BAO § 323 gültig von 23.07.2019 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  28. BAO § 323 gültig von 28.12.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  29. BAO § 323 gültig von 15.08.2018 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. BAO § 323 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  31. BAO § 323 gültig von 13.04.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  32. BAO § 323 gültig von 31.12.2016 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  33. BAO § 323 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  34. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  35. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  36. BAO § 323 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  37. BAO § 323 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  38. BAO § 323 gültig von 13.06.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  39. BAO § 323 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  40. BAO § 323 gültig von 18.04.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  41. BAO § 323 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  42. BAO § 323 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. BAO § 323 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  44. BAO § 323 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  45. BAO § 323 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. BAO § 323 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  47. BAO § 323 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  48. BAO § 323 gültig von 16.06.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  49. BAO § 323 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  50. BAO § 323 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  51. BAO § 323 gültig von 27.06.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  52. BAO § 323 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  53. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  54. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  55. BAO § 323 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. BAO § 323 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  57. BAO § 323 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  58. BAO § 323 gültig von 26.06.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  59. BAO § 323 gültig von 25.05.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  60. BAO § 323 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  61. BAO § 323 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  62. BAO § 323 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  63. BAO § 323 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  64. BAO § 323 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  65. BAO § 323 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993
  66. BAO § 323 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H L in H, vertreten durch Dr. Hans Helmut Moser, Wirtschaftsprüfer in 4910 Ried im Innkreis, Kapuzinerberg 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 23. August 2004, Zl. RV/0526-L/03, betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum mit seinem Bruder eine ärztliche Praxisgemeinschaft, bei der u.a. seine Ehefrau angestellt war. Im April 1997 wurde die Arbeitszeit der Ehefrau vom 40 Wochenstunden auf 22,5 Wochenstunden herabgesetzt. Gleichzeitig wurde ihr eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage wie folgt erteilt:

"§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1.1.1997

in Kraft.

§ 2 Art der Versorgungsleistung Paragraph 2, Art der Versorgungsleistung

Die Pensionszusage umfaßt folgende

Versorgungsleistung:

  1. 1.Ziffer eins
    Alterspension
  2. 2.Ziffer 2
    Hinterbliebenenpension
§ 3 Höhe der VersorgungsleistungParagraph 3, Höhe der Versorgungsleistung
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstnehmerin gebührt eine Alterspension, wenn sie das Alter 60 erreicht hat und aus den Diensten des Dienstgebers ausscheidet. Die monatliche Alterspension beträgt ÖS 12.170,00. Sie wird lebenslang gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Hinterbliebenenpension gebührt im Fall des Ablebens der Dienstnehmerin bzw. pensionierten Dienstnehmerin dessen Ehegatten, Herrn (Beschwerdeführer), ..., wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war. Die Höhe der Witwenpension entspricht 30% des Anspruches auf Alterspension bzw. 30% der schon bezogenen Pension. Sie wird lebenslang, jedoch längstens bis zur Wiederverehelichung gewährt.

§ 4 Wertsicherung Paragraph 4, Wertsicherung

Um die Kaufkraft der Versorgungsleistung zu erhalten, wird die Höhe der zugesagten Alterspension in der Anwartschaftsphase im Ausmaß von 4%, in der Leistungsphase mit 2,25% wertgesichert.

§ 5 Erbringen Paragraph 5, Erbringen

  1. (1)Absatz eins,Die vorstehend angeführten Versorgungsleistungen gebühren ab dem Monat, das dem den Pensionsanspruch auslösenden Ereignis folgt.
  2. (2)Absatz 2,Die Versorgungsleistungen werden durch den Dienstgeber 14 mal jährlich erbracht. Die Zahlungen erfolgen monatlich im nachhinein, zusätzlich am 30.6. und am 30.11. eines Jahres.

§ 6 Steuern und Abgaben Paragraph 6, Steuern und Abgaben

Sämtliche durch den Bezug des Versorgungsleistungen

entstehenden Steuern und Abgaben, sind vom Leistungsempfänger im

gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu tragen.

