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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres) den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 13. August 2007 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Pakistan, die - sofort in Vollzug gesetzte - Schubhaft an. Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) Schubhaftbeschwerde erhoben.
Mit der Behauptung, über diese Beschwerde sei noch nicht entschieden worden, brachte der Beschwerdeführer am 18. August 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde ein. Dieser hielt die belangte Behörde entgegen, dass keine Säumnis vorliege, weil die Schubhaftbeschwerde mit Bescheid vom 16. Juni 2008 zurückgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdevertreter noch am selben Tag mit Telefax zugestellt worden.
In den vorgelegten Verwaltungsakten erliegt eine entsprechende Telefaxbestätigung. Vor allem ist den Verwaltungsakten aber zu entnehmen, dass der erwähnte Zurückweisungsbescheid vom 16. Juni 2008 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt übermittelt wurde, wobei die Sendung dort laut Empfangsbestätigung am 17. Juni 2008 einlangte. Der zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdevertreter hat Letzteres nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2008 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, der im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Parteistellung zukam, zugestellt wurde. Im Hinblick darauf lag die vom Beschwerdeführer behauptete Säumnis der belangten Behörde - unabhängig davon, ob ihm selbst der Bescheid vom 16. Juni 2008 wirksam zugestellt worden ist oder nicht - bereits bei Einbringung seiner Säumnisbeschwerde nicht vor, weshalb sich diese als unzulässig erweist (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/21/0001, mwH). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. In den vorgelegten Verwaltungsakten erliegt eine entsprechende Telefaxbestätigung. Vor allem ist den Verwaltungsakten aber zu entnehmen, dass der erwähnte Zurückweisungsbescheid vom 16. Juni 2008 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt übermittelt wurde, wobei die Sendung dort laut Empfangsbestätigung am 17. Juni 2008 einlangte. Der zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdevertreter hat Letzteres nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2008 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, der im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Parteistellung zukam, zugestellt wurde. Im Hinblick darauf lag die vom Beschwerdeführer behauptete Säumnis der belangten Behörde - unabhängig davon, ob ihm selbst der Bescheid vom 16. Juni 2008 wirksam zugestellt worden ist oder nicht - bereits bei Einbringung seiner Säumnisbeschwerde nicht vor, weshalb sich diese als unzulässig erweist vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/21/0001, mwH). Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Dezember 2009
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210239.X00Im RIS seit
28.04.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026