TE Vwgh Beschluss 2009/12/18 AW 2009/04/0077

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Veröffentlicht am 18.12.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. P und Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Oktober 2009, Zl. IIa-60002/1-09, betreffend Vorverlegung der Sperrstunde (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0300 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei, mit dem die Sperrstunde des gastgewerblichen Betriebs der Beschwerdeführerin von 6.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorverlegt worden ist, abgewiesen.

Ihren Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sich in unmittelbarer Nähe ihres Lokals andere Gastgewerbebetriebe befänden, deren Sperrstunde nicht vorverlegt worden sei. Zwingende öffentliche Interessen lägen daher nicht vor. Überdies entstehe durch die Vorverlegung der Sperrstunde ein unverhältnismäßig schwer wiegender Wettbewerbsnachteil, zumal in den bevorstehenden Wintermonaten 70 % des Jahresumsatzes erwirtschaftet würden. Die zu erwartenden Umsatzeinbußen seien für die Beschwerdeführerin existentiell.

Die belangte Behörde führte in ihrer Äußerung dazu aus, dass den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit ein höheres Gewicht zukomme als den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Die Mitbeteiligte brachte in ihrer Äußerung zunächst vor, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich sei, weil bereits der an die belangte Behörde gerichteten Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. In der Gemeinde seien lediglich zwei weitere Lokale mit einer Sperrstunde nach 3.00 Uhr situiert, eines davon in der unmittelbaren Nachbarschaft des Lokals der Beschwerdeführerin, das andere 2 km davon entfernt. Bei Vorverlegung der Sperrstunde des Lokals der Beschwerdeführerin verringere sich der "Lokaltourismus". Da nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sicherheitspolizeiliche Bedenken vorlägen, widerspreche die Gewährung von aufschiebender Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen. Aber auch eine Interessenabwägung müsse zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, sei der drohende wirtschaftliche Nachteil doch nicht existenzgefährdend. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welchen Anteil ihres Gesamtumsatzes sie in der Zeit zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr erwirtschafte. Es sei auch die Sperrstunde mehrerer anderer Lokale vorverlegt worden. Die Beschwerdeführerin werde von dieser Maßnahme nicht härter getroffen als die Inhaber dieser Lokale.

Zunächst ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur bei abweisenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheiden auf die Vollzugstauglichkeit des Bescheides der obersten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig gewordenen Gemeindebehörde abstellt (vgl. etwa den Beschluss zur Zl. AW 2007/06/0102). Die Vollzugstauglichkeit als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher gegeben.Zunächst ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur bei abweisenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheiden auf die Vollzugstauglichkeit des Bescheides der obersten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig gewordenen Gemeindebehörde abstellt vergleiche etwa den Beschluss zur Zl. AW 2007/06/0102). Die Vollzugstauglichkeit als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher gegeben.

Nach dem angefochtenen Bescheid sind in der Gemeinde im Zeitraum von März 2005 bis Juli 2008 389 "Vorfälle" verzeichnet worden, wovon 40 dem Betrieb der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Von den insgesamt 82 Vorfällen im Zeitraum zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr seien 21 dem Lokal der Beschwerdeführerin zuordenbar. Es bestünden daher sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen den Betrieb des Lokals der Beschwerdeführerin von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Weiters hat die belangte Behörde festgestellt, dass aus einem Schreiben der Polizeiinspektion N. vom 14. November 2008 hervorgehe, dass es an jedem Wochenende zu Anzeigeerstattungen wegen Lärmerregung auf dem Dorfplatz und im Speziellen vor dem Lokal der Beschwerdeführerin komme. Die meisten Anzeigen würden allerdings vor 3.00 Uhr erstattet. Nur ein Zwischenfall in der Nacht zum 10. August 2008 habe ein Einschreiten der Exekutive nach diesem Zeitpunkt (von 1:05 Uhr bis 3:15 Uhr) notwendig gemacht. Es hätten zum Teil Anzeigen an die Staatsanwaltschaft erstattet werden müssen, zum Teil sei festgestellt worden, dass sich die Gäste lediglich unterhalten hätten, weshalb keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet worden sei. Sämtliche angezeigten Fälle bezögen sich auf den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 3.00 Uhr.

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes erscheinen nicht so gravierende Bedenken gegen die Belassung der Sperrstunde bei 6.00 Uhr vorzuliegen, dass die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass unstrittig in der unmittelbaren Nachbarschaft des Lokals der Beschwerdeführerin ein weiteres Lokal mit einer Sperrstunde nach 3.00 Uhr besteht, ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug der Vorverlegung der Sperrstunde schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger (Wettbewerbs-)Nachteil verbunden wäre.

Aus all diesen Gründen war dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung stattzugeben.

Wien, am 18. Dezember 2009

Schlagworte

Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040077.A00

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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