§ 7 Abtretungs- und Verpfändungsverbot Paragraph 7, Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Um den Zweck der Versorgung sicherzustellen, dürfen Abtretungen oder Verpfändungen von Anwartschaften durch die Dienstnehmerin nicht vorgenommen werden. Sie bleiben dem Dienstgeber gegenüber unwirksam.

§ 87 Pensionsrückdeckungsversicherung Paragraph 87, Pensionsrückdeckungsversicherung

  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber wird die Verpflichtung aus dieser Pensionszusage durch einen auf das Leben der Dienstnehmerin abgestellten Versicherungsvertrag (Pensionsrückdeckungsversicherung) bei der (X) Versicherungs-AG rückdecken. Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, gegebenenfalls alle hierfür erforderlichen Angaben zu machen und sich, falls erforderlich, ärztlich untersuchen zu lassen. Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem Dienstgeber zu.Der Dienstgeber wird die Verpflichtung aus dieser Pensionszusage durch einen auf das Leben der Dienstnehmerin abgestellten Versicherungsvertrag (Pensionsrückdeckungsversicherung) bei der (römisch zehn) Versicherungs-AG rückdecken. Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, gegebenenfalls alle hierfür erforderlichen Angaben zu machen und sich, falls erforderlich, ärztlich untersuchen zu lassen. Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem Dienstgeber zu.

..., am 22.4.1997"

Die Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1998 bis 2000 erfolgte mit Bescheiden vom 10. März 2000 (Einkommensteuer 1998), 25. Juli 2000 (Einkommensteuer 1999) und 21. Jänner 2002 (Einkommensteuer 2000). Gegen diese Bescheide berief der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 27. März 2000 (Einkommensteuer 1998), 3. August 2000 (Einkommensteuer 1999) und 8. Februar 2002 (Einkommensteuer 2000), wobei er in der gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 gerichteten Berufung folgendes vorbrachte:

"Im Zuge einer Kontrolle der Veranlagung 1999 wurde offenkundig, dass in den Jahren 1997 bis 1999 Betriebsausgaben bisher nicht geltend gemacht wurden. Es handelt sich um Prämien für eine Pensionsvorsorge im Sinne des § 4 Abs.Z.2 EStG. Die einzelnen Zahlungen haben ausgemacht:"Im Zuge einer Kontrolle der Veranlagung 1999 wurde offenkundig, dass in den Jahren 1997 bis 1999 Betriebsausgaben bisher nicht geltend gemacht wurden. Es handelt sich um Prämien für eine Pensionsvorsorge im Sinne des Paragraph 4, Abs.Ziffer 2, EStG. Die einzelnen Zahlungen haben ausgemacht:

1997: S 215.747,--

1998: S 215.487,--

1999: S 215.487,--

Ich ersuche deshalb die Beträge für 1998 und 1999 im Rechtsmittelweg anzuerkennen und - entsprechend dem Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit - den genannten Betrag für 1997 im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen."

Am 10. November 2000 wurde vom Beschwerdeführer zudem die Pensionszusage an die Ehefrau und eine Bestätigung der X-Versicherung AG über die in den Jahren 1997 bis 2000 erfolgten Prämienzahlungen vorgelegt.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 31. Jänner 2001 teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Anerkennung der Prämienzahlungen als Betriebsausgabe davon abhängig sei, ob zwischen den Leistungen der Ehefrau im Betrieb und den dafür zuerkannten Vergütungen (Gehalt und Versicherungsprämien) "ein wirtschaftlich gerechtfertigter, gleichgelagerten Fällen entsprechender Zusammenhang vorliegt oder nicht". In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "sämtliche Unterlagen (Dienstvertrag, Höhe des Gehaltes April 1997, Höhe des Gehaltes der bestbezahlten 'fremden' Beschäftigten April 1997)" vorzulegen und bekannt zu geben, ob für alle Bedienstete Pensionsvorsorgen getroffen worden seien.

