RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011

Rechtssatz

Die in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 enthaltene Befreiungsbestimmung ist nicht auf bestimmte Gebühren beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen. Da dazu nach einer am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes ansetzenden Auslegung auch die einmaligen Frequenzzuteilungsgebühren zählen, vermag auch die aus der Begründung des Initiativantrages (480/A 22. GP) erschließbare mögliche Absicht des Gesetzgebers, lediglich die Befreiung von der Entrichtung der Frequenznutzungsgebühren fortzuschreiben, zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X05

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten