Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/1233 2007/01/1236 2007/01/1235 2007/01/1234Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in den Beschwerdesachen der beschwerdeführenden Parteien 1. B H (geboren 1960), 2. der nach Beschwerdeerhebung verstorbenen R H (geboren 1961), 3. G H (geboren 1991), 4. E H (geboren 1996), 5. X H (geboren 1998), in Linz, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 2. November 2007, zu 1.) Zl. 314.998- 1/4E-V/14/07, zu 2.) Zl. 314.999-1/4E-V/14/07, zu 3.) Zl. 315.000- 1/4E-V/14/07, zu 4.) Zl. 315.001-1/4E-V/14/07, zu 5.) Zl. 315.002- 1/4E-V/14/07, jeweils betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in den Beschwerdesachen der beschwerdeführenden Parteien 1. B H (geboren 1960), 2. der nach Beschwerdeerhebung verstorbenen R H (geboren 1961), 3. G H (geboren 1991), 4. E H (geboren 1996), 5. römisch zehn H (geboren 1998), in Linz, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 2. November 2007, zu 1.) Zl. 314.998- 1/4E-V/14/07, zu 2.) Zl. 314.999-1/4E-V/14/07, zu 3.) Zl. 315.000- 1/4E-V/14/07, zu 4.) Zl. 315.001-1/4E-V/14/07, zu 5.) Zl. 315.002- 1/4E-V/14/07, jeweils betreffend Paragraphen 3,, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Die Beschwerde wird in Ansehung der verstorbenen Zweitbeschwerdeführerin als gegenstandslos geworden erklärt und dieses Verfahren (hg. Zl. 2007/01/1233) eingestellt. Ein Ersatz von Aufwendungen findet in diesem Verfahren nicht statt.römisch eins. Die Beschwerde wird in Ansehung der verstorbenen Zweitbeschwerdeführerin als gegenstandslos geworden erklärt und dieses Verfahren (hg. Zl. 2007/01/1233) eingestellt. Ein Ersatz von Aufwendungen findet in diesem Verfahren nicht statt.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Zu I.:Zu römisch eins.:
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 2007/01/1233) wurde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2007, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen worden war, "in allen Spruchpunkten" abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde eine bei ihr eingelangte Todesbestätigung des Standesamtes L vom 12. März 2008, wonach die Zweitbeschwerdeführerin am 9. März 2008 verstorben ist. Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien bestätigte diesen Sachverhalt in seiner Stellungnahme.
Die Rechts- und damit auch Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn ein Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch eine Verlassenschaft oder Erben eines Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. September 2009, Zl. 2008/20/0152, und vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/23/0205).Die Rechts- und damit auch Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn ein Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch eine Verlassenschaft oder Erben eines Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 10. September 2009, Zl. 2008/20/0152, und vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/23/0205).
Im vorliegenden Verfahren hatte die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, durch den zweitangefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und damit ein höchstpersönliches Recht geltend gemacht.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Ein Kostenausspruch in diesem Verfahren hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2002/20/0198, mwN).Ein Kostenausspruch in diesem Verfahren hatte gemäß Paragraph 58, VwGG zu entfallen vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2002/20/0198, mwN).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft im Übrigen - soweit sie die weiteren beschwerdeführenden Parteien betrifft (hg. Zlen. 2007/01/1232 und 1234 bis 1236) - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG). Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 16. Dezember 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007011232.X00Im RIS seit
26.05.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010