In Entsprechung des Ergänzungsersuchens gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2001 bekannt, dass die Höhe des Gehalts der mitarbeitenden Ehefrau anlässlich einer früheren Betriebsprüfung aufgegriffen und ausführlich diskutiert worden sei. Das Ergebnis sei eine vom Finanzamt akzeptierte niedrigere Gehaltsstufe gewesen. Ab April 1997 sei das wöchentliche Dienstausmaß "vom Volldienst (40 Stunden) auf Teildienst (22,5 Stunden)" reduziert worden. Die Prämienzahlungen für eine Pensionsversicherung stellten "das Äquivalent für eine ansonsten zustehende Abfertigung in Höhe der Teilabfertigung" dar. Frau Amalia S als "fremd" Beschäftigte habe im April 1997 bei einem Dienstausmaß von 20 Wochenstunden ein Gehalt von 19.720 S zuzüglich 500 S Zulage und eine Jahresprämie von 7.000 S erhalten. Entsprechende Lohnkonten seien angeschlossen.

Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 21. März 2001 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt um die Beantwortung folgender Fragen und um die Vorlage folgender Unterlagen ersucht:

"Als Begründung für die Prämienzahlungen für die Pensionsversicherung geben Sie in der Vorhaltsbeantwortung an, dass es sich hierbei um das Äquivalent für eine ansonsten zustehende Abfertigung in Höhe der Teilabfertigung handelt. Entspricht der Wert der Teilabfertigung tatsächlich der Höhe der zu leistenden Prämienzahlungen (Äquivalenz)?

In den Jahren 1997 und 1998 wurden dennoch Abfertigungsansprüche abgegolten! Welche Gründe lagen für den Anspruch der Abfertigungszahlungen vor? Um Vorlage der Berechungsbasis für die Abfertigungsansprüche wird ersucht.

Aus dem vorgelegten Lohnkonto der Frau (Amalia S) ist der Gehalt in Höhe von S 19.720,-- nicht ersichtlich. Wie wurde der 'Fremd'gehalt ermittelt?"

Mit Schriftsatz vom 3. September 2001 gab der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Fragenvorhalt vom 21. März 2001 und eine Vorsprache beim Finanzamt bekannt, dass bei der Dienstnehmerin (Amalia S) irrtümlich ein falscher Bezug angesetzt worden sei. Seinerzeit sei allen Mitarbeiterinnen die Wahl zwischen einer Pensionszusage (ohne unmittelbare finanzielle Auswirkung) oder einer Gehaltserhöhung freigestellt worden. Alle übrigen Mitarbeiterinnen hätten den unmittelbaren finanziellen Vorteil bevorzugt. "Möglicherweise war ihnen die langfristig günstigere Auswirkung einer Pensionskassenzahlung nicht so klar bewußt." Dem Schriftsatz war eine Aufstellung der Löhne beigelegt, die an die im Streitzeitraum beschäftigten Mitarbeiter der Praxisgemeinschaft ausbezahlt wurden.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18. Juli 2003 wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 im hier strittigen Umfang abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich auf Grund der eindeutigen schriftlichen Pensionszusage ein "Witwenanspruch" des Beschwerdeführers ergebe, "sodass die gegenständliche Pensionszusage als nicht betrieblich bedingt einzustufen ist. Der in der Einnahmen- Ausgabenrechnung geltend gemachte Personalaufwand für zukünftige Pensionen ist daher als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig."

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 11. August 2003 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, welche der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge gab:

Die Arbeitszeit der Ehefrau habe bis April 1997 40 Wochenstunden betragen und sei ab diesem Zeitpunkt auf 22,5 Wochenstunden herabgesetzt worden. Dadurch habe sich das Gehalt der Ehefrau von 33.000 S auf rund 18.565 S vermindert. Die Gehaltsminderung sei durch die Prämienleistungen aus der vereinbarten Pensionszusage wiederum wirkungslos geworden. Die monatliche Prämienleistung betrage 15.410,50 S, das Teilzeitgehalt zuzüglich Prämienleistung 33.975,50 S. Mit der hohen Prämienleistung werde der "betriebliche Zusammenhang" entschieden in Frage gestellt. Die daraus resultierende Gehaltserhöhung halte der Höhe nach keinem Fremdvergleich stand. Die Arbeitszeit sei halbiert worden, die Lohnkosten im Vergleich dazu unverhältnismäßig hoch geblieben. "Kein fremder Arbeitgeber würde ohne sachlichen Grund für seinen beschäftigten Dienstnehmer eine solche (de facto) Gehaltserhöhung vornehmen."

