Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der A E in W, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger, Dr. Thomas Kaufmann und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. November 2010, Zl. BHBR-I-3300.00-2009/0012, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. C B in W, 2. Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2010/06/0090, zu entnehmen. Daraus ist zusammengefasst Folgendes festzuhalten: Der Erstmitbeteiligte (Bauwerber) ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes. Der Bauwerber kam mit der am 25. November 2008 eingebrachten Eingabe (vom 21. November 2008) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Flugdaches (Holzlege) auf seinem Grundstück ein, wobei das Bauwerk bis an das Grundstück der Beschwerdeführerin herangeführt werden soll. Zur erforderlichen Bauabstandsnachsicht legte der Bauwerber einen Kaufvertrag vom 15. Oktober 1984 vor, der bestimmte Erklärungen der Beschwerdeführerin enthielt.
Der Bürgermeister beraumte mit Erledigung (Kundmachung/Ladung) vom 13. Mai 2009 die Bauverhandlung für den 25. Mai 2009 an. Diese Erledigung, die der Beschwerdeführerin persönlich am 15. Mai 2009 zugestellt wurde, enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht teilnahm und weder vor noch in der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erhob (auch sonst wurden keine Einwendungen erhoben). Der Bürgermeister erteilte daraufhin mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Juni 2009 die angestrebte Baubewilligung mit Vorschreibungen. Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber am 4. Juni 2009 zugestellt. Es erfolgte auch eine Zustellung an die Beschwerdeführerin (was unstrittig ist), allerdings ohne Zustellnachweis.Der Bürgermeister beraumte mit Erledigung (Kundmachung/Ladung) vom 13. Mai 2009 die Bauverhandlung für den 25. Mai 2009 an. Diese Erledigung, die der Beschwerdeführerin persönlich am 15. Mai 2009 zugestellt wurde, enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht teilnahm und weder vor noch in der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erhob (auch sonst wurden keine Einwendungen erhoben). Der Bürgermeister erteilte daraufhin mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Juni 2009 die angestrebte Baubewilligung mit Vorschreibungen. Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber am 4. Juni 2009 zugestellt. Es erfolgte auch eine Zustellung an die Beschwerdeführerin (was unstrittig ist), allerdings ohne Zustellnachweis.
Mit der bei der Gemeinde am 19. Juni 2009 eingebrachten (überreichten) Eingabe vom 18. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid und brachte vor, sie sei am 19. Mai 2009 abends nach 20.00 Uhr auf der Gartenbank zusammengebrochen, ihr Besucher habe sie wiederbelebt und nach der Aufnahme im Spital sei sie gleich auf die Intensivstation gekommen, es sei ihr ganz schlecht gegangen. Sie habe deshalb an der Bauverhandlung nicht teilnehmen können. Sie beanstande: Sie habe die "Unterschrift" (gemeint: Zustimmung im Vertrag vom 15. Oktober 1984) nur für den Bau einer Garage (nicht für ein Flugdach für die Unterbringung von Holz oder Gartengeräte) gegeben, sie habe diese "Unterschrift" (Zustimmung) ihrem Bruder und nicht dem nunmehrigen Bauwerber gegeben. Sie könne nicht mehr an die Rückseite ihrer Garage gelangen, und sie wolle, dass sich der Bauwerber an die Abmachungen halte. Sie wolle, dass das Flugdach entfernt werde. Sie fühle sich übergangen, weil es nie zu einem Gespräch gekommen sei.
Als Beilagen sind angeführt: Bescheid vom 2. Juni 2009, "Konsilium Psychiatrie".
