Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1994 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der T-Kommanditgesellschaft in W, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. August 2005, Zl. RV/4443-W/02, betreffend u. a. Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter anderem die Berufungen der beschwerdeführenden KG gegen erstinstanzliche Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997, 1999 und 2000 ohne Änderung dieser Bescheide abgewiesen und den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abgeändert. In Abänderung der von der beschwerdeführenden Partei auch bekämpften erstinstanzlichen Bescheide über die wegen Verneinung der Einkunftsquelleneigenschaft (Liebhaberei) erfolgte "Nichtfeststellung" der Einkünfte für die Jahre 1997 bis 2000 stellte die belangte Behörde, dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei insoweit Rechnung tragend, gemäß § 188 BAO Einkünfte für diese Jahre fest.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter anderem die Berufungen der beschwerdeführenden KG gegen erstinstanzliche Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997, 1999 und 2000 ohne Änderung dieser Bescheide abgewiesen und den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abgeändert. In Abänderung der von der beschwerdeführenden Partei auch bekämpften erstinstanzlichen Bescheide über die wegen Verneinung der Einkunftsquelleneigenschaft (Liebhaberei) erfolgte "Nichtfeststellung" der Einkünfte für die Jahre 1997 bis 2000 stellte die belangte Behörde, dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei insoweit Rechnung tragend, gemäß Paragraph 188, BAO Einkünfte für diese Jahre fest.
In Bezug auf die Umsatzsteuer ging die belangte Behörde jedoch davon aus, näher bezeichnete Exportgeschäfte seien der beschwerdeführenden KG nicht zuzurechnen, weshalb diese auch keinen Vorsteuerabzug dafür beanspruchen könne. In die Erwägungen, auf die sich die belangte Behörde dabei stützte, gingen die Annahmen ein, diese Geschäfte seien nicht vom Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden KG umfasst und es handle sich um Privatgeschäfte des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin, deren Aufnahme in das Rechenwerk der Beschwerdeführerin unter anderem den Zweck verfolgt habe, Umsatzsteuer zu sparen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft sei auf Grund der Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Reisepass selbst ein ausländischer Abnehmer gewesen, sodass ihm die Verfolgung eines solchen Zwecks nicht unterstellt werden könne, hielt die belangte Behörde ohne nähere Ausführungen entgegen, er habe "auch im Inland einen Wohnsitz" gehabt.
Gegen die Entscheidungen der belangten Behörde über die Umsatzsteuer richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der beschwerdeführenden Partei und, nach den Feststellungen der belangten Behörde, einzige für die beschwerdeführende Partei, die nur aushilfsweise Studenten beschäftigt und nur über ein Domizilbüro in Wien verfügt, handelnde Person ist Dr. X, der im Streitzeitraum Botschafter der Republik Österreich in Y, einem nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehörenden Staat, war. Strittig ist, ob den Ausfuhren von Gegenständen nach Y (nach § 6 Abs. 1 iVm § 7 UStG 1994 steuerfreie) Umsätze zu Grunde lagen, die dem unternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, und ob die Beschwerdeführerin zum Abzug der auf diese Gegenstände entfallenden Vorsteuer berechtigt ist.Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der beschwerdeführenden Partei und, nach den Feststellungen der belangten Behörde, einzige für die beschwerdeführende Partei, die nur aushilfsweise Studenten beschäftigt und nur über ein Domizilbüro in Wien verfügt, handelnde Person ist Dr. römisch zehn, der im Streitzeitraum Botschafter der Republik Österreich in Y, einem nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehörenden Staat, war. Strittig ist, ob den Ausfuhren von Gegenständen nach Y (nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, UStG 1994 steuerfreie) Umsätze zu Grunde lagen, die dem unternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, und ob die Beschwerdeführerin zum Abzug der auf diese Gegenstände entfallenden Vorsteuer berechtigt ist.
