TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/22 2008/21/0452

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45;
AVG §52;
AVG §60;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
NAG 2005 §2 Abs2 Z3;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §60 Abs1 Z3 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0453

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. des Z K, und 2. der V K, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 14. Mai 2008, Zl. 317.351/2-III/4/2007 und Zl. 317.351/3-III/4/2007, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. des Z K, und 2. der römisch fünf K, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 14. Mai 2008, Zl. 317.351/2-III/4/2007 und Zl. 317.351/3-III/4/2007, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40, insgesamt daher EUR 2.572,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, miteinander verheiratete serbische Staatsangehörige, sind in Österreich seit 23. Juli 2003 durchgehend gemeldet. Ihnen wurde beginnend mit Ende 2004 noch unter dem bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetz 1997 - FrG wiederholt eine Aufenthaltserlaubnis als Selbständiger erteilt. Zuletzt verfügten beide Beschwerdeführer über eine vom 22. Dezember 2005 bis 22. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG".Die Beschwerdeführer, miteinander verheiratete serbische Staatsangehörige, sind in Österreich seit 23. Juli 2003 durchgehend gemeldet. Ihnen wurde beginnend mit Ende 2004 noch unter dem bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetz 1997 - FrG wiederholt eine Aufenthaltserlaubnis als Selbständiger erteilt. Zuletzt verfügten beide Beschwerdeführer über eine vom 22. Dezember 2005 bis 22. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG".

Die Beschwerdeführer stellten am 20. Juni 2006 unter Vorlage diverser Unterlagen beim Magistrat der Stadt Salzburg jeweils einen formularmäßigen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Selbständiger".

Am 3. Jänner 2007 erging sodann vom genannten Magistrat an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (kurz: AMS) eine "Anfrage gem. § 60 NAG - Selbständige" unter Anführung der Personaldaten der Beschwerdeführer, ihrer ausgeübten Tätigkeit (Werbemittelverteiler) sowie von Name und Anschrift des Auftraggebers. Hierauf erstattete das AMS am 11. Jänner 2007 folgende, für beide Beschwerdeführer inhaltsgleiche "Gutachten":Am 3. Jänner 2007 erging sodann vom genannten Magistrat an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (kurz: AMS) eine "Anfrage gem. Paragraph 60, NAG - Selbständige" unter Anführung der Personaldaten der Beschwerdeführer, ihrer ausgeübten Tätigkeit (Werbemittelverteiler) sowie von Name und Anschrift des Auftraggebers. Hierauf erstattete das AMS am 11. Jänner 2007 folgende, für beide Beschwerdeführer inhaltsgleiche "Gutachten":

"Aufgrund der betreffenden Anfrage wird mitgeteilt, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit von Herrn/Frau (Beschwerdeführer/in) aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bloß vorübergehender Natur ist. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit liegt daher aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreichs."

Nach Einräumung des Parteiengehörs nahmen die Beschwerdeführer dazu mit (im Wesentlichen) gleichlautenden Schriftsätzen vom 1. März 2007 Stellung, in denen sie die Zulässigkeit der Einholung des zitierten Gutachtens und dessen Verwertung sowie das Bestehen einer Niederlassungsabsicht bestritten.

In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadt Salzburg unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Z 7 und § 60 Abs. 1 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG die Anträge der Beschwerdeführer abweisende Bescheide vom 2. Mai 2007. In den Begründungen ging die Erstbehörde mit näheren Ausführungen von einer Niederlassung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aus. Außerdem hätten aufgrund der vorgelegten Unterlagen Zweifel an der selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden, weil es sich lediglich um ein einziges "Dienstverhältnis" mit der Firma "Mediavertrieb" gehandelt habe, und dies die Vermutung zugelassen habe, dass damit eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege. Alleine diese Zweifel hätten die Befassung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS gerechtfertigt. Von dieser sei aber festgestellt worden, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht bloß vorübergehender Natur sei und nicht im wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interesse Österreichs liege.In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadt Salzburg unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG die Anträge der Beschwerdeführer abweisende Bescheide vom 2. Mai 2007. In den Begründungen ging die Erstbehörde mit näheren Ausführungen von einer Niederlassung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aus. Außerdem hätten aufgrund der vorgelegten Unterlagen Zweifel an der selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden, weil es sich lediglich um ein einziges "Dienstverhältnis" mit der Firma "Mediavertrieb" gehandelt habe, und dies die Vermutung zugelassen habe, dass damit eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege. Alleine diese Zweifel hätten die Befassung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS gerechtfertigt. Von dieser sei aber festgestellt worden, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht bloß vorübergehender Natur sei und nicht im wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interesse Österreichs liege.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 14. Mai 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 60 Abs. 1 NAG ab.Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 14. Mai 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, NAG ab.

