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L65005 Jagd Wild Salzburg;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F A in S, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Jagdrechts, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. April 2010, Zl 2007/03/0166, einen Bescheid der belangten Behörde betreffend die Erlassung eines Abschussplans nach dem Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Nach dem Vorbringen in der nunmehr erhobenen Säumnisbeschwerde habe die belangte Behörde in dem nach Zustellung des genannten Erkenntnisses fortgesetzten Verwaltungsverfahren bislang - obwohl seitdem ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen ist - keinen Ersatzbescheid erlassen und sei damit ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See stelle auch eine oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG dar.Nach dem Vorbringen in der nunmehr erhobenen Säumnisbeschwerde habe die belangte Behörde in dem nach Zustellung des genannten Erkenntnisses fortgesetzten Verwaltungsverfahren bislang - obwohl seitdem ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen ist - keinen Ersatzbescheid erlassen und sei damit ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See stelle auch eine oberste Behörde im Sinne des Paragraph 27, VwGG dar.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 60 Abs 4 JG ist zwar gegen den Bescheid zur Erlassung des Abschussplans der Bezirksverwaltungsbehörden kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Im Fall einer Säumnisbeschwerde kommt es aber nicht auf die Gestaltung des administrativen Instanzenzuges in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, sondern darauf an, welche oberste Instanz der Beschwerdeführer im Devolutionsweg (gemäß § 73 AVG) anzurufen in der Lage gewesen wäre. Die Möglichkeit, im Fall unbegründeter Säumnis der zuständigen Behörde den Übergang der Entscheidung auf die Oberbehörde zu bewirken, ist auch in jenen Fällen gegeben, in denen gegen die Sachentscheidung der zuständigen Behörde ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl zB den hg Beschluss vom 18. September 1979, Zl 2239/79 mwN). Im Fall einer unter § 73 Abs 2 AVG rechtserheblichen Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wäre daher durch Devolutionsantrag der Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Salzburger Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu bewirken gewesen.Gemäß Paragraph 60, Absatz 4, JG ist zwar gegen den Bescheid zur Erlassung des Abschussplans der Bezirksverwaltungsbehörden kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Im Fall einer Säumnisbeschwerde kommt es aber nicht auf die Gestaltung des administrativen Instanzenzuges in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, sondern darauf an, welche oberste Instanz der Beschwerdeführer im Devolutionsweg (gemäß Paragraph 73, AVG) anzurufen in der Lage gewesen wäre. Die Möglichkeit, im Fall unbegründeter Säumnis der zuständigen Behörde den Übergang der Entscheidung auf die Oberbehörde zu bewirken, ist auch in jenen Fällen gegeben, in denen gegen die Sachentscheidung der zuständigen Behörde ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist vergleiche , zB den hg Beschluss vom 18. September 1979, Zl 2239/79 mwN). Im Fall einer unter Paragraph 73, Absatz 2, AVG rechtserheblichen Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wäre daher durch Devolutionsantrag der Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Salzburger Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu bewirken gewesen.
Demnach liegt eine mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verfolgbare Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See im Gegenstand nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Nichterschöpfung der dem Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG zustehenden rechtlichen Möglichkeiten gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Demnach liegt eine mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verfolgbare Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See im Gegenstand nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Nichterschöpfung der dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AVG zustehenden rechtlichen Möglichkeiten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030065.X00Im RIS seit
07.04.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011