TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/22 2006/08/0287

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §268;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs5;
VwGG §61;
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des DI Dr. W B in T, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in 2544 Leobersdorf, Aredstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 2006, Zl. GS8-SV-479/001-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in einer Angelegenheit nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter Straße 65-67), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers "gegen eine als Bescheid bezeichnete schriftliche Erledigung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 14.4.2006" als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Jänner 2006 einen Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid vom 18. März 1997 erledigten Verfahrens sowie auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes betreffend die Festsetzung der Höhe der aus einem Arbeitsunfall resultierenden Rente gestellt habe. Mit Erledigung der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt vom 14. April 2006 sei der Wiederaufnahmeantrag zurück- und der rückwirkende Herstellungsantrag abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen Einspruch erhoben.

Die Erledigung der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt vom 14. April 2006 weise zwar typische Bescheidmerkmale wie Erledigungszahl, Überschrift "Bescheid" und Gliederung in einen Spruch, einen Begründungs- und einen Rechtsmittelbelehrungsteil auf, klärungsbedürftig sei jedoch, ob die Fertigung mit "Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Der Generaldirektor:

i. A."

und einer anschließenden unleserlichen Unterschrift den Formvorschriften des § 18 Abs. 4 AVG entspreche. Der Sachbearbeiter der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt habe mitgeteilt, dass die gegenständliche Fertigung auf dem Bescheidkonzept, das sich im der Einspruchsbehörde vorgelegten Akt befinde, in gleicher Weise auch auf der dem Beschwerdeführer zugegangenen Bescheidausfertigung enthalten sei. und einer anschließenden unleserlichen Unterschrift den Formvorschriften des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspreche. Der Sachbearbeiter der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt habe mitgeteilt, dass die gegenständliche Fertigung auf dem Bescheidkonzept, das sich im der Einspruchsbehörde vorgelegten Akt befinde, in gleicher Weise auch auf der dem Beschwerdeführer zugegangenen Bescheidausfertigung enthalten sei.

Die Nichtzuordenbarkeit des ausstellenden Organs bilde einen Nichtigkeitsgrund. Im gegenständlichen Fall sei die Unterschrift nicht leserlich und es sei auf der Erledigung kein Sachbearbeiter angeführt, dem die Unterschrift eventuell zugeordnet werden könne. Aus der Erledigung gehe nicht hervor, wer im Auftrag des Generaldirektors der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt die Erledigung unterfertigt habe. Der belangten Behörde sei es auch nur rein zufällig auf Grund eines im vorgelegten Akt der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt erliegenden Einsichtsvermerks nachvollziehbar, dass die Fertigung vom Direktor der Landesstelle Wien der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt stammen dürfte. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Fertigung der gegenständlichen Erledigung nicht den Formvorschriften des § 18 Abs. 4 AVG entspreche, weshalb kein Bescheid vorliege, der im Rechtsmittelwege angefochten werden könne.Die Nichtzuordenbarkeit des ausstellenden Organs bilde einen Nichtigkeitsgrund. Im gegenständlichen Fall sei die Unterschrift nicht leserlich und es sei auf der Erledigung kein Sachbearbeiter angeführt, dem die Unterschrift eventuell zugeordnet werden könne. Aus der Erledigung gehe nicht hervor, wer im Auftrag des Generaldirektors der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt die Erledigung unterfertigt habe. Der belangten Behörde sei es auch nur rein zufällig auf Grund eines im vorgelegten Akt der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt erliegenden Einsichtsvermerks nachvollziehbar, dass die Fertigung vom Direktor der Landesstelle Wien der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt stammen dürfte. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Fertigung der gegenständlichen Erledigung nicht den Formvorschriften des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspreche, weshalb kein Bescheid vorliege, der im Rechtsmittelwege angefochten werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - einen Antrag mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Für den Beschwerdeführer ist seit 5. April 2007 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden/Wien zu Zl. 24P 66/05f ein Sachwalter für Rechtsangelegenheiten bestellt.