In ihren den rechtlichen Erwägungen vorangestellten Ausführungen über den Akteninhalt hat sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit diesen Exportlieferungen an zwei Stellen auf die Ergebnisse einer bei der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Betriebsprüfung bezogen, die nur die Jahre 1997 bis 1999 umfasste. Zunächst wurde aus dem Betriebsprüfungsbericht wiedergegeben, es habe sich um Lieferungen von Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs gehandelt, die Dr. X laut Ausfuhrnachweisen "in der Eigenschaft als Dienstnehmer" mit Wohnsitz in Y ausgeführt habe und die dem Herrn Generalkonsul Dr. Z in der österreichischen Botschaft in Y in Rechnung gestellt worden seien, und dieIn ihren den rechtlichen Erwägungen vorangestellten Ausführungen über den Akteninhalt hat sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit diesen Exportlieferungen an zwei Stellen auf die Ergebnisse einer bei der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Betriebsprüfung bezogen, die nur die Jahre 1997 bis 1999 umfasste. Zunächst wurde aus dem Betriebsprüfungsbericht wiedergegeben, es habe sich um Lieferungen von Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs gehandelt, die Dr. römisch zehn laut Ausfuhrnachweisen "in der Eigenschaft als Dienstnehmer" mit Wohnsitz in Y ausgeführt habe und die dem Herrn Generalkonsul Dr. Z in der österreichischen Botschaft in Y in Rechnung gestellt worden seien, und die
Betriebsprüfung habe "mangels betrieblicher Veranlassung ... in
Bezug auf diese Ausfuhren die Anerkennung der Unternehmereigenschaft" versagt. Dem folgt in der Darstellung der belangten Behörde eine Aufstellung der von der Prüferin vorgenommenen Kürzungen der Vorsteuerbeträge, in die aus anderen Aktenteilen auch Zahlen für das Jahr 2000 eingefügt wurden. Die Prüferin hatte von der Summe der erklärten Exporterlöse den zehnprozentigen Aufschlag, mit dem die Waren nach dem Rechenwerk der beschwerdeführenden Partei weiterverkauft worden waren, abgezogen, um die Summe der geschätzten Nettoeinkaufspreise zu ermitteln, und eine an diesen orientierte Vorsteuerkürzung vorgenommen.
Die belangte Behörde traf in diesem Teil ihrer Bescheidbegründung aber auch eigene Feststellungen aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung und stellte dar, mit welchen Einzelbeträgen die Lieferungen dem Generalkonsul Dr. Z und mit welchen Beträgen sie ohne Bezugnahme auf Dr. Z der Österreichischen Botschaft in Y in Rechnung gestellt worden seien. Die diesbezüglichen Aufstellungen der belangten Behörde beziehen sich nur auf die Jahre 1997 bis 1999 und ergeben in Summe nur für das Jahr 1999 den Gesamtbetrag der nicht anerkannten Rechnungen. Feststellungen über die Exportlieferungen des Jahres 2000 fehlen.
In ihren Erwägungen unterschied die belangte Behörde nicht nach Rechnungsadressaten. "Ausgehend davon", so die belangte Behörde, "dass die Lieferung von Artikeln des persönlichen Bedarfs (Kleidung, Nahrungsmitteln, etc.) nicht vom Unternehmensgegenstand (Versandhandel mit EDV-Produkten) umfasst" sei und auch nicht "im Rahmen der betrieblichen Organisation (über das Domizilbüro) abgewickelt" worden sei, sondern Dr. X persönlich die Beschaffung, den Transport und die Übergabe in Y vorgenommen habe und die Lieferung nur an einen einzigen behaupteten ausländischen Abnehmer erfolgt sei, könnten "diesbezüglich weder für das Unternehmen erfolgte Erwerbe noch im Rahmen des Unternehmens abgeschlosseneIn ihren Erwägungen unterschied die belangte Behörde nicht nach Rechnungsadressaten. "Ausgehend davon", so die belangte Behörde, "dass die Lieferung von Artikeln des persönlichen Bedarfs (Kleidung, Nahrungsmitteln, etc.) nicht vom Unternehmensgegenstand (Versandhandel mit EDV-Produkten) umfasst" sei und auch nicht "im Rahmen der betrieblichen Organisation (über das Domizilbüro) abgewickelt" worden sei, sondern Dr. römisch zehn persönlich die Beschaffung, den Transport und die Übergabe in Y vorgenommen habe und die Lieferung nur an einen einzigen behaupteten ausländischen Abnehmer erfolgt sei, könnten "diesbezüglich weder für das Unternehmen erfolgte Erwerbe noch im Rahmen des Unternehmens abgeschlossene
Veräußerungsgeschäfte ... erblickt werden".
