Index
20/09 Internationales Privatrecht;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch des Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des V K in T, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 2010, Zl. IKD(Pst)-701113/5-2010-Mah/Hs, betreffend Berichtigung des Geburtenbuches (mitbeteiligte Partei: D K in T), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch des Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des römisch fünf K in T, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 2010, Zl. IKD(Pst)-701113/5-2010-Mah/Hs, betreffend Berichtigung des Geburtenbuches (mitbeteiligte Partei: D K in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Jänner 2009 wurde dem Antrag der Personenstandsbehörde des Magistrats Linz vom 4. Dezember 2008 stattgegeben und die Berichtigung des Geburtenbuches hinsichtlich der Geburt des Kindes D.K., geboren am 13. Juni 1985 in Linz, wie folgt angeordnet: "Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geschieden; das Kind ist unehelich geboren. Die Daten des Vaters entfallen."
Mit Antrag vom 4. Dezember 2008 habe - so die Begründung des Bescheides - das Einwohner- und Standesamt Linz um Genehmigung der Berichtigung des Geburtenbuches angesucht. Im Antrag sei ausgeführt worden, dass die am 19. Juni 1985 vorgenommene Beurkundung des Kindes D.K. als in der Ehe geboren, unter der Annahme erfolgt sei, dass die am 9. Dezember 1976 in P., Jugoslawien, geschlossene Ehe der Mutter aufrecht sei. Wie sich nachträglich jedoch herausgestellt habe, seien Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits geschieden gewesen. Das Scheidungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 31. März 1982 sei mit 13. April 1982 rechtskräftig geworden.
Sowohl D.K. als auch der Vater, V.K. (der Beschwerdeführer), hätten in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag ausgeführt, dass das Kind als ehelich geboren anzusehen sei, weil das Scheidungsurteil im Heimatland nicht anerkannt worden sei. Ergänzend seien Auszüge aus dem Eheregister bzw. Heiratsregister aus dem Heimatland (Bosnien) vorgelegt worden.Sowohl D.K. als auch der Vater, römisch fünf.K. (der Beschwerdeführer), hätten in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag ausgeführt, dass das Kind als ehelich geboren anzusehen sei, weil das Scheidungsurteil im Heimatland nicht anerkannt worden sei. Ergänzend seien Auszüge aus dem Eheregister bzw. Heiratsregister aus dem Heimatland (Bosnien) vorgelegt worden.
Rechtlich vertrat die Behörde die Ansicht, dass auf Grund des rechtskräftigen Scheidungsurteiles des Landesgerichtes Linz zum Zeitpunkt der Geburt des am 13. Juni 1985 geborenen D.K. nach österreichischem Recht keine Ehe der Eltern mehr vorgelegen sei, was die uneheliche Geburt des Kindes nach sich ziehe.
Gegen diesen Bescheid erhoben D.K. sowie V.K. (der Beschwerdeführer) die als "Einspruch" bezeichnete Berufung; in dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche Eintragung als "ehelich" richtig gewesen sei, weil sowohl Mutter wie auch Vater des Kindes (damals) jugoslawische Staatsbürger gewesen und nunmehr bosnische Staatsbürger seien. Das Scheidungsurteil sei im Heimatland der Eltern des Kindes nicht anerkannt worden, so scheine im Heiratsregister die Ehe nach wie vor als aufrecht auf. Auf Grund der aufrechten Ehe der Eltern sei daher D.K. als "ehelich" geboren anzusehen.Gegen diesen Bescheid erhoben D.K. sowie römisch fünf.K. (der Beschwerdeführer) die als "Einspruch" bezeichnete Berufung; in dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche Eintragung als "ehelich" richtig gewesen sei, weil sowohl Mutter wie auch Vater des Kindes (damals) jugoslawische Staatsbürger gewesen und nunmehr bosnische Staatsbürger seien. Das Scheidungsurteil sei im Heimatland der Eltern des Kindes nicht anerkannt worden, so scheine im Heiratsregister die Ehe nach wie vor als aufrecht auf. Auf Grund der aufrechten Ehe der Eltern sei daher D.K. als "ehelich" geboren anzusehen.
Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde unter anderem eine Auskunft der Botschaft von Bosnien und Herzegowina ein, wonach ein österreichisches Ehescheidungsurteil nur über Antrag der Partei in Bosnien und Herzegowina anerkannt würde.
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2010 gab die belangte Behörde den Berufungen insoweit Folge, als die vorzunehmende Berichtigung wie folgt zu lauten habe: "Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geschieden, die Daten des Vaters entfallen".
Die Behörde ging dabei davon aus, dass sowohl Herr D.K. als auch seine Eltern (nunmehr) "bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige" seien. Auf Grund der Angaben des Vaters (des Beschwerdeführers) sei auch davon auszugehen, dass (bisher) eine Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteiles in Bosnien und Herzegowina (und offenbar vormals auch in Jugoslawien) nicht erfolgt sei.
Die Ehe der Eltern des D.K. sei jedoch mit Urteil des Landesgerichtes Linz (rechtskräftig seit 13. April 1982) geschieden worden.
Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass gemäß § 20 Abs. 1 IPRG die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen seien. Im Beschwerdefall hieße dies, dass auch die Wirkungen der Scheidung nach jugoslawischem Recht zu beurteilen seien. Es sei jedoch von der Maßgeblichkeit der in Österreich erfolgten Ehescheidung auszugehen. Die Frage der Ehelichkeit des Kindes sei nach § 21 IPRG nach jugoslawischem, heute nach bosnischherzegowinischem Recht zu beurteilen. Da es danach jedoch keine Unterschiede zwischen Kindern, die während der Ehe der Eltern geboren worden seien und solchen, die außerhalb der Ehe geboren worden seien, gebe, stelle sich die Frage, ob das Kind ehelich oder unehelich sei, nicht. Es sei daher die Frage zu klären gewesen, ob die Daten des Vaters in das Geburtenbuch Eingang zu finden hätten. Diese Frage sei deshalb mit nein zu beantworten, weil die Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden gewesen sei und eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nicht vorliege.Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass gemäß Paragraph 20, Absatz eins, IPRG die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen seien. Im Beschwerdefall hieße dies, dass auch die Wirkungen der Scheidung nach jugoslawischem Recht zu beurteilen seien. Es sei jedoch von der Maßgeblichkeit der in Österreich erfolgten Ehescheidung auszugehen. Die Frage der Ehelichkeit des Kindes sei nach Paragraph 21, IPRG nach jugoslawischem, heute nach bosnischherzegowinischem Recht zu beurteilen. Da es danach jedoch keine Unterschiede zwischen Kindern, die während der Ehe der Eltern geboren worden seien und solchen, die außerhalb der Ehe geboren worden seien, gebe, stelle sich die Frage, ob das Kind ehelich oder unehelich sei, nicht. Es sei daher die Frage zu klären gewesen, ob die Daten des Vaters in das Geburtenbuch Eingang zu finden hätten. Diese Frage sei deshalb mit nein zu beantworten, weil die Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden gewesen sei und eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nicht vorliege.
Die Anerkennung der Ehescheidung im ehemaligen Jugoslawien bzw. im heutigen Bosnien und Herzegowina habe zumindest für den österreichischen Rechtsbereich keinen konstitutiven Charakter. Auch die Tatsache, dass die Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina nicht anerkannt worden sei, vermöge (daher) nichts daran zu ändern, dass die Ehescheidung durch das rechtskräftige Urteil eines österreichischen Gerichtes rechtmäßig zu Stande gekommen sei.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht "als (ehelicher) Vater" des D.K., geboren 13. Juni 1985 (aus dem Geburtenbuch) "entfernt" zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte D.K. hat sich nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Allgemeine Grundlagen:
Das Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), BGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, bestimmt über den Zweck der Personenstandsbücher in seinem § 1 wie folgt:Das Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, bestimmt über den Zweck der Personenstandsbücher in seinem Paragraph eins, wie folgt:
"§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (unter anderem Geburt und Eheschließung) in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (unter anderem Geburt und Eheschließung) in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).
Über den Inhalt der Eintragung in das Geburtenbuch bestimmt § 19 wie folgt:Über den Inhalt der Eintragung in das Geburtenbuch bestimmt Paragraph 19, wie folgt:
"§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind
"§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
"§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
2. ..."
