TE Vwgh Beschluss 2009/12/28 AW 2009/09/0117

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Veröffentlicht am 28.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch O Rechtsanwalts KG, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 28. August 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/115/2009, betreffend Versagung der Verlängerung eines Befreiungsscheines, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0236 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Gmunden des Arbeitsmarktservice vom 16. Dezember 2008, mit welchem sein - rechtzeitig gestellter - Antrag Verlängerung eines Befreiungsscheines nach § 15a AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil durch den unmittelbaren Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil bewirkt werde. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, sie verweist darauf, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht fehle.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Gmunden des Arbeitsmarktservice vom 16. Dezember 2008, mit welchem sein - rechtzeitig gestellter - Antrag Verlängerung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15 a, AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil durch den unmittelbaren Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil bewirkt werde. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, sie verweist darauf, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht fehle.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 7 Abs. 7 AuslBG lautet: Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG lautet:

  1. "(7)Absatz 7,Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert."

    Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. AW 2009/09/0018, und weiters die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gilt in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG der bisherige Befreiungsschein als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Wiese - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Antragsteller vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Dass die von der belangten Behörde geltend gemachten öffentliche Interessen zwingende seien und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich; offenkundig ist aber auch, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil durch Einkommensverlust bedeuten würde. Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. AW 2009/09/0018, und weiters die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gilt in diesem Fall gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG der bisherige Befreiungsschein als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Wiese - insbesondere hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Antragsteller vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Dass die von der belangten Behörde geltend gemachten öffentliche Interessen zwingende seien und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich; offenkundig ist aber auch, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil durch Einkommensverlust bedeuten würde. Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folge zu geben.

Wien, am 28. Dezember 2009

Schlagworte

Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090117.A00

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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