Da im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Zweifel entstanden sind, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, in dem er nicht vertreten war, prozess- und postulationsfähig gewesen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof das im Auftrag des Bezirksgerichts B im Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Beschwerdeführer, Zl. 24 P 66/05f, durch Dr. A F erstellte neurologische und psychiatrische Fachgutachten vom 24. Juli 2009 beigeschafft. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zu Handen der Beschwerdevertreterin zugestellt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, dies unter Hinweis darauf, dass nach dem Gutachten davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einbringung des das Verwaltungsverfahren erster Instanz einleitenden Antrags vom 3. Jänner 2006 nicht prozess- und postulationsfähig war.

Der Beschwerdeführer hat zu diesem Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Stellung genommen.

2. Das von Dr. A F erstellte neurologische und psychiatrische Fachgutachten vom 24. Juli 2009 kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Rahmen einer über das Jahr 1999 zurückreichenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoidquerulatorischen, histrionischen und schizoiden Merkmalen leidet. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten zufolge "nicht dazu in der Lage, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben und Verträge zu schließen, seine Geschäftsfähigkeit ist nicht gegeben. Er benötigt einen Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungen, Institutionen und privatrechtlichen Angelegenheiten."

Der Verwaltungsgerichtshof kommt auf Grund des schlüssigen Gutachtens, zu dem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Einbringung des das Verwaltungsverfahren in erster Instanz einleitenden Antrags nicht über die - gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilende - Handlungsfähigkeit verfügt hat.Der Verwaltungsgerichtshof kommt auf Grund des schlüssigen Gutachtens, zu dem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Einbringung des das Verwaltungsverfahren in erster Instanz einleitenden Antrags nicht über die - gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilende - Handlungsfähigkeit verfügt hat.

3. Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vertreten. Weder durfte und konnte daher der angefochtene Bescheid, welcher dem erstinstanzlichen Bescheid die Bescheidqualität abgesprochen und den Einspruch des Beschwerdeführers - wenn auch auf Grund der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht - zurückgewiesen hat, ihm gegenüber erlassen werden, noch durfte der Bescheid überhaupt erlassen werden, solange für eine wirksame Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht gesorgt war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers der belangten Behörde allenfalls unbekannt geblieben ist.

4. Die ohne Einschreiten des Sachwalters gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist zulässig:

4.1. Zum Einen deshalb, weil der angefochtene Bescheid allein durch seine Zustellung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt tatsächlich erlassen worden, daher in rechtliche Existenz getreten ist und er über subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers abspricht.

4.2. Zum Anderen liegen aber auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, weil der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Beschwerdevertreterin im Rahmen der Verfahrenshilfe wirksam vertreten war: Der Beschwerdeführer konnte zwar auf Grund seiner Prozessunfähigkeit ohne Mitwirkung eines Sachwalters an sich keinen wirksamen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen; dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass der Verwaltungsgerichtshof - in Unkenntnis der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers - die Verfahrenshilfe rechtskräftig bewilligt hat und ihm in der Folge ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt wurde. Eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt im Übrigen gemäß § 45 Abs. 5 VwGG nicht in Betracht. 4.2. Zum Anderen liegen aber auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, weil der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Beschwerdevertreterin im Rahmen der Verfahrenshilfe wirksam vertreten war: Der Beschwerdeführer konnte zwar auf Grund seiner Prozessunfähigkeit ohne Mitwirkung eines Sachwalters an sich keinen wirksamen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen; dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass der Verwaltungsgerichtshof - in Unkenntnis der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers - die Verfahrenshilfe rechtskräftig bewilligt hat und ihm in der Folge ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt wurde. Eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt im Übrigen gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG nicht in Betracht.

5. Die Beschwerde ist nach dem vorstehend (zu 3.) Gesagten aber auch begründet:

Da die belangte Behörde mangels gehöriger Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren den angefochtenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen und das Fehlen der Prozessfähigkeit ein Prozesshindernis ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde mangels gehöriger Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren den angefochtenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen und das Fehlen der Prozessfähigkeit ein Prozesshindernis ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Ob der Bescheid im Ergebnis materiell richtig ist und insoweit die Rechte des Beschwerdeführers verletzen konnte, ist im Interesse des Prozessunfähigenschutzes vom Verwaltungsgerichtshof dann nicht zu prüfen, wenn schon seine Erlassung unzulässig gewesen ist, weil das Verfahren ohne eine wirksame Vertretung des Beschwerdeführers gar nicht erst geführt werden hätte dürfen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 22. Dezember 2009

Schlagworte

Sachwalter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080287.X00

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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