TE Vwgh Beschluss 2011/1/27 2010/09/0211

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74a Abs3;
DO Wr 1994 §74b;
DO Wr 1994 §74c;
UFG Wr 1967 §7 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des DM in W, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 7. September 2010, Zl. DS - 303/2010, betreffend Angelegenheit nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des DM in W, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 7. September 2010, Zl. DS - 303 aus 2010,, betreffend Angelegenheit nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien im Bereich der Wiener Linien tätig und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2009 in den Ruhestand versetzt.

Der Magistrat der Stadt Wien stellte mit Bescheid vom 12. Februar 2010 gemäß § 7 Abs. 6 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 umDer Magistrat der Stadt Wien stellte mit Bescheid vom 12. Februar 2010 gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 um

14.20 Uhr dadurch einen Dienstunfall erlitten habe, dass er bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden gelaufen sei, dabei einem Schmerz im rechten Knie verspürt und einen Riss des Innenmeniskus rechts davon getragen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente gemäß § 6 UFG 1967 nicht gebühre und dass ihm gemäß § 16 UFG 1967 ein Versehrtengeld nicht zuerkannt werde.14.20 Uhr dadurch einen Dienstunfall erlitten habe, dass er bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden gelaufen sei, dabei einem Schmerz im rechten Knie verspürt und einen Riss des Innenmeniskus rechts davon getragen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente gemäß Paragraph 6, UFG 1967 nicht gebühre und dass ihm gemäß Paragraph 16, UFG 1967 ein Versehrtengeld nicht zuerkannt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt laute:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt laute:

"Gemäß § 7 Abs. 6 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2009, wird festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) am 5. März 2008 dadurch, dass er gegen 14.20 Uhr bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden 20 - 30m gelaufen ist und daraufhin einen Schmerz im rechten Knie verspürte, keinen Dienstunfall erlitten hat.""Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2009,, wird festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) am 5. März 2008 dadurch, dass er gegen 14.20 Uhr bei Verschubarbeiten auf unebenem Boden 20 - 30m gelaufen ist und daraufhin einen Schmerz im rechten Knie verspürte, keinen Dienstunfall erlitten hat."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.

Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG 1967), LGBl. Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2009, hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach § 7 Abs. 6 UFG 1967 ist das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen.Nach Paragraph 39, Absatz eins, des Gesetzes über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG 1967), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2009,, hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach Paragraph 7, Absatz 6, UFG 1967 ist das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen.

Das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994, idF LGBl. Nr. 2/2010, lautet auszugsweise:Das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, lautet auszugsweise:

"Dienstrechtssenat

Wirkungsbereich

     § 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt

     1.        die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide,

die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des

Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen

worden sind,

     2.        die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide

der Disziplinarkommission,

     3.        die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren

Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.

  1. (2)Absatz 2,Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG. Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 1 DVG und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 DVG dem Dienstrechtssenat.Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG obliegt abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, und 3 DVG dem Dienstrechtssenat.
  2. (3)Absatz 3,Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 oder 4 oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 4 oder eine Feststellung gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Zusammensetzung

§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter treten bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle. Sind für ein Mitglied mehrere Stellvertreter bestellt, richtet sich die Stellvertretung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates.Paragraph 74 b, (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter treten bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle. Sind für ein Mitglied mehrere Stellvertreter bestellt, richtet sich die Stellvertretung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates.

  1. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu.
  2. (3)Absatz 3,Der rechtskundige Beisitzer und seine Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein.
  3. (4)Absatz 4,Die sieben weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter müssen für Beamte der folgenden

Verwendungsgruppen zuständig sein:

Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A 1, A 2, A 3, L 1

Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K1, K2

Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKP, LKS

Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5

Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P

Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A

Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985,, gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat

§ 74c. (1) …Paragraph 74 c, (1) …

...

  1. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Dienstrechtssenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. …"

    Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

    Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 74b und § 74c DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG.Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 74 b und Paragraph 74 c, DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG.

    Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Dienstrechtssenat in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 6 UFG 1967 getroffen und nicht über eine der im § 74a Abs. 3 zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten abgesprochen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Dienstrechtssenat in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, UFG 1967 getroffen und nicht über eine der im Paragraph 74 a, Absatz 3, zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten abgesprochen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.

    Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen.Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2011

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090211.X00

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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