Nach § 15 der Personenstandsverordnung zählen auch die Vorfahren zu den Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (im Sinne des § 37 Abs. 1 Z. 1 PStG).Nach Paragraph 15, der Personenstandsverordnung zählen auch die Vorfahren zu den Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, PStG).
Wenn auch das subjektive Recht auf Einsicht (unter anderem) in die Personenstandsbücher durchaus verschieden von einem subjektiven Recht, eine Entscheidung der Personenstandsbehörde zu bekämpfen, sein mag, so ist doch die im § 15 der Personenstandsverordnung vorgenommene Präzisierung des Begriffes der "sonstigen Personen, der Personenstand durch die Eintragung berührt wird" hilfreich für die Auslegung der gleichlautenden Bestimmung im § 15 Abs. 7 Z. 2 PStG.Wenn auch das subjektive Recht auf Einsicht (unter anderem) in die Personenstandsbücher durchaus verschieden von einem subjektiven Recht, eine Entscheidung der Personenstandsbehörde zu bekämpfen, sein mag, so ist doch die im Paragraph 15, der Personenstandsverordnung vorgenommene Präzisierung des Begriffes der "sonstigen Personen, der Personenstand durch die Eintragung berührt wird" hilfreich für die Auslegung der gleichlautenden Bestimmung im Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, PStG.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher zusammenfassend davon aus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm behaupteten Recht, das sich wiederum aus der ihm vom Gesetz verliehenen Parteistellung ableiten lässt, möglich ist, ihm also im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes Beschwerdelegitimation zukommt.
3. Zur Berechtigung der Beschwerde:
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie grundsätzlich auch schon im Verwaltungsverfahren - vor, die Bestimmungen des IPRG würden auf jugoslawisches bzw. bosnisch-herzegowinisches Recht verweisen. Beide Ehegatten hätten nach wie vor dasselbe Personalstatut wie im Zeitpunkt der Eheschließung; es sei daher jugoslawisches Recht bzw. nunmehr jenes der Republik Bosnien und Herzegowina anwendbar. Konkret sei das Gesetz über die Regelung von Kollisionen bei Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten bei bestimmten Verhältnissen vom 15. Juli 1985 anwendbar. Gemäß Kapitel 4
"Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen", Z. 1"Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen", Ziffer eins
"Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen", Art. 86, sei "eine ausländische Gerichtsentscheidung der Entscheidung eines Gerichts von Bosnien und Herzegowina gleichgestellt und erzeuge Rechtswirkungen in Bosnien und Herzegowina nur dann, wenn sie ein Gericht von Bosnien und Herzegowina" anerkenne. Gemäß Art. 87 werde eine ausländische Gerichtsentscheidung dann anerkannt, wenn derjenige, der den Antrag auf Anerkennung stelle, dieser Entscheidung auch eine Bescheinigung des zuständigen ausländischen Gerichts, in dem sie ergangen ist, beigefügt habe."Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen", Artikel 86,, sei "eine ausländische Gerichtsentscheidung der Entscheidung eines Gerichts von Bosnien und Herzegowina gleichgestellt und erzeuge Rechtswirkungen in Bosnien und Herzegowina nur dann, wenn sie ein Gericht von Bosnien und Herzegowina" anerkenne. Gemäß Artikel 87, werde eine ausländische Gerichtsentscheidung dann anerkannt, wenn derjenige, der den Antrag auf Anerkennung stelle, dieser Entscheidung auch eine Bescheinigung des zuständigen ausländischen Gerichts, in dem sie ergangen ist, beigefügt habe.
Unstrittig sei die Anerkennung der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. März 1982 geschiedenen Ehe weder in Jugoslawien bzw. später in Bosnien und Herzegowina jemals beantragt worden. Für den Rechtsbereich von Bosnien und Herzegowina bestehe daher die Ehe nach wie vor aufrecht. So sei auch im vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister die am 9. Dezember 1976 geschlossene Ehe nach wie vor als aufrecht eingetragen. Daher seien die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (D.K.) am 13. Juni 1985 noch verheiratet gewesen und seien es nach wie vor.
