TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/16 2006/01/0888

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs5;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des Z M in J, geboren 1987, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Schlick & Mag. Steinhofer Kommandit-Partnerschaft in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2006, Zl. FA7C - 11-168/2006-31, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines am 13. Oktober 1987 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 26. Jänner 2006 abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden von der belangten Behörde die §§ 10, 11 iVm § 64a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), angeführt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines am 13. Oktober 1987 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 26. Jänner 2006 abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden von der belangten Behörde die Paragraphen 10, 11, in Verbindung mit Paragraph 64 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei das StbG in der Fassung der am 23. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden, zumal ein Zusicherungsbescheid, auf Grund dessen sich nach der Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 4 StbG die Anwendbarkeit der Rechtslage vor der genannten Novelle ergeben hätte, nicht ergangen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei das StbG in der Fassung der am 23. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden, zumal ein Zusicherungsbescheid, auf Grund dessen sich nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG die Anwendbarkeit der Rechtslage vor der genannten Novelle ergeben hätte, nicht ergangen sei.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG dürfe die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert sei. Diese Voraussetzung liege beim Beschwerdeführer nicht vor, da er mit seiner Familie, mit der er gemeinsam in einem Haushalt lebe, vom 10. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (zum Zweck der Abdeckung der Mietkosten) in der Höhe von insgesamt EUR 2.612,68 in Anspruch genommen habe. Eigene Einkünfte des Beschwerdeführers bestünden nur in Form einer für die Dauer einer Ausbildung vom 27. Februar 2006 bis (voraussichtlich) 2. November 2006 vom Arbeitsmarktservice gewährten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von täglich EUR 18,50.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG dürfe die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert sei. Diese Voraussetzung liege beim Beschwerdeführer nicht vor, da er mit seiner Familie, mit der er gemeinsam in einem Haushalt lebe, vom 10. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (zum Zweck der Abdeckung der Mietkosten) in der Höhe von insgesamt EUR 2.612,68 in Anspruch genommen habe. Eigene Einkünfte des Beschwerdeführers bestünden nur in Form einer für die Dauer einer Ausbildung vom 27. Februar 2006 bis (voraussichtlich) 2. November 2006 vom Arbeitsmarktservice gewährten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von täglich EUR 18,50.

Da der Beschwerdeführer somit über keine (entsprechenden) eigenen Einkünfte verfüge, sei zur Beurteilung, ob sein Lebensunterhalt gesichert sei, das Einkommen der Eltern, die für den Beschwerdeführer zudem Familienbeihilfe beziehen würden, in den letzten 36 Monaten heranzuziehen. Deren Sozialhilfebezug von 10. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 schließe jedoch die Annahme eines gesicherten Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers aus.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.

2. Zur Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394). 2. Zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394).

§ 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG müssen dabei unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0459). Auch für den Beschwerdeführer ist das Vorliegen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes somit anhand der Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG zu prüfen, wobei zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Bescheiderlassung unter anderem eigene Einkünfte aus Erwerb oder Versicherungsleistungen bzw. aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen dienen können.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen dabei unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0459). Auch für den Beschwerdeführer ist das Vorliegen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes somit anhand der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu prüfen, wobei zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Bescheiderlassung unter anderem eigene Einkünfte aus Erwerb oder Versicherungsleistungen bzw. aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen dienen können.

3. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, ab 27. Februar 2006 bis (voraussichtlich) 2. November 2006 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von täglich EUR 18,50 zu beziehen; darüber hinausgehende (regelmäßige) Einkünfte aus Erwerb oder aus Versicherungsleistungen wurden hingegen nicht behauptet. Auch einem im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 25. Jänner 2006 lassen sich für die Zeit davor lediglich kurze Beschäftigungszeiten (vom 25. Dezember 2004 bis 8. Jänner 2005, vom 20. Oktober 2005 bis 8. November 2005 und vom 24. Dezember 2005 bis 30. Dezember 2005) entnehmen. Soweit die Beschwerde daher Ermittlungsmängel hinsichtlich des Bestehens eines ausreichenden eigenen Einkommens des Beschwerdeführers rügt, ist ihr nicht zu entnehmen, über welche - über die festgestellte Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes hinausgehenden - festen und regelmäßigen Einkünfte der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor Bescheiderlasssung tatsächlich verfügt hat, die die belangte Behörde festzustellen verabsäumt habe. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers wird somit nicht aufgezeigt.

