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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. September 2006, Zl. 143.424/7- III/4/06, betreffend Behebung eines Bescheides i.A. eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des römisch eins, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. September 2006, Zl. 143.424/7- III/4/06, betreffend Behebung eines Bescheides i.A. eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (der Erstbehörde) vom 7. Oktober 2004 wurde ein dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am 29. Juni 1995 erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel gemäß § 16 Abs. 1b Fremdengesetz 1997 - FrG für ungültig erklärt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (der Erstbehörde) vom 7. Oktober 2004 wurde ein dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am 29. Juni 1995 erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 16, Absatz eins b, Fremdengesetz 1997 - FrG für ungültig erklärt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, der die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. September 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Erstbescheid ersatzlos behoben, weil der Aufenthaltstitel ex lege gegenstandslos geworden sei.Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, der die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. September 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Erstbescheid ersatzlos behoben, weil der Aufenthaltstitel ex lege gegenstandslos geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - mit Beschluss vom 13. August 2007, B 1794/06, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich die von der Erstbehörde mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 gemäß § 16 Abs. 1b FrG ausgesprochene Ungültigerklärung des dem Beschwerdeführer erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Dadurch konnte der Beschwerdeführer weder im geltend gemachten "Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" nach dem NAG noch in seinem "Recht auf legalen Aufenthalt in Österreich auf der Grundlage des Assoziationsrechts EU/Türkei" verletzt sein.Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich die von der Erstbehörde mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 gemäß Paragraph 16, Absatz eins b, FrG ausgesprochene Ungültigerklärung des dem Beschwerdeführer erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Dadurch konnte der Beschwerdeführer weder im geltend gemachten "Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" nach dem NAG noch in seinem "Recht auf legalen Aufenthalt in Österreich auf der Grundlage des Assoziationsrechts EU/Türkei" verletzt sein.
Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, weil sie die Aufhebung aus anderen als den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheides kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 1995, 95/03/0165, mwN).Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, weil sie die Aufhebung aus anderen als den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheides kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 1995, 95/03/0165, mwN).
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. Dezember 2009
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsverletzung sonstige Fälle Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220295.X00Im RIS seit
17.02.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010