TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/17 2008/22/0885

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/09 Internationales Privatrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

IPRG §9;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2008, Zl. 152.643/2- III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer indischen Staatsangehörigen, vom 3. August 2006 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gemäß den §§ 21 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 9 und 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer indischen Staatsangehörigen, vom 3. August 2006 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gemäß den Paragraphen 21, Absatz eins, 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 46 Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und am 3. August 2006 entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG den gegenständlichen Antrag eingebracht habe. Sie hätte den Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und am 3. August 2006 entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG den gegenständlichen Antrag eingebracht habe. Sie hätte den Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen.

Weiters sei die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Das Ermittlungsverfahren habe nämlich ergeben, dass die erste Eheschließung mit A K am 12. Februar 1984 stattgefunden habe. Die Scheidung sei am 15. Mai 1996 erfolgt. Eine neuerliche Eheschließung mit A K soll laut niederschriftlichen Angaben dieser Person am 16. Juni 2005 erfolgt sein. Diesbezüglich sei auch eine Urkunde der Registrierung im "Hindu-Heiratsregister" vorgelegt worden. "Die Überprüfung der Dokumente durch die Österreichische Vertretungsbehörde in New Delhi hat allerdings ergeben, dass die zweite Eheschließung mit Herrn (A K) nicht rechtskräftig stattgefunden hat. Die Registrierungsurkunde wurde unter Angabe falscher Tatsachen unrechtmäßig erworben."Weiters sei die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Das Ermittlungsverfahren habe nämlich ergeben, dass die erste Eheschließung mit A K am 12. Februar 1984 stattgefunden habe. Die Scheidung sei am 15. Mai 1996 erfolgt. Eine neuerliche Eheschließung mit A K soll laut niederschriftlichen Angaben dieser Person am 16. Juni 2005 erfolgt sein. Diesbezüglich sei auch eine Urkunde der Registrierung im "Hindu-Heiratsregister" vorgelegt worden. "Die Überprüfung der Dokumente durch die Österreichische Vertretungsbehörde in New Delhi hat allerdings ergeben, dass die zweite Eheschließung mit Herrn (A K) nicht rechtskräftig stattgefunden hat. Die Registrierungsurkunde wurde unter Angabe falscher Tatsachen unrechtmäßig erworben."

Letztlich hielt die belangte Behörde fest, dass sowohl der Antrag als auch die Berufung der Beschwerdeführerin keine Behauptung humanitärer Gründe enthielten und solche Gründe seitens der belangten Behörde nicht hätten festgestellt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die wesentliche Bescheidbegründung geht - wie zitiert - dahin, dass einerseits die Beschwerdeführerin nicht den behaupteten Status als Ehefrau eines in Österreich niedergelassenen indischen Staatsangehörigen besitze und andererseits sie dem Erfordernis der Auslandsantragstellung nicht entsprochen habe.

Die Feststellungen zum letztgenannten Abweisungsgrund sind aktenwidrig. In der Bescheidbegründung wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag am 3. August 2006 persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung eingebracht habe. Im Gegensatz dazu ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass dieser Antrag am genannten Tag bei der Österreichischen Botschaft in New Delhi gestellt wurde und am 2. Oktober 2007 bei der Magistratsabteilung 35 eingelangt ist. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufgehalten habe und aufhält, ist mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen.

