TE Vwgh Beschluss 2011/1/27 2010/16/0266

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

E1P;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art17;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
B-VG Art133 Z1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der K KG in W, vertreten durch Dkfm. Franz Palkovits, Steuerberater in 1100 Wien, Angeligasse 118/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. September 2010, GZ. RV/0318-W/10, betreffend Haftung für Abgabenschulden nach § 14 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der K KG in W, vertreten durch Dkfm. Franz Palkovits, Steuerberater in 1100 Wien, Angeligasse 118/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. September 2010, GZ. RV/0318-W/10, betreffend Haftung für Abgabenschulden nach Paragraph 14, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 24. November 2010, Zl. 2010/16/0266-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin) unter Zurückstellung des beim Verwaltungsgerichtshof in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen und gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.Mit Verfügung vom 24. November 2010, Zl. 2010/16/0266-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin) unter Zurückstellung des beim Verwaltungsgerichtshof in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (Paragraph 24, Absatz eins, und Paragraph 29, VwGG). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen und gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist brachte die Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsschriftsatz vom 7. Dezember 2010 in dreifacher Ausfertigung ein, welcher die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde jedoch lediglich in den zwei vom Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin zurückgestellten Ausfertigungen angeschlossen war. Die in der erwähnten Verfügung vom 24. November 2010 geforderte weitere Ausfertigung dieser Beschwerde wurde nicht beigebracht.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung nicht nachgekommen, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen. Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit insoweit nicht erfüllt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0110, mwN)Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung nicht nachgekommen, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen. Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit insoweit nicht erfüllt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0110, mwN)

Darüber hinaus wird im Mängelbehebungsschriftsatz angeführt, die Beschwerdeführerin erachte sich im "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt". Damit spricht die Beschwerdeführerin aber verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nämlich die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, sowie Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) an. Dem Verwaltungsgerichtshof käme im Rahmen des durch diesen Beschwerdepunkt abgesteckten Prozessgegenstandes nach Art. 133 Z. 1 B-VG keine Zuständigkeit zu. Der unionsrechtliche Schutz des Eigentums (Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) erstreckt sich nach Art. 51 der Charta auf die Durchführung des Rechtes der Union. Dass der angefochtene Bescheid in Durchführung des Rechtes der Union ergangen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht einmal.Darüber hinaus wird im Mängelbehebungsschriftsatz angeführt, die Beschwerdeführerin erachte sich im "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt". Damit spricht die Beschwerdeführerin aber verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nämlich die Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, sowie Artikel eins, Absatz eins, des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) an. Dem Verwaltungsgerichtshof käme im Rahmen des durch diesen Beschwerdepunkt abgesteckten Prozessgegenstandes nach Artikel 133, Ziffer eins, B-VG keine Zuständigkeit zu. Der unionsrechtliche Schutz des Eigentums (Artikel 17, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) erstreckt sich nach Artikel 51, der Charta auf die Durchführung des Rechtes der Union. Dass der angefochtene Bescheid in Durchführung des Rechtes der Union ergangen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht einmal.

Wegen der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Wegen der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Wien, am 27. Jänner 2011

Schlagworte

Zurückziehung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160266.X00

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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