Auf Grund der Bestimmungen des IPRG und der dadurch ausgesprochenen Verweisung auf jugoslawisches bzw. bosnischherzegowinisches Recht sei daher die in Österreich durchgeführte Ehescheidung für die Berichtigung des Personenstandsregisters nicht anzuerkennen, sondern nach fremdem Recht zu überprüfen, was zur Folge habe, dass die von der Behörde vorgenommene Berichtigung im Geburtenbuch mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen "nicht konform" gehe.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass nach § 21 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 135/2009 (hier: IPRG), die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen sind, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben (Satz 1 leg. cit.) und daher - wovon der Beschwerdeführer ausgeht - das Personalstatut der Ehegatten maßgebend zur Beurteilung der Vorfrage der Ehelichkeit - und somit der Frage, ob der Beschwerdeführer hier als (ehelicher) Vater einzutragen ist oder nicht - heranzuziehen wäre. 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass nach Paragraph 21, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (hier: IPRG), die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen sind, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben (Satz 1 leg. cit.) und daher - wovon der Beschwerdeführer ausgeht - das Personalstatut der Ehegatten maßgebend zur Beurteilung der Vorfrage der Ehelichkeit - und somit der Frage, ob der Beschwerdeführer hier als (ehelicher) Vater einzutragen ist oder nicht - heranzuziehen wäre.
Anders als der Beschwerdeführer meint, kann jedoch der Umstand, dass seine Ehe in Österreich rechtskräftig geschieden wurde, nicht außer Betracht gelassen werden. Dieses Scheidungsurteil beansprucht nämlich - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - grundsätzlich für den österreichischen Rechtsbereich Geltung. Diese Entscheidung regelt auch den Personenstand des Beschwerdeführers und damit - als Folge - auch seine Stellung als Vater gegenüber D.K..
Das IPRG selbst trifft in seinem § 17 Abs. 2 für den Fall der noch nicht erfolgten Anerkennung eines inländischen Scheidungsurteiles durch die zuständigen ausländischen Stellen eine auch im Beschwerdefall zu berücksichtigende Wertentscheidung.Das IPRG selbst trifft in seinem Paragraph 17, Absatz 2, für den Fall der noch nicht erfolgten Anerkennung eines inländischen Scheidungsurteiles durch die zuständigen ausländischen Stellen eine auch im Beschwerdefall zu berücksichtigende Wertentscheidung.
§ 17 Abs. 2 IPRG lautet wie folgt:Paragraph 17, Absatz 2, IPRG lautet wie folgt:
Aus der eben zitierten Bestimmung geht eindeutig hervor, dass das IPRG selbst im Falle des Vorliegens (unter anderem) eines inländischen rechtskräftigen Urteils betreffend die Ehescheidung eine eigene Anknüpfung für die Beantwortung der Vorfrage des Bestehens einer Ehe als Ehehindernis vornimmt.
Diese Wertung des Gesetzgebers ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann heranzuziehen, wenn die Vorfrage der ehelichen oder nichtehelichen Geburt eines Kindes zu beantworten ist, hinsichtlich dessen Mutter eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung vorliegt, mit der die Ehe geschieden wurde. Auch in diesem Fall ist die Vorfrage des Bestehens der Ehe der Eltern (und damit die im Beschwerdefall zu beurteilende Frage nach der Eintragung des Beschwerdeführers als - ehelicher - Vater im Geburtenbuch) nicht nach dem Personalstatut des Kindes oder der Eltern zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit wird der Verweis auf die ausländische Rechtsordnung durch den Geltungsanspruch des inländischen Scheidungsurteiles verdrängt (vgl. auch Hintermüller, Zur Abstammung eines von einer in Österreich geschiedenen Ausländerin geborenen Kindes - Vorfrageanknüpfung, ÖStA 1/95, 6 und die darin wiedergegebenen Erlässe des Bundesministers für Justiz, denen sich der Bundesminister für Inneres angeschlossen hat).Diese Wertung des Gesetzgebers ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann heranzuziehen, wenn die Vorfrage der ehelichen oder nichtehelichen Geburt eines Kindes zu beantworten ist, hinsichtlich dessen Mutter eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung vorliegt, mit der die Ehe geschieden wurde. Auch in diesem Fall ist die Vorfrage des Bestehens der Ehe der Eltern (und damit die im Beschwerdefall zu beurteilende Frage nach der Eintragung des Beschwerdeführers als - ehelicher - Vater im Geburtenbuch) nicht nach dem Personalstatut des Kindes oder der Eltern zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit wird der Verweis auf die ausländische Rechtsordnung durch den Geltungsanspruch des inländischen Scheidungsurteiles verdrängt vergleiche , auch Hintermüller, Zur Abstammung eines von einer in Österreich geschiedenen Ausländerin geborenen Kindes - Vorfrageanknüpfung, ÖStA 1/95, 6 und die darin wiedergegebenen Erlässe des Bundesministers für Justiz, denen sich der Bundesminister für Inneres angeschlossen hat).