4. Die soeben genannten Einkünfte wären - würde man beim Beschwerdeführer nur darauf abstellen - nicht geeignet, feste und regelmäßige eigene Einkünfte für die letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 Abs. 1 ASVG entsprechen, nachzuweisen (vgl. zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren aber vorgebracht, mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie infolge dessen die Unterhaltsleistungen der Eltern des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG als maßgeblich angesehen hat. 4. Die soeben genannten Einkünfte wären - würde man beim Beschwerdeführer nur darauf abstellen - nicht geeignet, feste und regelmäßige eigene Einkünfte für die letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt, die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG entsprechen, nachzuweisen vergleiche , zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren aber vorgebracht, mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie infolge dessen die Unterhaltsleistungen der Eltern des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG als maßgeblich angesehen hat.

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu § 11 Abs. 5 NAG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wäre in diesem Fall im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz" gemäß § 293 Abs. 1 ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden. Dies war aber den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge schon deshalb nicht der Fall, weil vom 10. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 tatsächlich Sozialhilfeleistungen durch die Eltern bezogen wurden. 5. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wäre in diesem Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz" gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden. Dies war aber den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge schon deshalb nicht der Fall, weil vom 10. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 tatsächlich Sozialhilfeleistungen durch die Eltern bezogen wurden.

6. Da die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes somit schon durch den dargestellten Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen wurde, konnten fallbezogen weitere Feststellungen zur Haushaltsgröße und dem daraus sich ergebenden notwendigen Einkommen sowie dessen Gegenüberstellung mit dem tatsächlichen Haushaltseinkommen unterbleiben. Soweit die Beschwerde fehlende Feststellungen dazu, "ob, wie und wann" die Sozialhilfe dem Beschwerdeführer zugute gekommen sei, bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem Gesagten lediglich darauf ankommt, ob Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften im hier vorliegenden Ausmaß (vgl. zu besonderen Fallkonstellationen im Hinblick auf eine einmalige Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0459, und vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944) durch die zum Unterhalt verpflichteten Eltern in Anspruch genommen wurden. 6. Da die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes somit schon durch den dargestellten Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen wurde, konnten fallbezogen weitere Feststellungen zur Haushaltsgröße und dem daraus sich ergebenden notwendigen Einkommen sowie dessen Gegenüberstellung mit dem tatsächlichen Haushaltseinkommen unterbleiben. Soweit die Beschwerde fehlende Feststellungen dazu, "ob, wie und wann" die Sozialhilfe dem Beschwerdeführer zugute gekommen sei, bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem Gesagten lediglich darauf ankommt, ob Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften im hier vorliegenden Ausmaß vergleiche , zu besonderen Fallkonstellationen im Hinblick auf eine einmalige Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0459, und vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944) durch die zum Unterhalt verpflichteten Eltern in Anspruch genommen wurden.

7. Die Beschwerde rügt weiters, der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Sozialhilfebezuges tatsächlich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde unmissverständlich davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt hat und lebt. Diese Feststellung beruht im Übrigen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Darüber hinaus wird aber auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt, weil die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Falle des Fehlens von Unterhaltsleistungen der Eltern des Beschwerdeführers wiederum ein eigenes Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe des Richtsatzes für Einzelpersonen gemäß § 293 Abs. 1 ASVG voraussetzen würde, das im Beschwerdefall nicht vorlag. 7. Die Beschwerde rügt weiters, der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Sozialhilfebezuges tatsächlich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde unmissverständlich davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt hat und lebt. Diese Feststellung beruht im Übrigen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Darüber hinaus wird aber auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt, weil die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Falle des Fehlens von Unterhaltsleistungen der Eltern des Beschwerdeführers wiederum ein eigenes Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe des Richtsatzes für Einzelpersonen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG voraussetzen würde, das im Beschwerdefall nicht vorlag.

8. Die Beschwerde legt weiters nicht dar, inwiefern der (von der belangten Behörde nicht festgestellte) Umstand, dass die Eltern und Geschwister des (volljährigen) Beschwerdeführers nunmehr österreichische Staatsbürger seien, für diesen ein anderes Ergebnis herbeiführen hätte können. Die Ausführungen der Beschwerde zur fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich müssen schon deshalb erfolglos bleiben, weil es sich beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des § 11 StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0578). 8. Die Beschwerde legt weiters nicht dar, inwiefern der (von der belangten Behörde nicht festgestellte) Umstand, dass die Eltern und Geschwister des (volljährigen) Beschwerdeführers nunmehr österreichische Staatsbürger seien, für diesen ein anderes Ergebnis herbeiführen hätte können. Die Ausführungen der Beschwerde zur fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich müssen schon deshalb erfolglos bleiben, weil es sich beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 11, StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0578).

9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 9. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010888.X00

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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