Da das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach nie strittig gewesen sei und "ein gewisser Gestaltungsrahmen der Entlohnung im Arbeitsverhältnis durchaus üblich ist", werde ein Teil der Prämienleistung als Betriebsausgabe anerkannt. Es sei vertretbar, das Teilzeitbeschäftigungsgehalt der Ehefrau als Basis heranzuziehen und 20% davon als angemessenen Teil der Prämienleistung in Ansatz zu bringen. Dadurch werde berücksichtigt, dass von verschiedenen Unternehmen "derartige Pensionszusagen - und zwar auch mit dem Inhalt einer Witwen(er)klausel - vereinbart werden". Im konkreten Fall sei den "fremdbeschäftigten Arbeitnehmern" das Angebot "einer Pensionszusage" gemacht worden. Diese hätten "nach der Aktenlage und nach den Ausführungen der steuerlichen Vertretung dieses Pensionszusageangebot jedoch abgelehnt und sich für eine höhere Gehaltsstruktur entschieden."

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet die belangte Behörde als unzuständig, weil ein Einzelmitglied und nicht ein Senat über seine Berufung entschieden habe, und vermeint, der Referent hätte eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat verlangen müssen, weil die hier strittigen Fragen offenkundig "Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" aufweisen würden.

Nach § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (Z 1) oder der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat (Z 2).Nach Paragraph 282, Absatz eins, BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (Paragraph 270, Absatz 3,), außer in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (Ziffer eins,) oder der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat (Ziffer 2,).

Für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen konnten nach § 323 Abs. 12 erster Satz BAO Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden gestellt werden.Für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen konnten nach Paragraph 323, Absatz 12, erster Satz BAO Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins bis 31, Jänner 2003 bei den im Paragraph 249, genannten Abgabenbehörden gestellt werden.

Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat gemäß § 323 Abs. 12 erster Satz BAO nicht gestellt hat. Solches wird in der Beschwerde auch nicht behauptet und geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn im Beschwerdefall der für die Erledigung der Berufung bestellte Referent namens des Berufungssenates über die Berufung entschieden hat. Daran ändert die Bestimmung des § 282 Abs. 1 Z 2 BAO nichts, weil diese dem Referenten nur das Recht einräumt, in bestimmten Fällen eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zu verlangen. Eine Verpflichtung des Referenten die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zu verlangen besteht hingegen - aufgrund des diesbezüglich eindeutigen Wortlautes des § 282 Abs. 1 zweiter Satz BAO (Ein Verlangen nach Z 2 ist zulässig, ...) - nicht.Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat gemäß Paragraph 323, Absatz 12, erster Satz BAO nicht gestellt hat. Solches wird in der Beschwerde auch nicht behauptet und geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn im Beschwerdefall der für die Erledigung der Berufung bestellte Referent namens des Berufungssenates über die Berufung entschieden hat. Daran ändert die Bestimmung des Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer 2, BAO nichts, weil diese dem Referenten nur das Recht einräumt, in bestimmten Fällen eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zu verlangen. Eine Verpflichtung des Referenten die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zu verlangen besteht hingegen - aufgrund des diesbezüglich eindeutigen Wortlautes des Paragraph 282, Absatz eins, zweiter Satz BAO (Ein Verlangen nach Ziffer 2, ist zulässig, ...) - nicht.

Der Beschwerdeführer wendet weiters "Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit" ein, und führt aus, "dass die belangte Behörde wohl einerseits behauptet, dass kein fremder Arbeitgeber ohne sachlichen Grund für seinen beschäftigten Dienstnehmer eine solche (de facto) Gehaltserhöhung vornehmen würde, jedoch andererseits einräumt, nach der Aktenlage sei den fremdbeschäftigten Arbeitnehmern dieses Pensionszusageangebot gemacht, aber von jenen abgelehnt worden. Das aus den Akten ersichtliche Angebot an Dienstnehmer, die nicht zu den nahen Angehörigen zählen, widerspricht der Aussage der belangten Behörde, wonach bei dieser Entlohnungskonstruktion die Fremdüblichkeit der Höhe nach fehle."

