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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 2007, Zl. 126.729/6-III/4/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 68 AVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 2007, Zl. 126.729/6-III/4/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 68, AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen am 22. Juni 2004 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus humanitären Gründen" des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Liberia, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen am 22. Juni 2004 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus humanitären Gründen" des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Liberia, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 9. Dezember 1996 die Gewährung von Asyl beantragt habe. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen worden (rechtskräftig mit 13. April 1999). Der Verwaltungsgerichtshof habe eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nur für die Dauer seines Asylverfahrens vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt gewesen und habe noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 9. Dezember 1996 die Gewährung von Asyl beantragt habe. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen worden (rechtskräftig mit 13. April 1999). Der Verwaltungsgerichtshof habe eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nur für die Dauer seines Asylverfahrens vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt gewesen und habe noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Der Beschwerdeführer sei "zumindest" seit 6. Juli 2000 ohne Unterbrechung an verschiedenen Anschriften in Wien gemeldet und habe am 26. März 2003 sowie am 22. April 2004 jeweils Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" eingebracht. Diese Anträge habe der Beschwerdeführer "vom Inland aus gestellt". Sie seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der Erstbehörde) vom 17. Dezember 2004 gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG abgewiesen, eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2005 als verspätet zurückgewiesen worden.Der Beschwerdeführer sei "zumindest" seit 6. Juli 2000 ohne Unterbrechung an verschiedenen Anschriften in Wien gemeldet und habe am 26. März 2003 sowie am 22. April 2004 jeweils Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG" eingebracht. Diese Anträge habe der Beschwerdeführer "vom Inland aus gestellt". Sie seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der Erstbehörde) vom 17. Dezember 2004 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 - FrG abgewiesen, eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2005 als verspätet zurückgewiesen worden.
Am 22. Juni 2004 sei bei der Erstbehörde der gegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "humanitären Gründen" eingelangt, den die Erstbehörde zunächst mit Bescheid vom 20. September 2005 gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen habe. Nach Behebung dieses Bescheides durch Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. April 2006 habe die Erstbehörde mit dem nunmehr berufungsgegenständlichen Bescheid vom 22. Juni 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Am 22. Juni 2004 sei bei der Erstbehörde der gegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "humanitären Gründen" eingelangt, den die Erstbehörde zunächst mit Bescheid vom 20. September 2005 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG abgewiesen habe. Nach Behebung dieses Bescheides durch Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. April 2006 habe die Erstbehörde mit dem nunmehr berufungsgegenständlichen Bescheid vom 22. Juni 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 4, 19 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6 und Abs. 3 FrG sowie 68 Abs. 1 AVG - im Wesentlichen aus, dass § 72 Abs. 1 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG inhaltlich dieselben Voraussetzungen für die quotenfreie Erteilung von Aufenthaltstiteln oder die Zulassung einer Erstantragstellung im Inland normiere wie zuvor § 10 Abs. 4 FrG. Im vorliegenden Fall habe die Erstbehörde das "Vorliegen besonderer Berücksichtigungswürdigkeit" im Fall des Beschwerdeführers im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG geprüft und mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 17. Dezember 2004 verneint. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich aber zwischen Eintritt der Rechtskraft jenes Bescheides am 24. Dezember 2004 und der "Erlassung des Bescheides vom 20.9.2005", dem Beschwerdeführer "zugestellt am 27.9.2005", in keiner Weise geändert. "Besondere Berücksichtigungswürdigkeit" des Falls des Beschwerdeführers sei auch im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens erster Instanz nicht hervorgekommen, sodass der gegenständliche Antrag vom 22. Juni 2004 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 2, 10, Absatz 4, 19, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, FrG sowie 68 Absatz eins, AVG - im Wesentlichen aus, dass Paragraph 72, Absatz eins, des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG inhaltlich dieselben Voraussetzungen für die quotenfreie Erteilung von Aufenthaltstiteln oder die Zulassung einer Erstantragstellung im Inland normiere wie zuvor Paragraph 10, Absatz 4, FrG. Im vorliegenden Fall habe die Erstbehörde das "Vorliegen besonderer Berücksichtigungswürdigkeit" im Fall des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG geprüft und mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 17. Dezember 2004 verneint. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich aber zwischen Eintritt der Rechtskraft jenes Bescheides am 24. Dezember 2004 und der "Erlassung des Bescheides vom 20.9.2005", dem Beschwerdeführer "zugestellt am 27.9.2005", in keiner Weise geändert. "Besondere Berücksichtigungswürdigkeit" des Falls des Beschwerdeführers sei auch im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens erster Instanz nicht hervorgekommen, sodass der gegenständliche Antrag vom 22. Juni 2004 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung setzt unter anderem voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftige entschiedene Sache bezieht; diese liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 39 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Stützt sich das Parteienbegehren im neuen Verfahren auf einen anderen Rechtsgrund als der Antrag, der im formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingebracht wurde, und ist mit dem vorangegangenen Bescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden, so liegt keine Identität der Sache und damit keine res iudicata im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor (vgl. Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rz 38 mit Hinweis etwa auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, 2003/05/0172).Eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung setzt unter anderem voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftige entschiedene Sache bezieht; diese liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 39 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Stützt sich das Parteienbegehren im neuen Verfahren auf einen anderen Rechtsgrund als der Antrag, der im formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingebracht wurde, und ist mit dem vorangegangenen Bescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden, so liegt keine Identität der Sache und damit keine res iudicata im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor vergleiche , Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rz 38 mit Hinweis etwa auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, 2003/05/0172).