Die Begründung eines Abgabenbescheides muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, mwN).Die Begründung eines Abgabenbescheides muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche , als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, mwN).
Im vorliegenden Fall ist schon die beschriebene Ausgangsposition der belangten Behörde mit den dazu vorgetragenen Argumenten nicht tragfähig begründet. Zunächst verweist die Beschwerde zutreffend darauf, dass die beschwerdeführende Partei nach den von der belangten Behörde selbst wiedergegebenen Feststellungen der Prüferin den Handel mit Waren aller Art betreibt. Aus welchen Unterlagen oder Erklärungen, in denen nicht auch die strittigen Exportgeschäfte als solche der Beschwerdeführerin aufscheinen, die belangte Behörde ohne Vorwegnahme des Ergebnisses ableiten möchte, sie seien nicht vom Unternehmensgegenstand erfasst, ist nicht erkennbar und wird im Bescheid jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es ist aber auch nicht klar, in welcher von der belangten Behörde vermissten Weise die beschwerdeführende Partei bei von Dr. X für sie getätigten Geschäften - über die ohnehin erfolgte Verwendung als Rechnungsadresse hinaus - das "Domizilbüro" in die Abwicklung einzubinden gehabt hätte, um die Geschäfte für die belangte Behörde als Unternehmensgeschäfte erkennbar zu machen. Für die beschwerdeführende Partei war den Feststellungen zufolge, abgesehen von der aushilfsweisen Beschäftigung von Studenten, nur Dr. X tätig, das Domizilbüro war "eine Rechtsanwaltskanzlei, welche diversen Firmen Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellt". Der Annahme, von Dr. X für die beschwerdeführende Partei geschlossene Geschäfte seien ihr nur zurechenbar, wenn Dr. X sich dabei im "Domizilbüro" aufgehalten habe oder wenn jemand anderer als er selbst dabei tätig geworden sei, könnte nicht gefolgt werden, doch ist das Argument der belangten Behörde auch nicht im Sinne einer solchen Annahme konkretisiert. Dass die Gesellschaft insoweit, als ihre Tätigkeit im Export bestand, nicht mehr als einen behaupteten Abnehmer gehabt habe, ist für den Standpunkt, sie habe überhaupt nicht exportiert, ebenfalls keine taugliche Stütze.Im vorliegenden Fall ist schon die beschriebene Ausgangsposition der belangten Behörde mit den dazu vorgetragenen Argumenten nicht tragfähig begründet. Zunächst verweist die Beschwerde zutreffend darauf, dass die beschwerdeführende Partei nach den von der belangten Behörde selbst wiedergegebenen Feststellungen der Prüferin den Handel mit Waren aller Art betreibt. Aus welchen Unterlagen oder Erklärungen, in denen nicht auch die strittigen Exportgeschäfte als solche der Beschwerdeführerin aufscheinen, die belangte Behörde ohne Vorwegnahme des Ergebnisses ableiten möchte, sie seien nicht vom Unternehmensgegenstand erfasst, ist nicht erkennbar und wird im Bescheid jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es ist aber auch nicht klar, in welcher von der belangten Behörde vermissten Weise die beschwerdeführende Partei bei von Dr. römisch zehn für sie getätigten Geschäften - über die ohnehin erfolgte Verwendung als Rechnungsadresse hinaus - das "Domizilbüro" in die Abwicklung einzubinden gehabt hätte, um die Geschäfte für die belangte Behörde als Unternehmensgeschäfte erkennbar zu machen. Für die beschwerdeführende Partei war den Feststellungen zufolge, abgesehen von der aushilfsweisen Beschäftigung von Studenten, nur Dr. römisch zehn tätig, das Domizilbüro war "eine Rechtsanwaltskanzlei, welche diversen Firmen Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellt". Der Annahme, von Dr. römisch zehn für die beschwerdeführende Partei geschlossene Geschäfte seien ihr nur zurechenbar, wenn Dr. römisch zehn sich dabei im "Domizilbüro" aufgehalten habe oder wenn jemand anderer als er selbst dabei tätig geworden sei, könnte nicht gefolgt werden, doch ist das Argument der belangten Behörde auch nicht im Sinne einer solchen Annahme konkretisiert. Dass die Gesellschaft insoweit, als ihre Tätigkeit im Export bestand, nicht mehr als einen behaupteten Abnehmer gehabt habe, ist für den Standpunkt, sie habe überhaupt nicht exportiert, ebenfalls keine taugliche Stütze.
