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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/1/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Juli 2009, Zl. E1/17297/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wegen entschiedener Sache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juli 2009 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich einen Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wegen entschiedener Sache zurück.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen, ihm am 22. Juli 2009 zugestellten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. September 2009, Zl. VH 2009/21/0066, antragsgemäß die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24. September 2009 über die Bestellung des Verfahrenshelfers wurde diesem, wie er im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages bestätigte, am 7. Oktober 2009 zugestellt. Damit begann gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages unterbrochene Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid vom 16. Juli 2009 neu zu laufen. Sie lief demzufolge am 18. November 2009 ab, weshalb die erst am 23. November 2009 zur Post gegebene gegenständliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen ist.Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen, ihm am 22. Juli 2009 zugestellten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. September 2009, Zl. VH 2009/21/0066, antragsgemäß die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24. September 2009 über die Bestellung des Verfahrenshelfers wurde diesem, wie er im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages bestätigte, am 7. Oktober 2009 zugestellt. Damit begann gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages unterbrochene Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid vom 16. Juli 2009 neu zu laufen. Sie lief demzufolge am 18. November 2009 ab, weshalb die erst am 23. November 2009 zur Post gegebene gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen ist.
Wien, am 22. Dezember 2009
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210365.X00Im RIS seit
06.07.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010