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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. November 2009, Zl. E1/377.975/2009, betreffend Rückkehrverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0518 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. November 2009, Zl. E1/377.975 aus 2009,, betreffend Rückkehrverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0518 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. November 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Oktober 2008 verhängte Rückkehrverbot als verspätet zurückgewiesen. Zugleich mit der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Frau und sein Kind verlassen sowie seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo er aufgrund verwandtschaftlicher und familiärer Beziehungen gut integriert sei, aufgeben müsste.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, aufheben sollte, bietet ein Rückkehrverbot jedoch keinen Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides (vgl. § 62 Abs. 4 FPG, ferner § 10 AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden. Im Hinblick darauf zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf.Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, aufheben sollte, bietet ein Rückkehrverbot jedoch keinen Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides vergleiche , Paragraph 62, Absatz 4, FPG, ferner Paragraph 10, AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden. Im Hinblick darauf zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Dezember 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180457.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026