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde lediglich festgestellt hat, dass Arbeitnehmern, die nicht zu den nahen Angehörigen zählen, das Angebot "einer Pensionszusage" gemacht worden sei, diese das "Pensionszusageangebot jedoch abgelehnt und sich für eine höhere Gehaltsstruktur entschieden" hätten. Dass die Pensionszusage an Arbeitnehmer, die nicht zu den nahen Angehörigen zählen, auch nur annähernd jener entsprochen hätte, die der Ehefrau des Beschwerdeführers gemacht wurde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Dies ist auch aus der Aktenlage nicht ableitbar, weil sich die Gehälter der nicht zu den nahen Angehörigen zählenden Arbeitnehmer - gemäß der Aufstellung, die dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. September 2001 beigelegt wurde - im Jahr 1997 bei gleichbleibender Arbeitszeit nur unwesentlich erhöht haben. Dieses Vorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, "wären die näheren Umstände der Bezugsumwandlung - nämlich die grundsätzliche Gleichartigkeit des Angebotes an die Ehefrau und der übrigen Beschäftigten - bekannt geworden", weil die belangte Behörde erkannt hätte, dass die "einfach unterstellte Kürzung der Arbeitszeit nur auf dem Papier und nicht in Wirklichkeit stattgefunden hat".

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer hat dem Finanzamt in Entsprechung des Ergänzungsersuchens vom 31. Jänner 2001 mitgeteilt, dass das wöchentliche Dienstausmaß der Ehefrau ab April 1997 vom "Volldienst (40 Stunden) auf Teildienst (22,5 Stunden)" reduziert wurde und die Prämienzahlungen für eine Pensionsversicherung das "Äquivalent für eine ansonsten zustehende Abfertigung in Höhe der Teilabfertigung" darstellten. Nachdem der Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 21. März 2001 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass "in den Jahren 1997 und 1998 dennoch Abfertigungsansprüche abgegolten wurden", hat er sein Vorbringen dahingehend geändert, dass "allen Mitarbeiterinnen die Wahl zwischen einer Pensionszusage (ohne unmittelbare finanzielle Auswirkung) oder einer Gehaltserhöhung freigestellt" worden sei und "die übrigen Mitarbeiterinnen den unmittelbaren finanziellen Vorteil bevorzugt" hätten. Dass die Arbeitszeit der Ehefrau "nur auf dem Papier und nicht in Wirklichkeit" gekürzt wurde, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und unterliegt daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach es jeder Lebenserfahrung widerspräche, "dass eine ärztliche Praxisgemeinschaft gleichsam von einem Tag auf den anderen die Arbeitsstundenanzahl der Mitarbeiterinnen halbieren könnte, ohne massive Einbußen an Umsatz und Gewinn in Kauf zu nehmen", ist zu entgegnen, dass die Arbeitsstundenanzahl von nur zwei Mitarbeiterinnen (Ehefrauen des Beschwerdeführers und seines Bruders) halbiert wurde, wohingegen die hier in Rede stehende Praxisgemeinschaft - gemäß der Aufstellung, die dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. September 2001 beigelegt wurde - im Streitzeitraum insgesamt sieben Mitarbeiterinnen beschäftigt hat.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass die belangte Behörde keine Aussagen zur Fremdüblichkeit der Pensionszusage getroffen habe, ist er darauf hinzuweisen, dass die Fremdüblichkeit der Pensionszusage von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde. Die belangte Behörde hat die Gesamtentlohnung der Ehefrau als nicht fremdüblich angesehen und einem Teil der Prämienzahlungen die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt. Dies stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, weil die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften davon ausgehen durfte, dass die Arbeitszeit der Ehefrau bei annähernd gleichbleibenden Bezügen um nahezu die Hälfte reduziert wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150055.X00

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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