RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
TKG 2003 §84 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011

Rechtssatz

Die Befreiung von der Entrichtung von Gebühren, die sich nach § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 auf die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen bezieht, kommt auch im Fall der Änderung einer derartigen Bewilligung zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X06

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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