Dieses Ergebnis wird überdies auch durch die Überlegung gestützt, dass es sich bei den Verfahren nach dem Personenstandsgesetz weitgehend um Verfahren handelt, die auf Grund von Urkunden (vgl. im hier gegebenen Zusammenhang § 15 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.) erfolgen, jedenfalls aber (nur) der Beurkundung dienen und nicht etwa über den Personenstand konstitutiv absprechen. Das Verfahren vor den Personenstandsbehörden ist daher - jedenfalls soweit es den Beschwerdefall betrifft - nicht dafür geschaffen, eine den Personenstand betreffende (gerichtliche) Entscheidung auf die Gültigkeit und Maßgeblichkeit zu überprüfen; dies muss vielmehr grundsätzlich derjenigen Institution überlassen bleiben, von der die Entscheidung betreffend den Personenstand gefällt wurde, ist es doch - wie erwähnt - nur Aufgabe der Personenstandsbehörden den für sie ersichtlichen, maßgeblichen (inländischen) Personenstand zu dokumentieren. Auch dies spricht dagegen, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Personenstandsentscheidung diese (für Zwecke des Personenstandsverzeichnisses) nicht zu berücksichtigen und die (insoweit entschiedene) Vorfrage zum Gegenstand einer neuerlichen Entscheidung nach dem Personalstatut zu machen.Dieses Ergebnis wird überdies auch durch die Überlegung gestützt, dass es sich bei den Verfahren nach dem Personenstandsgesetz weitgehend um Verfahren handelt, die auf Grund von Urkunden vergleiche im hier gegebenen Zusammenhang Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit.) erfolgen, jedenfalls aber (nur) der Beurkundung dienen und nicht etwa über den Personenstand konstitutiv absprechen. Das Verfahren vor den Personenstandsbehörden ist daher - jedenfalls soweit es den Beschwerdefall betrifft - nicht dafür geschaffen, eine den Personenstand betreffende (gerichtliche) Entscheidung auf die Gültigkeit und Maßgeblichkeit zu überprüfen; dies muss vielmehr grundsätzlich derjenigen Institution überlassen bleiben, von der die Entscheidung betreffend den Personenstand gefällt wurde, ist es doch - wie erwähnt - nur Aufgabe der Personenstandsbehörden den für sie ersichtlichen, maßgeblichen (inländischen) Personenstand zu dokumentieren. Auch dies spricht dagegen, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Personenstandsentscheidung diese (für Zwecke des Personenstandsverzeichnisses) nicht zu berücksichtigen und die (insoweit entschiedene) Vorfrage zum Gegenstand einer neuerlichen Entscheidung nach dem Personalstatut zu machen.
4. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht (die vorliegende Beschwerde betraf ausschließlich Rechtsfragen; vgl. die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Alois Hofbauer ag. 4. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Artikel 6, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, dem nicht entgegensteht (die vorliegende Beschwerde betraf ausschließlich Rechtsfragen; vergleiche , die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Alois Hofbauer ag.
Austria, Application No. 68087/01), konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0058).Austria, Application No. 68087/01), konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0058).
5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, im Rahmen des gestellten Begehrens. 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, im Rahmen des gestellten Begehrens.
Wien, am 10. Jänner 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170069.X00Im RIS seit
08.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015