Weiters ist die Feststellung über den Familienstand der Beschwerdeführerin nicht schlüssig begründet. Die belangte Behörde verweist lediglich auf eine "Überprüfung der Dokumente durch die Österreichische Vertretungsbehörde". Diesbezüglich erliegt im Verwaltungsakt ein Bericht der österreichischen Botschaft vom 26. September 2007, demzufolge sowohl die Scheidungsurkunde als auch die Heiratsurkunde zur zweiten Eheschließung zwar von den jeweiligen Behörden ausgestellt worden seien, diese Urkunden jedoch inhaltlich falsch seien. Die geschiedene Beschwerdeführerin wohne weiterhin im Haus des A K und sei von diesem und seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Die Ehescheidung habe somit lediglich auf dem Papier stattgefunden. Die zweite Eheschließung sei zwar registriert worden, es hätten jedoch eine Eheschließung in einem Tempel oder sonstige Hochzeitsrituale nicht stattgefunden. Die Heiratsurkunde sei somit mittels falscher Angaben erworben worden; eine zweite Eheschließung habe nicht stattgefunden und der Familienstand der Beschwerdeführerin sei damit als geschieden anzusehen.

In einem weiteren Bericht vom 31. Juli 2008 hielt die Botschaft fest, dass es in Indien zwei verschiedene Arten der Eheschließung gebe, nämlich eine religiöse und eine standesamtliche. Die Beschwerdeführerin habe die Registrierungsurkunde einer religiös geschlossenen Ehe vorgelegt. Diese sei jedoch unter Angabe falscher Tatsachen unrechtmäßig erworben worden. Aus Geldüberweisungen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung im Haus ihres geschiedenen Gatten gelebt habe und von diesem auch finanziell unterstützt worden sei.

Diesen Berichten ist somit die Ansicht der Botschaft zu entnehmen, dass die Scheidungs- und spätere Heiratsurkunde deswegen inhaltlich falsch seien, weil die Scheidung nur zum Schein erfolgt sei und somit eine nachfolgende nochmalige Eheschließung nicht erforderlich gewesen sei und nicht stattgefunden habe.

Aus einer im Verwaltungsakt erliegenden niederschriftlichen Aussage des A K vom 26. Februar 2008 geht hervor, dass dieser am 13. Juni 2000 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und von dieser vor seiner neuerlichen Eheschließung mit der Beschwerdeführerin geschieden worden sei.

Dieser Umstand könnte in Verbindung mit den Erhebungen der Botschaft die Schlussfolgerung zulassen, dass die Scheidung des A K von der Beschwerdeführerin gar nicht oder bloß missbräuchlich erfolgt sei und die nachfolgende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmissbräuchlich geschlossen worden sei.

Nicht nachvollziehbar ist aber die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, dass zwar die Scheidung der Beschwerdeführerin gültig zustande gekommen sei, nicht jedoch ihre nochmalige Heirat.

Sind nun aber die Scheidung der Beschwerdeführerin und die nachfolgende Wiederverheiratung gar nicht zustande gekommen, so würde sich ihr Familienstand nach wie vor auf Grund der ersten Eheschließung als mit A K verheiratet herausstellen. Genau dies ist der eidesstattlichen Erklärung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, in der sie lediglich die Heirat vom 12. Februar 1984 angesprochen und diese Ehe erkennbar als nach wie vor gültig und relevant bezeichnet hat.

Nach dem Gesagten reicht der bloße Hinweis der belangten Behörde auf die Überprüfung der Dokumente durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht aus, um anhand überprüfbarer Feststellungen in rechtlicher Hinsicht nach dem gemäß § 9 IPRG maßgeblichen Personalstatut der Beschwerdeführerin deren Familienstand als geschieden oder als verheiratet beurteilen zu können.Nach dem Gesagten reicht der bloße Hinweis der belangten Behörde auf die Überprüfung der Dokumente durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht aus, um anhand überprüfbarer Feststellungen in rechtlicher Hinsicht nach dem gemäß Paragraph 9, IPRG maßgeblichen Personalstatut der Beschwerdeführerin deren Familienstand als geschieden oder als verheiratet beurteilen zu können.

Da dem angefochtenen Bescheid somit relevante Verfahrensmängel anhaften, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG als rechtswidrig aufzuheben.Da dem angefochtenen Bescheid somit relevante Verfahrensmängel anhaften, war dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG als rechtswidrig aufzuheben.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG unterbleiben.Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220885.X00

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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