TE Vfgh Erkenntnis 1986/2/27 V26/82

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Veröffentlicht am 27.02.1986
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
AutomatenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Geras vom 16.03.82
GewO 1973 §52 Abs4
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1973 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 52 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 52 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der AutomatenV Geras vom 16. März 1982; Automaten nicht in allen in der V genannten Verbotsbereichen aufgestellt - kein Eingriff in die Rechtssphäre hinsichtlich dieser Bereiche; Mangel der Legitimation; im übrigen Zulässigkeit des Antrages AutomatenV Geras vom 16. März 1982; keine Gesetzwidrigkeit der V und keine Bedenken gegen deren Rechtsgrundlage (§52 Abs4 GewO) unter Hinweis auf VfSlg. 10050/1984 und 10594/1985

Spruch

I. Der Antrag wird, soweit er die Z2, 4 und 5 der V des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Geras vom 16. März 1982 betrifft, zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird, soweit er die Z2, 4 und 5 der römisch fünf des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Geras vom 16. März 1982 betrifft, zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben.römisch zwei. Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Geras erließ am 16. März 1982 folgende V:

"Gemäß §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:"Gemäß §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten

1. im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden,

2. bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden,

3. bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden,

4. auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden (Kirchen, Kapellen, Jugendheime), oder

5. im näheren Umkreis der in Z4 angeführten Plätze und Räume ist verboten.

Als näherer Umkreis zu Ziffer 1 - 5 gilt die Entfernung von 100 m.

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1982 in Kraft."

2.1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die V des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Geras vom 16. März 1982 zur Gänze aufzuheben. Der Antragsteller habe gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen nach Vereinbarung mit den Grundeigentümern in verschiedenen Orten Österreichs, so auch in der Stadtgemeinde Geras, Warenautomaten aufgestellt. Mit "Bundesgesetz Nr. 619 vom 30. 12. 1981" sei an §52 der GewO 1973 ein Abs4 angefügt worden, wonach die "Gemeinde" durch V die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Schutz unmündiger Mj. vor unüberlegten Geldausgaben an näher angeführten Stellen untersagen könne. Unter Berufung auf diese gesetzliche Regelung sei die bekämpfte V erlassen worden, wodurch das Aufstellen von Warenautomaten, wie in der V näher festgelegt, untersagt werde. Der Antragsteller macht die Gesetzwidrigkeit dieser V geltend, weil offensichtlich keine Prüfung vorgenommen worden sei, ob es unbedingt erforderlich sei, in den in der V genannten Bereichen einen Warenvertrieb mit Automaten zum Schutz unmündiger Mj. zu untersagen. Des weiteren widerspreche die Festlegung eines Umkreises von 100 m dem Gesetz, das Verbotszonen nur in einem "näheren Umkreis" unter den sonstigen dort genannten Voraussetzungen erlaube. Darüber hinaus bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen §52 Abs4 GewO, da die gesetzliche Regelung bewirke, daß ein Berufsstand faktisch vollständig ausgeschaltet werde, was im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbstätigkeit stehe; da zusätzlich in die aus Anlaß der Aufstellung der Automaten privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen eingegriffen werde, verstoße das Gesetz auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Antragsteller regt daher auch an, die Verfassungsmäßigkeit des §52 Abs4 GewO zu prüfen.2.1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die römisch fünf des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Geras vom 16. März 1982 zur Gänze aufzuheben. Der Antragsteller habe gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen nach Vereinbarung mit den Grundeigentümern in verschiedenen Orten Österreichs, so auch in der Stadtgemeinde Geras, Warenautomaten aufgestellt. Mit "Bundesgesetz Nr. 619 vom 30. 12. 1981" sei an §52 der GewO 1973 ein Abs4 angefügt worden, wonach die "Gemeinde" durch römisch fünf die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Schutz unmündiger Mj. vor unüberlegten Geldausgaben an näher angeführten Stellen untersagen könne. Unter Berufung auf diese gesetzliche Regelung sei die bekämpfte römisch fünf erlassen worden, wodurch das Aufstellen von Warenautomaten, wie in der römisch fünf näher festgelegt, untersagt werde. Der Antragsteller macht die Gesetzwidrigkeit dieser römisch fünf geltend, weil offensichtlich keine Prüfung vorgenommen worden sei, ob es unbedingt erforderlich sei, in den in der römisch fünf genannten Bereichen einen Warenvertrieb mit Automaten zum Schutz unmündiger Mj. zu untersagen. Des weiteren widerspreche die Festlegung eines Umkreises von 100 m dem Gesetz, das Verbotszonen nur in einem "näheren Umkreis" unter den sonstigen dort genannten Voraussetzungen erlaube. Darüber hinaus bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen §52 Abs4 GewO, da die gesetzliche Regelung bewirke, daß ein Berufsstand faktisch vollständig ausgeschaltet werde, was im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbstätigkeit stehe; da zusätzlich in die aus Anlaß der Aufstellung der Automaten privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen eingegriffen werde, verstoße das Gesetz auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Antragsteller regt daher auch an, die Verfassungsmäßigkeit des §52 Abs4 GewO zu prüfen.

