RS Vwgh 2007/11/15 2006/07/0113

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §13a Abs3;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3;

Rechtssatz

§ 7 Abs 3 ElektroaltgeräteV 2005 sieht zwei Möglichkeiten vor, wie Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ihrer Verpflichtung zur Rücknahme dieser Geräte genügen können, und zwar durch individuelle Rücknahme einerseits (Aussortierung; Anzeige an den BM f Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Durchführung eines Verfahrens nach § 13a Abs 3 AWG 2002), und durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X04

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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