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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache 1. der F GmbH und 2. der Dr. OK, beide in Wien, beide vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
I. Zu 1.: Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.römisch eins. Zu 1.: Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG ist bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 27. Oktober 2009, Zl. BMSK-420016/0001-II/A/3/2008, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die beschwerdeführenden Parteien haben mit Schriftsatz vom 2. November 2009 dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass die Zustellung an sie am 30. Oktober 2009 erfolgt sei. Sie erachteten sich damit formell klaglos gestellt. Beim Verwaltungsgerichtshof ist der Bescheid vom 27. Oktober 2009 ebenfalls am 30. Oktober 2009 eingelangt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Zu 2.: § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG normiert, dass im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG um die Hälfte niedriger festzusetzen ist als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.Zu 2.: Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG normiert, dass im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG um die Hälfte niedriger festzusetzen ist als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
Gemäß § 1 Z. 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, sind als Schriftsatzaufwand im Regelfall EUR 1.106,40 zu ersetzen, in Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur EUR 553,20.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, sind als Schriftsatzaufwand im Regelfall EUR 1.106,40 zu ersetzen, in Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur EUR 553,20.
Die Beschwerdeführer machen in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2009 gegen die Regelung über die Höhe des Aufwandersatzes im Falle einer Verfahrenseinstellung, wenn die belangte Behörde in einem Säumnisverfahren den ausständigen Bescheid fristgerecht erlässt, verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Sie bringen vor, dass diese Verringerung des Kostenersatzes Ungleiches gleich behandle und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Reduzierung des Aufwandersatzes werde üblicherweise damit begründet, dass für die säumige belangte Behörde ein Anreiz geschaffen werden solle, die versäumte Bescheiderlassung nachzuholen, wobei dem Beschwerdeführer durch die damit erfolgte Verringerung der Zeitspanne der Verletzung der Entscheidungspflicht gedient sei. Dieser Anreiz sei mit einer Fristverlängerung nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof die gesetzliche Höchstfrist für die Nachholung des versäumten Bescheides von drei Monaten verlängert. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob für die (erste) Nachfrist vom Verwaltungsgerichtshof die gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten oder eine kürzere Frist eingeräumt worden ist. Es werde auch nicht danach unterschieden, ob eine zweite Nachfrist gewährt und bejahendenfalls ob diese in einem die Dreimonatsfrist übersteigenden Ausmaß zusätzlich gewährt worden ist, ob sie in einem über die begehrte Zeitspanne hinausgehenden Ausmaß gewährt worden ist, ferner ob sie mit zutreffenden Gründen oder mit falschen Angaben der belangten Behörde erwirkt worden ist und auch nicht, ob wenigstens diese zweite Nachfrist eingehalten oder erneut überschritten worden ist. Auch die Fallkonstellation, dass die belangte Behörde zwar innerhalb der Nachfrist die Bescheiderlassung nachholt, es aber verabsäumt, innerhalb dieser Frist eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, finde keine abstufende Berücksichtigung. Eine undifferenzierte Anwendung der "Halbierungsregelung" auf alle aufgezeigten Fallkonstellationen sei unsachlich. Der Aufwand, der bei Einbringung der Säumnisbeschwerde entstehe, sei in allen Fällen gleich. Dieser Aufwand sei es aber, der dem Beschwerdeführer im Erfolgsfall abgegolten bzw. zu dem ein Beitrag geleistet werden solle. Es zwinge allerdings nichts dazu, dem Gesetz diesen offenkundig verfassungswidrigen Inhalt einer undifferenzierten Regelung zu unterstellen.
Im vorliegenden Fall sei mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2009 der belangten Behörde eine Nachfrist im gesetzlichen Höchstausmaß von drei Monaten ab Zustellung (somit bis 7. Juli 2009) für die Erlassung des ausständigen Bescheides eingeräumt worden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 habe die belangte Behörde ersucht, diese Frist um drei Monate zu verlängern und dies damit begründet, dass ihre Entscheidung deshalb nicht möglich sei, weil die Parteien des Verfahrens zusammen getreten seien, um die offenen Fragen zu klären, die Gespräche entgegen den Erwartungen noch nicht hätten abgeschlossen werden können und ein Teil dieser Lösung sein sollte, dass alle Bescheidanträge und Rechtsmittel zurückgezogen würden. Diese Begründung sei absolut unrichtig gewesen. Es habe keinerlei Gespräche gegeben, sondern im Gegenteil völlig verhärtete Fronten. Auch existierten keine Bescheidanträge, die hätten zurückgezogen werden können. Die Verfahren seien alle von der Wiener Gebietskrankenkasse amtswegig eingeleitet worden. Es habe auch im vorliegenden Fall keine Gespräche gegeben, weshalb auch die eingebrachten Rechtsmittel nicht zurückgezogen worden wären. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, weshalb die behaupteten Gespräche die Bescheiderlassung innerhalb der Dreimonatsfrist unmöglich gemacht hätten. Somit sei kein Verlängerungsgrund im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG vorgelegen. Auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen sei es daher undenkbar, dass die belangte Behörde, nachdem sie durch unzutreffende Angaben eine Fristverlängerung erzielt und bis zum letzten Tag ausgenützt habe, in den Genuss der Halbierung des Schriftsatzaufwandes kommen sollte.Im vorliegenden Fall sei mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2009 der belangten Behörde eine Nachfrist im gesetzlichen Höchstausmaß von drei Monaten ab Zustellung (somit bis 7. Juli 2009) für die Erlassung des ausständigen Bescheides eingeräumt worden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 habe die belangte Behörde ersucht, diese Frist um drei Monate zu verlängern und dies damit begründet, dass ihre Entscheidung deshalb nicht möglich sei, weil die Parteien des Verfahrens zusammen getreten seien, um die offenen Fragen zu klären, die Gespräche entgegen den Erwartungen noch nicht hätten abgeschlossen werden können und ein Teil dieser Lösung sein sollte, dass alle Bescheidanträge und Rechtsmittel zurückgezogen würden. Diese Begründung sei absolut unrichtig gewesen. Es habe keinerlei Gespräche gegeben, sondern im Gegenteil völlig verhärtete Fronten. Auch existierten keine Bescheidanträge, die hätten zurückgezogen werden können. Die Verfahren seien alle von der Wiener Gebietskrankenkasse amtswegig eingeleitet worden. Es habe auch im vorliegenden Fall keine Gespräche gegeben, weshalb auch die eingebrachten Rechtsmittel nicht zurückgezogen worden wären. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, weshalb die behaupteten Gespräche die Bescheiderlassung innerhalb der Dreimonatsfrist unmöglich gemacht hätten. Somit sei kein Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG vorgelegen. Auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen sei es daher undenkbar, dass die belangte Behörde, nachdem sie durch unzutreffende Angaben eine Fristverlängerung erzielt und bis zum letzten Tag ausgenützt habe, in den Genuss der Halbierung des Schriftsatzaufwandes kommen sollte.
Die Regelung über den Aufwandersatz beruht auf einer Pauschalierung. Eine derartige Pauschalierung ist an sich - insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie, vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2009, Zl. B 111/09 - zulässig, sofern die Pauschalierung nicht unsachlich erfolgt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1988, Slg. Nr. 11.615). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand den durchschnittlichen Kosten der Einbringung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt entsprechen muss (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6774, und dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 207). Dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.Die Regelung über den Aufwandersatz beruht auf einer Pauschalierung. Eine derartige Pauschalierung ist an sich - insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie, vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2009, Zl. B 111/09 - zulässig, sofern die Pauschalierung nicht unsachlich erfolgt vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1988, Slg. Nr. 11.615). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand den durchschnittlichen Kosten der Einbringung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt entsprechen muss vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6774, und dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 207). Dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Die Differenzierung, dass dann, wenn der ausstehende Bescheid rechtzeitig nachgeholt wird, nur die Hälfte des Schriftsatzaufwandes ersetzt wird, rechtfertigt sich dadurch, dass es einerseits in der Regel ein Vorteil für die Partei ist, wenn sie möglichst bald klaglos gestellt wird, und dass es andererseits einen Anreiz für die belangte Behörde darstellt, im Interesse der Prozessökonomie fristgerecht zu handeln (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6771).Die Differenzierung, dass dann, wenn der ausstehende Bescheid rechtzeitig nachgeholt wird, nur die Hälfte des Schriftsatzaufwandes ersetzt wird, rechtfertigt sich dadurch, dass es einerseits in der Regel ein Vorteil für die Partei ist, wenn sie möglichst bald klaglos gestellt wird, und dass es andererseits einen Anreiz für die belangte Behörde darstellt, im Interesse der Prozessökonomie fristgerecht zu handeln vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6771).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint es daher nicht unsachlich, wenn bei der Pauschalierung nicht darauf Bedacht genommen wird, wie lange die ursprünglich eingeräumte Frist war, ob eine Nachfrist eingeräumt wurde, wie lange diese war und aus welchen Gründen sie gewährt worden ist. Hinzu kommt, dass im Falle schuldhaften Verhaltens der Behörde der beschwerdeführenden Partei die Geltendmachung ihres über die zugesprochenen Pauschalkosten hinausgehenden Vertretungsaufwandes im Amtshaftungsweg offen steht (vgl. OGH 17. Dezember 1995, 1 Ob 33/95 u.a.). Es besteht daher für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangende Kostenersatzregelung verfassungskonform ist.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint es daher nicht unsachlich, wenn bei der Pauschalierung nicht darauf Bedacht genommen wird, wie lange die ursprünglich eingeräumte Frist war, ob eine Nachfrist eingeräumt wurde, wie lange diese war und aus welchen Gründen sie gewährt worden ist. Hinzu kommt, dass im Falle schuldhaften Verhaltens der Behörde der beschwerdeführenden Partei die Geltendmachung ihres über die zugesprochenen Pauschalkosten hinausgehenden Vertretungsaufwandes im Amtshaftungsweg offen steht vergleiche OGH 17. Dezember 1995, 1 Ob 33/95 u.a.). Es besteht daher für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangende Kostenersatzregelung verfassungskonform ist.
II. Dieser Beschluss wurde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gefasst.römisch zwei. Dieser Beschluss wurde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gefasst.
Wien, am 22. Dezember 2009
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080057.X00Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010