Insoweit sich die belangte Behörde in ihrer weiteren Argumentation auf Mängel in einzelnen der vorliegenden Urkunden sowie offenbar auch auf die Annahme stützt, die der Botschaft ohne Bezugnahme auf Dr. Z in Rechnung gestellten Gegenstände (erwähnt wird ein Smoking aus einer solchen Rechnung) seien für Dr. X selbst bestimmt gewesen, vermag dies die versagte Anerkennung sämtlicher Exportgeschäfte als Geschäfte der beschwerdeführenden Partei für sich genommen nicht zu tragen. Dass dem Bescheid die Annahme zu Grunde liege, alle, also auch die Dr. Z in Rechnung gestellten Gegenstände, seien für Dr. X bestimmt gewesen, ist nicht erkennbar. Ein wesentlicher Mangel in den weiteren Ausführungen der belangten Behörde ist aber auch darin zu sehen, dass sie dem wiederholten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, Dr. X habe seiner Reisepasseintragung zufolge damals seinen Wohnsitz in Y gehabt und sei daher selbst - soweit man ihn als Abnehmer ansehen wollte - ein ausländischer Abnehmer gewesen, die erst in der Gegenschrift begründete Behauptung eines weiteren Wohnsitzes im Inland entgegenhält, die in der Beschwerde bestritten wird. Die Begründung dieser Annahme, zu deren Grundlagen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren auch kein Parteiengehör gewährt wurde, hätte im angefochtenen Bescheid zu erfolgen gehabt. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang an einer Stelle auch ausführt, Dr. X selbst betreffende steuerliche Auswirkungen seien nicht zu beurteilen, so greift dies insofern zu kurz, als die Würdigung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde, wie erwähnt, auch auf deren Annahme beruht, Dr. X sei es darum gegangen, "Ausgaben im eigenen Bereich zu sparen (Umsatzsteuer)".Insoweit sich die belangte Behörde in ihrer weiteren Argumentation auf Mängel in einzelnen der vorliegenden Urkunden sowie offenbar auch auf die Annahme stützt, die der Botschaft ohne Bezugnahme auf Dr. Z in Rechnung gestellten Gegenstände (erwähnt wird ein Smoking aus einer solchen Rechnung) seien für Dr. römisch zehn selbst bestimmt gewesen, vermag dies die versagte Anerkennung sämtlicher Exportgeschäfte als Geschäfte der beschwerdeführenden Partei für sich genommen nicht zu tragen. Dass dem Bescheid die Annahme zu Grunde liege, alle, also auch die Dr. Z in Rechnung gestellten Gegenstände, seien für Dr. römisch zehn bestimmt gewesen, ist nicht erkennbar. Ein wesentlicher Mangel in den weiteren Ausführungen der belangten Behörde ist aber auch darin zu sehen, dass sie dem wiederholten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, Dr. römisch zehn habe seiner Reisepasseintragung zufolge damals seinen Wohnsitz in Y gehabt und sei daher selbst - soweit man ihn als Abnehmer ansehen wollte - ein ausländischer Abnehmer gewesen, die erst in der Gegenschrift begründete Behauptung eines weiteren Wohnsitzes im Inland entgegenhält, die in der Beschwerde bestritten wird. Die Begründung dieser Annahme, zu deren Grundlagen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren auch kein Parteiengehör gewährt wurde, hätte im angefochtenen Bescheid zu erfolgen gehabt. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang an einer Stelle auch ausführt, Dr. römisch zehn selbst betreffende steuerliche Auswirkungen seien nicht zu beurteilen, so greift dies insofern zu kurz, als die Würdigung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde, wie erwähnt, auch auf deren Annahme beruht, Dr. römisch zehn sei es darum gegangen, "Ausgaben im eigenen Bereich zu sparen (Umsatzsteuer)".
Die Annahme der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei habe die strittigen Geschäfte nicht getätigt, ist mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid daher nicht tragfähig begründet, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.Die Annahme der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei habe die strittigen Geschäfte nicht getätigt, ist mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid daher nicht tragfähig begründet, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 26. Jänner 2011
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005130144.X00Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011