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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011Rechtssatz
Die in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 enthaltene Befreiungsbestimmung ist nicht auf bestimmte Gebühren beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen. Da dazu nach einer am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes ansetzenden Auslegung auch die einmaligen Frequenzzuteilungsgebühren zählen, vermag auch die aus der Begründung des Initiativantrages (480/A 22. GP) erschließbare mögliche Absicht des Gesetzgebers, lediglich die Befreiung von der Entrichtung der Frequenznutzungsgebühren fortzuschreiben, zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X05Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011