In den weitgehend inhaltsgleichen Begründungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Hinblick auf Zweifel an der selbständigen Tätigkeit iSd § 60 Abs. 1 Z 3 NAG habe die erstinstanzliche Behörde eine Anfrage an das AMS gestellt, das mit Schreiben vom 11. Jänner 2007 mitgeteilt habe, dass die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreichs liege. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger nach § 60 NAG fehle den Beschwerdeführern somit diese besondere Erteilungsvoraussetzung.In den weitgehend inhaltsgleichen Begründungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Hinblick auf Zweifel an der selbständigen Tätigkeit iSd Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG habe die erstinstanzliche Behörde eine Anfrage an das AMS gestellt, das mit Schreiben vom 11. Jänner 2007 mitgeteilt habe, dass die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreichs liege. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger nach Paragraph 60, NAG fehle den Beschwerdeführern somit diese besondere Erteilungsvoraussetzung.

Soweit die Beschwerdeführer noch geltend gemacht hätten, ihnen wären als selbständige "Zettelverteiler" nach dem Fremdengesetz 1997 laufend Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden und sie hätten dadurch ein Recht erworben, werde ihnen entgegen gehalten, dass die Art der Tätigkeit für die Dauer von über sechs Monaten immer nur eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit gewesen sei. Alleine aus der Tatsache, dass der "Aufenthaltstitel gemäß Fremdengesetz 1997" mehrmals verlängert worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei der von den Beschwerdeführern ausgeübten Tätigkeit nunmehr um keine vorübergehende Tätigkeit mehr handle. Die Beschwerdeführer hätten daher durch ihren Aufenthalt in Österreich "auch keine anderweitigen Rechte" erworben.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte

Behörde erwogen hat:

Der Abs. 1 des § 60 NAG idF BGBl. I Nr. 157/2005 lautet samtDer Absatz eins, des Paragraph 60, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lautet samt

Überschrift:

