Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des DM in W, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 7. September 2010, Zl. DS - 303/2010, betreffend Angelegenheit nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des DM in W, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 7. September 2010, Zl. DS - 303 aus 2010,, betreffend Angelegenheit nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien im Bereich der Wiener Linien tätig und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2009 in den Ruhestand versetzt.
Der Magistrat der Stadt Wien stellte mit Bescheid vom 12. Februar 2010 gemäß § 7 Abs. 6 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 umDer Magistrat der Stadt Wien stellte mit Bescheid vom 12. Februar 2010 gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 um
14.20 Uhr dadurch einen Dienstunfall erlitten habe, dass er bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden gelaufen sei, dabei einem Schmerz im rechten Knie verspürt und einen Riss des Innenmeniskus rechts davon getragen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente gemäß § 6 UFG 1967 nicht gebühre und dass ihm gemäß § 16 UFG 1967 ein Versehrtengeld nicht zuerkannt werde.14.20 Uhr dadurch einen Dienstunfall erlitten habe, dass er bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden gelaufen sei, dabei einem Schmerz im rechten Knie verspürt und einen Riss des Innenmeniskus rechts davon getragen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente gemäß Paragraph 6, UFG 1967 nicht gebühre und dass ihm gemäß Paragraph 16, UFG 1967 ein Versehrtengeld nicht zuerkannt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt laute:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt laute:
"Gemäß § 7 Abs. 6 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2009, wird festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) am 5. März 2008 dadurch, dass er gegen 14.20 Uhr bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden 20 - 30m gelaufen ist und daraufhin einen Schmerz im rechten Knie verspürte, keinen Dienstunfall erlitten hat.""Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2009,, wird festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) am 5. März 2008 dadurch, dass er gegen 14.20 Uhr bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden 20 - 30m gelaufen ist und daraufhin einen Schmerz im rechten Knie verspürte, keinen Dienstunfall erlitten hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.
Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG 1967), LGBl. Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2009, hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach § 7 Abs. 6 UFG 1967 ist das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen.Nach Paragraph 39, Absatz eins, des Gesetzes über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG 1967), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2009,, hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach Paragraph 7, Absatz 6, UFG 1967 ist das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen.
Das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994, idF LGBl. Nr. 2/2010, lautet auszugsweise:Das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, lautet auszugsweise:
"Dienstrechtssenat
Wirkungsbereich
§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide,
die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen
worden sind,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide
der Disziplinarkommission,
3. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren
Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.
Zusammensetzung
§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter treten bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle. Sind für ein Mitglied mehrere Stellvertreter bestellt, richtet sich die Stellvertretung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates.Paragraph 74 b, (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter treten bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle. Sind für ein Mitglied mehrere Stellvertreter bestellt, richtet sich die Stellvertretung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates.
Verwendungsgruppen zuständig sein:
Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A 1, A 2, A 3, L 1
Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKP, LKS
Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5
Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985,, gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
…
Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat
§ 74c. (1) …Paragraph 74 c, (1) …
...
Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 74b und § 74c DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG.Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 74 b und Paragraph 74 c, DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Dienstrechtssenat in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 6 UFG 1967 getroffen und nicht über eine der im § 74a Abs. 3 zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten abgesprochen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Dienstrechtssenat in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, UFG 1967 getroffen und nicht über eine der im Paragraph 74 a, Absatz 3, zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten abgesprochen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.
Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen.Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090211.X00Im RIS seit
20.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011