Im vorliegenden Fall wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 26. März 2003 und vom 22. April 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" mit dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 17. Dezember 2004 gemäß § 14 Abs. 2 FrG "mangels einer Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus" abgewiesen. Der nunmehr gegenständliche Antrag vom 22. Juni 2004 zielt auf die Erteilung einer "Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" ab.Im vorliegenden Fall wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 26. März 2003 und vom 22. April 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG" mit dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 17. Dezember 2004 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG "mangels einer Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus" abgewiesen. Der nunmehr gegenständliche Antrag vom 22. Juni 2004 zielt auf die Erteilung einer "Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" ab.
In dieser Hinsicht hatte der vorangegangene Bescheid vom 17. Dezember 2004 - mit Blick auf § 10 Abs. 4 FrG - lediglich das Folgende ausgeführt:In dieser Hinsicht hatte der vorangegangene Bescheid vom 17. Dezember 2004 - mit Blick auf Paragraph 10, Absatz 4, FrG - lediglich das Folgende ausgeführt:
"Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2003, Zl: 2003/18/0037-5, zum § 14 Abs. 2 FrG 1997, kann die Behörde einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nur dann - aus diesem Grund - abweisen, wenn nach Ansicht der Behörde kein 'besonders berücksichtigungswürdiger Fall' aus humanitären Gründen vorliegt."Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2003, Zl: 2003/18/0037-5, zum Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997, kann die Behörde einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nur dann - aus diesem Grund - abweisen, wenn nach Ansicht der Behörde kein 'besonders berücksichtigungswürdiger Fall' aus humanitären Gründen vorliegt.
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 FrG unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen und entweder Familienangehörige (§ 20 Abs. 1) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen keiner Quotenpflicht.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, welche die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, erfüllen und entweder Familienangehörige (Paragraph 20, Absatz eins,) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllen keiner Quotenpflicht.
Die Geltendmachung humanitärer Gründe kann durch einen Zusatzantrag zum Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung von der Partei bzw. von Amts wegen erfolgen. Die (Vor)Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes hat jedoch die Behörde erster Instanz zu treffen. Bei positivem Ergebnis dieser Prüfung ist zusätzlich und zwingend in jedem Einzelfall die Zustimmung des Bundesministers für Inneres einzuholen.
Ihr Rechtsvertreter hat humanitäre Gründe dargelegt und um Anregung beim Bundesministerium ersucht, jedoch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und über keine arbeitsrechtliche Bewilligung im Sinne der og. Bestimmung verfügen."
In Hinblick auf dieses Begründungselement ist festzuhalten, dass der Vorbescheid eine Prüfung, ob humanitäre Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG gegeben waren, gar nicht vorgenommen hat, sodass nach dem Gesagten eine res iudicata nicht vorliegt.In Hinblick auf dieses Begründungselement ist festzuhalten, dass der Vorbescheid eine Prüfung, ob humanitäre Gründe im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG gegeben waren, gar nicht vorgenommen hat, sodass nach dem Gesagten eine res iudicata nicht vorliegt.
Darüber hinaus liegt allerdings in Hinblick auf die Aufenthaltstitel, auf die die Anträge vom 26. März 2003 und vom 22. April 2004 einerseits und der gegenständliche Antrag vom 22. Juni 2004 andererseits abzielten, gar keine Identität der Parteienbegehren vor (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb a. a.O. Rz 36 ff).Darüber hinaus liegt allerdings in Hinblick auf die Aufenthaltstitel, auf die die Anträge vom 26. März 2003 und vom 22. April 2004 einerseits und der gegenständliche Antrag vom 22. Juni 2004 andererseits abzielten, gar keine Identität der Parteienbegehren vor vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb a. a.O. Rz 36 ff).
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides vom 22. Juni 2006 (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 105 zu § 68 AVG angeführte hg. Rechtsprechung) hatte sich schließlich gegenüber dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2004 infolge des In-Kraft-Tretens des NAG am 1. Jänner 2006 (§ 82 Abs. 1 NAG) auch die Rechtslage geändert, sodass auch deshalb - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - keine entschiedene Sache vorlag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2000/12/0055).Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides vom 22. Juni 2006 vergleiche , dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 105 zu Paragraph 68, AVG angeführte hg. Rechtsprechung) hatte sich schließlich gegenüber dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2004 infolge des In-Kraft-Tretens des NAG am 1. Jänner 2006 (Paragraph 82, Absatz eins, NAG) auch die Rechtslage geändert, sodass auch deshalb - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - keine entschiedene Sache vorlag vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2000/12/0055).
Aus diesen Gründen erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig, dass die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine meritorische Überprüfung der geltend gemachten humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) verweigert hat. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus diesen Gründen erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig, dass die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine meritorische Überprüfung der geltend gemachten humanitären Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) verweigert hat. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. Dezember 2009
Schlagworte
Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220275.X00Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010