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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §19a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des BK in L, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juni 2007, Zl. FA11A63-28s8/7-2007, betreffend Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des BK in L, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juni 2007, Zl. FA11A63-28s8/7-2007, betreffend Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war auf Grund der bei seiner Mutter verrichteten Haushaltstätigkeiten ab 16. Mai 2006 als geringfügig beschäftigter Hausarbeiter unter Angabe eines Monatslohns von EUR 50,-- und einer durchschnittlichen wöchentlichen Beschäftigung von einer Stunde zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet, wobei seine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck erfolgte.
Mit Bescheid vom 23. August 2006 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - den hinsichtlich dieser Tätigkeiten gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2006 auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung abgelehnt und zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar ausschließlich "einfache haushaltstypische Arbeiten wie Reinigungsarbeiten" im Haushalt seiner Mutter verrichte, diese Tätigkeiten jedoch als übliche Gegenleistungen für die familienhafte Unterstützung seiner Mutter anzusehen seien und keine Dienstnehmereigenschaft begründen würden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dem erkennbar ausschließlich gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter erbrachten Tätigkeiten als familienhafte Mitarbeit, zu welcher er auf Grund der zwischen Eltern und Kindern gegebenen "wechselseitigen Beistandspflichten" verpflichtet sei, zu qualifizieren seien und deshalb das Vorliegen eines zur Selbstversicherung nach § 19a ASVG berechtigendes Dienstverhältnis zu verneinen sei.In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter erbrachten Tätigkeiten als familienhafte Mitarbeit, zu welcher er auf Grund der zwischen Eltern und Kindern gegebenen "wechselseitigen Beistandspflichten" verpflichtet sei, zu qualifizieren seien und deshalb das Vorliegen eines zur Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG berechtigendes Dienstverhältnis zu verneinen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden.
Nach § 415 Abs. 1 erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.Nach Paragraph 415, Absatz eins, erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.
Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bekämpften Verneinung der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG - entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - noch die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz offen stand, war die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bekämpften Verneinung der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG - entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - noch die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz offen stand, war die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung BGBl. Nr. römisch zwei Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 19. Jänner 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080155.X00Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011