TE Vwgh Beschluss 2009/12/17 2009/16/0243

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §289 Abs2;
FamLAG 1967 §11;
FamLAG 1967 §12;
FamLAG 1967 §13;
VwGG §27 Abs1;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., in der Beschwerdesache der L C in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Familienbeihilfe vom 8. Juli 2008, wies das Finanzamt diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2009 ab und brachte die Beschwerdeführerin am 6. März 2009 dagegen Berufung ein.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird ausdrücklich der Antrag gestellt, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und in Stattgebung des gestellten Berufungsantrages meinem Antrag auf Familienbeihilfe stattgeben".

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG, haben dort näher bezeichnete Personen für Kinder, die in dieser Bestimmung näher angeführte Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Familienbeihilfe.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG, haben dort näher bezeichnete Personen für Kinder, die in dieser Bestimmung näher angeführte Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 13 FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 13, FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Wird gegen einen solchen, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisenden Bescheid Berufung erhoben und findet die angerufene Behörde, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben gewesen wäre, so hat die über diese Berufung ergehende meritorische Entscheidung dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Auf Grund eines solchen Bescheides der Rechtsmittelbehörde hat sodann die zu gewährende Familienbeihilfe, wie sie beantragt wurde, von der zuständigen Abgabenbehörde nach § 11 FLAG ausbezahlt zu werden und hat das Wohnsitzfinanzamt entsprechend § 12 FLAG eine Mitteilung auszustellen.Wird gegen einen solchen, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisenden Bescheid Berufung erhoben und findet die angerufene Behörde, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben gewesen wäre, so hat die über diese Berufung ergehende meritorische Entscheidung dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Auf Grund eines solchen Bescheides der Rechtsmittelbehörde hat sodann die zu gewährende Familienbeihilfe, wie sie beantragt wurde, von der zuständigen Abgabenbehörde nach Paragraph 11, FLAG ausbezahlt zu werden und hat das Wohnsitzfinanzamt entsprechend Paragraph 12, FLAG eine Mitteilung auszustellen.

Nichts anderes kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu, wenn er auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich einer Berufung gegen einen solchen, einen die Gewährung von Familienbeihilfe abweisenden Bescheid in der Sache zu entscheiden hätte.

Demnach ist der von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Säumnisbeschwerde gestellte Antrag "der

Verwaltungsgerichtshof wolle ... in Stattgebung des gestellten

Berufungsantrages meinen Antrag auf Familienbeihilfe stattgeben" gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0116).Berufungsantrages meinen Antrag auf Familienbeihilfe stattgeben" gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0116).

Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Ein solches bestimmtes Begehren ist im Hinblick auf dessen Eindeutigkeit auch nicht im Weg eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2007, 2007/16/0125, mwN).Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Ein solches bestimmtes Begehren ist im Hinblick auf dessen Eindeutigkeit auch nicht im Weg eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2007, 2007/16/0125, mwN).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160243.X00

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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