"Selbständige

§ 60. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2.Ziffer 2
    sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
              3.              die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt." 3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt."
Im vorliegenden Fall sind die Administrativbehörden (letztlich) nicht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach der Z 1 oder der Z 2 des zitierten § 60 Abs. 1 NAG nicht erfüllt wären. Die belangte Behörde hat die Antragsabweisung lediglich auf das Ergebnis des "Gutachtens" des AMS gestützt und das Vorliegen des in der Z 3 umschriebenen Interesses verneint.Im vorliegenden Fall sind die Administrativbehörden (letztlich) nicht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des zitierten Paragraph 60, Absatz eins, NAG nicht erfüllt wären. Die belangte Behörde hat die Antragsabweisung lediglich auf das Ergebnis des "Gutachtens" des AMS gestützt und das Vorliegen des in der Ziffer 3, umschriebenen Interesses verneint.
In der Beschwerde wird - wie schon in der Berufung - die Meinung vertreten, der Gutachtensauftrag sei von der Erstbehörde zu Unrecht erteilt worden, zumal im Hinblick auf die mehrmals erfolgte Verlängerung von entsprechenden Aufenthaltstiteln kein Zweifel an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe bestehen können. Demzufolge hätte das zu Unrecht eingeholte Gutachten der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden dürfen, weil auch keine Prüfung darüber hätte erfolgen dürfen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführer im wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interesse Österreichs liege.
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Erstbehörde nachvollziehbar darlegte, weshalb sie Zweifel an der Selbständigkeit der von den Beschwerdeführern ausgeübten Erwerbstätigkeit hatte und eine Umgehung des AuslBG vermutete. Eine Bindung an die diesbezügliche Einschätzung in früheren Verfahren bestand nicht. Im Übrigen wurde im Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0880, dargelegt, dass das in § 60 Abs. 1 Z 3 NAG enthaltene (weitere) Erfordernis, wonach die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen müsse, nicht nur für Fälle gilt, in denen die genannten Zweifel bestehen (vgl. auch Punkt 2.4. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0480). Dass sowohl das AMS als auch (dann) die Verwaltungsbehörden davon ausgingen, die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Werbemittelverteiler sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, ändert somit nichts daran, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 60 Abs. 1 NAG das Vorliegen eines Interesses im Sinne der Z 3 voraussetzt.Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Erstbehörde nachvollziehbar darlegte, weshalb sie Zweifel an der Selbständigkeit der von den Beschwerdeführern ausgeübten Erwerbstätigkeit hatte und eine Umgehung des AuslBG vermutete. Eine Bindung an die diesbezügliche Einschätzung in früheren Verfahren bestand nicht. Im Übrigen wurde im Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0880, dargelegt, dass das in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG enthaltene (weitere) Erfordernis, wonach die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen müsse, nicht nur für Fälle gilt, in denen die genannten Zweifel bestehen vergleiche , auch Punkt 2.4. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0480). Dass sowohl das AMS als auch (dann) die Verwaltungsbehörden davon ausgingen, die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Werbemittelverteiler sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, ändert somit nichts daran, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 60, Absatz eins, NAG das Vorliegen eines Interesses im Sinne der Ziffer 3, voraussetzt.
Nun vertreten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführer durch das AMS als "nicht im Interesse Österreichs gelegen" sei nicht nachvollziehbar und sie legen (wie auch schon in der Berufung) neuerlich dar, aus welchen Gründen nur von einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit und dem Fehlen einer Niederlassungsabsicht auszugehen sei. Außerdem führen die Beschwerdeführer (ebenfalls ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen wiederholend) dazu noch ins Treffen, sie würden dazu beitragen, den enormen Bedarf an selbständigen Prospektverteilern zu decken und sie bedeuteten aus arbeitsmarktpolitischer Sicht keine Gefährdung für Arbeitsplätze, zumal Österreicher nachweislich kaum noch zu derartigen Tätigkeiten mit so niedrigem Einkommen bereit seien.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer im Ergebnis einen wesentlichen Verfahrensfehler auf:
In den Stellungnahmen des AMS wurde die Annahme eines mangelnden Interesses im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG nach deren oben wiedergegebenen Wortlaut (arg. "daher") ausschließlich damit begründet, dass die Tätigkeit "nicht bloß vorübergehender Natur ist", wobei diese Schlussfolgerung wiederum nur auf die "vorliegenden Unterlagen" gestützt wurde. Die diesen Aussagen zugrundeliegenden Überlegungen sind nicht nachvollziehbar, zumal nicht einmal offengelegt wurde, welche Unterlagen dem AMS bei seiner Beurteilung zur Verfügung standen und welche inhaltlichen Passagen die in den Gutachten zum Ausdruck gebrachte Auffassung indizieren könnten.In den Stellungnahmen des AMS wurde die Annahme eines mangelnden Interesses im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nach deren oben wiedergegebenen Wortlaut (arg. "daher") ausschließlich damit begründet, dass die Tätigkeit "nicht bloß vorübergehender Natur ist", wobei diese Schlussfolgerung wiederum nur auf die "vorliegenden Unterlagen" gestützt wurde. Die diesen Aussagen zugrundeliegenden Überlegungen sind nicht nachvollziehbar, zumal nicht einmal offengelegt wurde, welche Unterlagen dem AMS bei seiner Beurteilung zur Verfügung standen und welche inhaltlichen Passagen die in den Gutachten zum Ausdruck gebrachte Auffassung indizieren könnten.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger nur dann in Betracht kommt, wenn keine Absicht zur Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG besteht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0880, mit Bezugnahme auf den AB 1055 BlgNR 22. GP 11; siehe idS auch RV 952 BlgNR 22. GP 144) und dass unter "Niederlassung" auch der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit zu verstehen ist (§ 2 Abs. 2 Z 3 NAG). Trotzdem hätte die vom AMS vorgenommene Verknüpfung dieser Erteilungsvoraussetzung mit wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten einer näheren Erklärung bedurft, zumal das AMS bei seiner Beurteilung der Interessenlage nur diese zuletzt genannten Kriterien heranzuziehen hat.Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger nur dann in Betracht kommt, wenn keine Absicht zur Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG besteht vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0880, mit Bezugnahme auf den Ausschussbericht 1055, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11, ; siehe idS auch Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 144, ) und dass unter "Niederlassung" auch der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit zu verstehen ist (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, NAG). Trotzdem hätte die vom AMS vorgenommene Verknüpfung dieser Erteilungsvoraussetzung mit wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten einer näheren Erklärung bedurft, zumal das AMS bei seiner Beurteilung der Interessenlage nur diese zuletzt genannten Kriterien heranzuziehen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem schon genannten Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0880, mit ausführlicher Begründung dargetan, dass das Gutachten des AMS - mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt - vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden könne und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden sei. Es sei somit Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.
Dieser Verpflichtung hat die belangte Behörde nicht entsprochen, sondern sie hat die - wie erwähnt - nicht nachvollziehbare negative Stellungnahme des AMS als zur Begründung der Antragsabweisung (allein unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG) ausreichend erachtet und sie ist auch auf die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer nicht eingegangen.Dieser Verpflichtung hat die belangte Behörde nicht entsprochen, sondern sie hat die - wie erwähnt - nicht nachvollziehbare negative Stellungnahme des AMS als zur Begründung der Antragsabweisung (allein unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG) ausreichend erachtet und sie ist auch auf die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer nicht eingegangen.
Darüber hinaus sind die angefochtenen Bescheide auch in sich widersprüchlich begründet. Einerseits übernahm die belangte Behörde nämlich die Schlussfolgerung in der Stellungnahme des AMS und damit auch die ihr zugrundeliegende Prämisse, die Tätigkeit der Beschwerdeführer sei "nicht bloß vorübergehender Natur", während sie andererseits in den weiteren Ausführungen davon ausging, es "kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit nunmehr um keine vorübergehende Tätigkeit mehr handeln würde". Ausgehend von der zuletzt getroffenen Feststellung, wäre aber eine Heranziehung der sich auf die gegenteilige Annahme stützenden Stellungnahme des AMS schon von vornherein nicht in Betracht gekommen.
Die angefochtenen Bescheide waren somit aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren somit aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 52 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Dezember 2009

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210452.X00

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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