2.2. Die Stadtgemeinde Geras hat eine Stellungnahme, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie eine Äußerung abgegeben, in denen sie dem Antrag entgegentreten.

3. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

3.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzmäßigkeit von V auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die V in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).3.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzmäßigkeit von römisch fünf auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die römisch fünf ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die römisch fünf in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).

3.2. Über Aufforderung des VfGH hat der Antragsteller bekanntgegeben, daß seine Warenautomaten im Gebiet der Stadtgemeinde Geras am Standort Geras, Hauptstraße 13, Parzelle 150/3, aufgestellt sind. Aus einer von der Stadtgemeinde Geras vorgelegten Planskizze ergibt sich, daß sich der Aufstellungsort dieser Automaten im Verbotsbereich der Z1 und 3 der bekämpften V befindet. Daß die Rechtssphäre des Antragstellers durch die Verbotsbereiche der Z2, 4 und 5 der in Frage stehenden V berührt werde, wird von ihm nicht einmal behauptet. Insofern fehlt ihm daher schon aus diesem Grunde die Antragslegitimation, sodaß sein Antrag in diesem Umfange zurückzuweisen ist.3.2. Über Aufforderung des VfGH hat der Antragsteller bekanntgegeben, daß seine Warenautomaten im Gebiet der Stadtgemeinde Geras am Standort Geras, Hauptstraße 13, Parzelle 150/3, aufgestellt sind. Aus einer von der Stadtgemeinde Geras vorgelegten Planskizze ergibt sich, daß sich der Aufstellungsort dieser Automaten im Verbotsbereich der Z1 und 3 der bekämpften römisch fünf befindet. Daß die Rechtssphäre des Antragstellers durch die Verbotsbereiche der Z2, 4 und 5 der in Frage stehenden römisch fünf berührt werde, wird von ihm nicht einmal behauptet. Insofern fehlt ihm daher schon aus diesem Grunde die Antragslegitimation, sodaß sein Antrag in diesem Umfange zurückzuweisen ist.

3.3. Im übrigen ist dem Antragsteller zuzugestehen, daß seine Rechtssphäre - die gewerbliche Betätigung wurde unbestrittenermaßen bei der Behörde gemeldet und von dieser zur Kenntnis genommen - unmittelbar und aktuell berührt wird. Soweit die Stadtgemeinde Geras in ihrer Äußerung unter Bezugnahme auf ein Verfahren nach dem Nö. Gebrauchsabgabegesetz behauptet, dem Antragsteller sei die Entfernung der Warenautomaten bereits aufgetragen worden, ergibt sich hieraus nichts für die Legitimation; soweit der Antrag nicht bereits zurückgewiesen wurde, ist er somit zulässig.

4. Der VfGH hat in der Sache selbst erwogen:

Das Vorbringen des Antragstellers enthält der Sache nach nichts, womit sich der VfGH nicht bereits in den Erk. VfSlg. 10050/1984 und 10594/1985 befaßt hätte; es genügt daher, auf diese Erk. zu verweisen, aus denen sich ergibt, warum die behauptete Gesetzwidrigkeit der bekämpften V, aber auch die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §52 Abs4 GewO nicht zutreffen. Der VfGH hat insbesondere im Erk. VfSlg. 10594/1985 dargelegt, was unter "näherem" Umkreis gesetzeskonform zu verstehen ist, woraus sich ergibt, daß der Vorwurf des Antragstellers gegen die hier bekämpfte V nicht zutrifft.Das Vorbringen des Antragstellers enthält der Sache nach nichts, womit sich der VfGH nicht bereits in den Erk. VfSlg. 10050/1984 und 10594/1985 befaßt hätte; es genügt daher, auf diese Erk. zu verweisen, aus denen sich ergibt, warum die behauptete Gesetzwidrigkeit der bekämpften römisch fünf, aber auch die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §52 Abs4 GewO nicht zutreffen. Der VfGH hat insbesondere im Erk. VfSlg. 10594/1985 dargelegt, was unter "näherem" Umkreis gesetzeskonform zu verstehen ist, woraus sich ergibt, daß der Vorwurf des Antragstellers gegen die hier bekämpfte römisch fünf nicht zutrifft.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist ihm somit keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V26.1982

Dokumentnummer

JFT_10139773_82V00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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