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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §56 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., in der Beschwerdesache des C G in W, vertreten durch Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. September 2009, Zl. FSRV/0122-W/09, betreffend Zustellung einer Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und den dieser in Ablichtung angeschlossenen Beilagen, darunter dem angefochtenen Bescheid, ist Folgendes zu entnehmen:
Der Spruchsenat beim Zollamt Wien hatte mit Straferkenntnis vom 4. Oktober 2005 den Beschwerdeführer verschiedener Finanzvergehen schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe verhängt und ihm den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt.
Mit Berufungsentscheidung vom 7. November 2006 sprach die belangte Behörde über eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2006 mit Erkenntnis vom 5. März 2009, 2007/16/0064, teilweise, nämlich im Strafausspruch, auf.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, den ihm mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 2009 zugesprochenen Kostenersatz anzuweisen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 entschied die belangte Behörde über die nach Aufhebung ihres Bescheides vom 7. November 2006 durch das erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. März 2009 teilweise noch offene Berufung des Beschwerdeführers. Die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des Bescheides wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 3. Juli 2009 beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der 4. Juli 2009 eingetragen.
Am 17. August 2009 nahm eine Kanzleimitarbeiterin des Vertreters des Beschwerdeführers Akteneinsicht bei der belangten Behörde und berief sich dabei "auf die bereits aktenkundige Vertretungsbefugnis".
Mit Schriftsatz vom 18. August 2009 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die "gesetzeskonforme" Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Juni 2009.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer sei weder im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch im Verfahren vor der belangten Behörde bis zur Entscheidung vom 7. November 2006, noch im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde nach Aufhebung ihres erwähnten Bescheides vom 7. November 2006 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 2009 bis zum Erlassen des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 23. Juni 2009 durch einen Verteidiger vertreten gewesen. Die gegenüber der belangten Behörde bezeichnete Vertretung des Beschwerdeführers habe sich ausschließlich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezogen.
Eine Parteierklärung gegenüber der belangten Behörde, dass die vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Vertretung auch für das Finanzstrafverfahren vor der belangten Behörde erfasst sein solle, sei gegenüber der belangten Behörde nicht abgegeben worden.
Deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren nicht vertreten gewesen sei, die Zustellung ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2009 unmittelbar an den Beschwerdeführer selbst wirksam erfolgt sei und eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen auslöse. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers auf "fristauslösende" Zustellung der Berufungsentscheidung vom 23. Juni 2009 an den Vertreter des Beschwerdeführers abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2009 mit hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, 2009/16/0214, zurückgewiesen. Da die Zustellung des erwähnten Bescheides an den Beschwerdeführer selbst am 4. Juli 2009 wirksam gewesen sei, erweise sich die am 7. September 2009 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Die Vorschriften der BAO über die Bevollmächtigung mit Ausnahme deren § 83 Abs. 4 gelten gemäß § 77 Abs. 2 FinStrG sinngemäß.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Die Vorschriften der BAO über die Bevollmächtigung mit Ausnahme deren Paragraph 83, Absatz 4, gelten gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FinStrG sinngemäß.
Für Zustellungen gelten gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG das Zustellgesetz und sinngemäß die Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO.Für Zustellungen gelten gemäß Paragraph 56, Absatz 3, FinStrG das Zustellgesetz und sinngemäß die Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO.
§ 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes - ZustG - bestimmt: Paragraph 9, Absatz 3, des Zustellgesetzes - ZustG - bestimmt:
Ist ein Dokument zugestellt, so löst nach § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, so löst nach Paragraph 6, ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im erwähnten Erkenntnis vom 5. November 2009 mit näherer Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren vor der belangten Behörde nicht vertreten war und die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Juni 2009 an den Beschwerdeführer selbst am 4. Juli 2009 deshalb wirksam gewesen ist.
Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ersetzen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder die der belangten Behörde bekannte Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur Bekämpfung des erwähnten Bescheides der belangten Behörde vom 7. November 2006 noch die gegenüber der belangten Behörde geäußerten Hinweise auf Vertretungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (bei Urgenz der Anweisung des Kostenersatzes und bei Akteneinsicht vor Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof) eine der belangten Behörde gegenüber abgegebene Erklärung, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren vertreten wäre.Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ersetzen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder die der belangten Behörde bekannte Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur Bekämpfung des erwähnten Bescheides der belangten Behörde vom 7. November 2006 noch die gegenüber der belangten Behörde geäußerten Hinweise auf Vertretungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (bei Urgenz der Anweisung des Kostenersatzes und bei Akteneinsicht vor Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof) eine der belangten Behörde gegenüber abgegebene Erklärung, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren vertreten wäre.
Deshalb zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die an den Beschwerdeführer selbst vorgenommene Zustellung mit 4. Juli 2009 nicht wirksam gewesen wäre.
Eine neuerliche Zustellung des vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage bereits wirksam zugestellten Bescheides löst nach § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Indem die belangte Behörde einen solchen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, hat sie den Beschwerdeführer nicht im geltend gemachten Recht des Beschwerdeführers auf "Zustellung der Berufungsentscheidung an seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter" verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0266).Eine neuerliche Zustellung des vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage bereits wirksam zugestellten Bescheides löst nach Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen aus. Indem die belangte Behörde einen solchen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, hat sie den Beschwerdeführer nicht im geltend gemachten Recht des Beschwerdeführers auf "Zustellung der Berufungsentscheidung an seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter" verletzt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0266).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160250.X00Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010