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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0453Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. des Z K, und 2. der V K, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 14. Mai 2008, Zl. 317.351/2-III/4/2007 und Zl. 317.351/3-III/4/2007, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. des Z K, und 2. der römisch fünf K, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 14. Mai 2008, Zl. 317.351/2-III/4/2007 und Zl. 317.351/3-III/4/2007, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40, insgesamt daher EUR 2.572,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, miteinander verheiratete serbische Staatsangehörige, sind in Österreich seit 23. Juli 2003 durchgehend gemeldet. Ihnen wurde beginnend mit Ende 2004 noch unter dem bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetz 1997 - FrG wiederholt eine Aufenthaltserlaubnis als Selbständiger erteilt. Zuletzt verfügten beide Beschwerdeführer über eine vom 22. Dezember 2005 bis 22. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG".Die Beschwerdeführer, miteinander verheiratete serbische Staatsangehörige, sind in Österreich seit 23. Juli 2003 durchgehend gemeldet. Ihnen wurde beginnend mit Ende 2004 noch unter dem bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetz 1997 - FrG wiederholt eine Aufenthaltserlaubnis als Selbständiger erteilt. Zuletzt verfügten beide Beschwerdeführer über eine vom 22. Dezember 2005 bis 22. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG".
Die Beschwerdeführer stellten am 20. Juni 2006 unter Vorlage diverser Unterlagen beim Magistrat der Stadt Salzburg jeweils einen formularmäßigen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Selbständiger".
Am 3. Jänner 2007 erging sodann vom genannten Magistrat an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (kurz: AMS) eine "Anfrage gem. § 60 NAG - Selbständige" unter Anführung der Personaldaten der Beschwerdeführer, ihrer ausgeübten Tätigkeit (Werbemittelverteiler) sowie von Name und Anschrift des Auftraggebers. Hierauf erstattete das AMS am 11. Jänner 2007 folgende, für beide Beschwerdeführer inhaltsgleiche "Gutachten":Am 3. Jänner 2007 erging sodann vom genannten Magistrat an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (kurz: AMS) eine "Anfrage gem. Paragraph 60, NAG - Selbständige" unter Anführung der Personaldaten der Beschwerdeführer, ihrer ausgeübten Tätigkeit (Werbemittelverteiler) sowie von Name und Anschrift des Auftraggebers. Hierauf erstattete das AMS am 11. Jänner 2007 folgende, für beide Beschwerdeführer inhaltsgleiche "Gutachten":
"Aufgrund der betreffenden Anfrage wird mitgeteilt, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit von Herrn/Frau (Beschwerdeführer/in) aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bloß vorübergehender Natur ist. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit liegt daher aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreichs."
Nach Einräumung des Parteiengehörs nahmen die Beschwerdeführer dazu mit (im Wesentlichen) gleichlautenden Schriftsätzen vom 1. März 2007 Stellung, in denen sie die Zulässigkeit der Einholung des zitierten Gutachtens und dessen Verwertung sowie das Bestehen einer Niederlassungsabsicht bestritten.
In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadt Salzburg unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Z 7 und § 60 Abs. 1 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG die Anträge der Beschwerdeführer abweisende Bescheide vom 2. Mai 2007. In den Begründungen ging die Erstbehörde mit näheren Ausführungen von einer Niederlassung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aus. Außerdem hätten aufgrund der vorgelegten Unterlagen Zweifel an der selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden, weil es sich lediglich um ein einziges "Dienstverhältnis" mit der Firma "Mediavertrieb" gehandelt habe, und dies die Vermutung zugelassen habe, dass damit eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege. Alleine diese Zweifel hätten die Befassung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS gerechtfertigt. Von dieser sei aber festgestellt worden, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht bloß vorübergehender Natur sei und nicht im wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interesse Österreichs liege.In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadt Salzburg unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG die Anträge der Beschwerdeführer abweisende Bescheide vom 2. Mai 2007. In den Begründungen ging die Erstbehörde mit näheren Ausführungen von einer Niederlassung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aus. Außerdem hätten aufgrund der vorgelegten Unterlagen Zweifel an der selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden, weil es sich lediglich um ein einziges "Dienstverhältnis" mit der Firma "Mediavertrieb" gehandelt habe, und dies die Vermutung zugelassen habe, dass damit eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege. Alleine diese Zweifel hätten die Befassung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS gerechtfertigt. Von dieser sei aber festgestellt worden, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht bloß vorübergehender Natur sei und nicht im wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interesse Österreichs liege.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 14. Mai 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 60 Abs. 1 NAG ab.Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 14. Mai 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, NAG ab.
In den weitgehend inhaltsgleichen Begründungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Hinblick auf Zweifel an der selbständigen Tätigkeit iSd § 60 Abs. 1 Z 3 NAG habe die erstinstanzliche Behörde eine Anfrage an das AMS gestellt, das mit Schreiben vom 11. Jänner 2007 mitgeteilt habe, dass die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreichs liege. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger nach § 60 NAG fehle den Beschwerdeführern somit diese besondere Erteilungsvoraussetzung.In den weitgehend inhaltsgleichen Begründungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Hinblick auf Zweifel an der selbständigen Tätigkeit iSd Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG habe die erstinstanzliche Behörde eine Anfrage an das AMS gestellt, das mit Schreiben vom 11. Jänner 2007 mitgeteilt habe, dass die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreichs liege. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger nach Paragraph 60, NAG fehle den Beschwerdeführern somit diese besondere Erteilungsvoraussetzung.
Soweit die Beschwerdeführer noch geltend gemacht hätten, ihnen wären als selbständige "Zettelverteiler" nach dem Fremdengesetz 1997 laufend Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden und sie hätten dadurch ein Recht erworben, werde ihnen entgegen gehalten, dass die Art der Tätigkeit für die Dauer von über sechs Monaten immer nur eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit gewesen sei. Alleine aus der Tatsache, dass der "Aufenthaltstitel gemäß Fremdengesetz 1997" mehrmals verlängert worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei der von den Beschwerdeführern ausgeübten Tätigkeit nunmehr um keine vorübergehende Tätigkeit mehr handle. Die Beschwerdeführer hätten daher durch ihren Aufenthalt in Österreich "auch keine anderweitigen Rechte" erworben.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte
Behörde erwogen hat:
Der Abs. 1 des § 60 NAG idF BGBl. I Nr. 157/2005 lautet samtDer Absatz eins, des Paragraph 60, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lautet samt
Überschrift:
"Selbständige
§ 60. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210452.X00Im RIS seit
28.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011