RS Vwgh 2007/11/15 2005/12/0213

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §236b idF 2003/I/071;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 236b BDG 1979 ergibt sich eindeutig, dass er auf Beamte bestimmter Jahrgänge, die (noch) in einem Aktivdienstverhältnis stehen, anzuwenden ist, wie dies auf den Beschwerdeführer (jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) zugetroffen hat. Soweit die Beschwerde davon ausgeht, dass eine "rückwirkende" Anwendung des § 236b BDG 1979 nicht in Betracht komme, geht sie ins Leere.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005120213.X03

Im RIS seit

06.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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