TE Vwgh Beschluss 2011/1/25 AW 2010/05/0075

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
TKG 1997;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde H, vertreten durch Dr. F und Mag. Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Oberösterreichische Landesregierung vom 18. November 2009, Zl. IKD(BauR)-014156/2-2009- Be/Wm, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M AG„ vertreten durch Dr. P Rechtsanwalt GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/05/0001 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung der Mitbeteiligten den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde H, mit dem dieser die Abweisung eines Baubewilligungsansuchens wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan bestätigte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Gemeinde beantragte, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führte begründend aus, dass auf Grundlage der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde die beantragte Baubewilligung erteilt werden müsse. Auf Grund dieser Baubewilligung würde die Mitbeteiligte das Bauvorhaben ausführen, obwohl dieses im Widerspruch zu den Vorschriften des Flächenwidmungsplans stehe. Die Beschwerdeführerin wäre demnach gezwungen, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Bescheid zu erlassen, den sie auch dann nicht mehr beseitigen könnte, wenn die Beschwerde erfolgreich wäre. Damit hätten die Baubehörden keine Möglichkeit mehr, für die Beseitigung der auf der Grundlage eines rechtswidrigen Bescheides errichteten baulichen Anlage zu sorgen. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides entstünde für die Beschwerdeführerin somit ein unverhältnismäßiger Nachteil.

Die belangte Behörde sprach sich nicht gegen den Aufschiebungsantrag aus und führte aus, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht entgegenstünden.

Die Mitbeteiligte brachte in ihrer Stellungnahme vor, dem Aufschiebungsantrag stünde das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, das sich insbesondere aus "§ 1 ff. TKG 1997" ergebe, entgegen. Das Ersuchen um Erteilung einer Baubewilligung sei schon vor Erlassung des sogenannten Entwicklungskonzepts gestellt worden, weshalb die beschwerdeführende Gemeinde, welche nunmehr vermeint, sie müsse ohne Bedachtnahme auf dieses Entwicklungskonzept eine Baubewilligung erlassen, schon unmittelbar nach Einlangen des Antrags verpflichtet gewesen wäre, eine Baubewilligung zu erteilen. Im angefochtenen Bescheid werde zudem festgehalten, dass im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen zu prüfen sei, ob das Orts- und Landschaftsbild durch die geplante Errichtung der gegenständlichen Telekommunikationsanlage gestört werde. Inwieweit "die belangte Behörde" sofort eine Baubewilligung zu erteilen habe, unterliege sohin ihrer Rechtsauffassung. Eine zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens würde für die Mitbeteiligte einen wirtschaftlichen Nachteil mit sich bringen und der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen schaden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Beschluss vom 23. November 1987, Zl. AW 87/05/0031, BauSlg. Nr. 1009, einer beschwerdeführenden Gemeinde gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bzw. zur Vermeidung des Eintritts einer Säumigkeit seien die Gemeindebehörden nämlich verpflichtet, im Sinne der tragenden Aufhebungsgründe vorzugehen, was zu einer Baubewilligung führen könnte, die auch bei einer den Vorstellungsbescheid behebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr reversibel wäre. Dies widerspräche der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof mehrfach, beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 29. Jänner 2004, Zl. AW 2003/06/0055, vom 3. Mai 2006, Zl. AW 2006/05/0026, und vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018, gefolgt.

Anders als in dem von der Mitbeteiligten erwähnten, dem hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. AW 2009/05/0101, zugrunde liegenden Fall hat die beschwerdeführende Gemeinde hier dargelegt, worin der unverhältnismäßige Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG bestehe, nämlich in der Gefahr, dass infolge der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides die Baubewilligung erteilt werden müsse und damit ein irreversibler Zustand geschaffen werde. Dass diese Gefahr im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde noch vorzunehmenden weiteren Ermittlungen nicht bestünde, hat die Mitbeteiligte nicht aufgezeigt. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Der allgemeine Hinweis auf das Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen reicht dazu nicht aus.Anders als in dem von der Mitbeteiligten erwähnten, dem hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. AW 2009/05/0101, zugrunde liegenden Fall hat die beschwerdeführende Gemeinde hier dargelegt, worin der unverhältnismäßige Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bestehe, nämlich in der Gefahr, dass infolge der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides die Baubewilligung erteilt werden müsse und damit ein irreversibler Zustand geschaffen werde. Dass diese Gefahr im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde noch vorzunehmenden weiteren Ermittlungen nicht bestünde, hat die Mitbeteiligte nicht aufgezeigt. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Der allgemeine Hinweis auf das Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen reicht dazu nicht aus.

Der Gefahr, dass ein unwiderruflicher Zustand herbeigeführt wird, kann somit nur durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden.

Wien, am 25. Jänner 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010050075.A00

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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