Bei diesem "Konsilium" handelt es sich um eine ärztliche Bestätigung des Krankenhauses vom 27. Mai 2009, des Inhaltes, dass laut Konsiliarfragestellung die (1922 geb.) Beschwerdeführerin (Patientin) im Zuge eines Familienstreites eine Bestätigung benötige, dass sie im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeit sei. Eine fachärztliche Beurteilung sei erbeten. Beim Konsilium am heutigen Tag (27. Mai) sei die Patientin örtlich, zeitlich, autopsychisch voll orientiert, zeige einen normalen Gedankengang, keine paranoide Symptomatik. Sie könne sich auch "meinen Namen" (nach dem Zusammenhang: des unterfertigenden Arztes) nach 10 Minuten merken, lebe im Haus, werde von einer Verwandten betreut, bekomme Essen auf Rädern. Sie berichte von dem Streit im November letzten Jahres, als der Grundstücksbesitzer ohne zu fragen und ohne Bauabstandsnachsicht an ihr Grundstück angebaut habe, weswegen sie sich zur Wehr setzen wolle. Wie die Beschwerdeführerin berichte, habe ein Rechtsanwalt das Grundstück gekauft und den "Schopf" angebaut, die Beschwerdeführerin zeige (dem Arzt) auch Bilder. Sie wolle nicht den "Verzicht auf eine Bauabstandsnachsicht" unterschreiben. Nach der zusammenfassenden Beurteilung sei die Beschwerdeführerin geistig, örtlich und autopsychisch voll orientiert, zeige keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen im Gespräch, sie sei nach der Untersuchung als urteilsfähig und geschäftsfähig zu bezeichnen.
Der Bauwerber äußerte sich zur Berufung ablehnend und brachte vor, der Einspruch sei verspätet. Selbst wenn man den Schriftsatz in einen Wiedereinsetzungsantrag umdeuten wolle, so sei er jedenfalls verspätet, denn es sei die Beschwerdeführerin bereits am 27. Mai 2009 in der Lage gewesen, einen Facharzt für Neurologie aufzusuchen, sodass ab diesem Zeitpunkt die vierzehntägige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginne. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass das Hindernis über den 27. Mai 2009 hinaus angedauert habe. Im Übrigen sei der Einspruch inhaltlich nicht begründet (wurde näher ausgeführt).
Nach verschiedenen Verfahrensschritten gab die Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 13. November 2009 dem Antrag auf Wiedereinsetzung (nach der Begründung im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG) sowie der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zu der "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß § 42 Abs. 3 AVG führte die Berufungsbehörde aus, die mit Einspruch bezeichnete Berufungsschrift sei mit 18. Juni 2009 datiert und sei am 19. Juni 2009 von der Berufungswerberin durch einen Boten im Bauamt der Gemeinde abgegeben worden. Dem Einspruch sei ein Schreiben vom 27. Mai 2009 beigelegt worden, dem zu entnehmen sei, dass sie offensichtlich von diesem Tag an wieder voll handlungsfähig gewesen sei. Allerdings sei ihr der nachrichtlich zugesandte erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid frühestens am 4. Juni 2009 zugestellt worden, weshalb sie vom Inhalt, insbesondere von der gewährten Abstandsnachsicht, erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis habe erlangen können.Nach verschiedenen Verfahrensschritten gab die Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 13. November 2009 dem Antrag auf Wiedereinsetzung (nach der Begründung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG) sowie der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zu der "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG führte die Berufungsbehörde aus, die mit Einspruch bezeichnete Berufungsschrift sei mit 18. Juni 2009 datiert und sei am 19. Juni 2009 von der Berufungswerberin durch einen Boten im Bauamt der Gemeinde abgegeben worden. Dem Einspruch sei ein Schreiben vom 27. Mai 2009 beigelegt worden, dem zu entnehmen sei, dass sie offensichtlich von diesem Tag an wieder voll handlungsfähig gewesen sei. Allerdings sei ihr der nachrichtlich zugesandte erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid frühestens am 4. Juni 2009 zugestellt worden, weshalb sie vom Inhalt, insbesondere von der gewährten Abstandsnachsicht, erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis habe erlangen können.
Aktenkundig sei, dass im Bauverfahren keinerlei Einwendungen erhoben worden seien, sodass die einzig verbliebene Partei im Verfahren der Bauwerber gewesen sei. Somit sei für die Beurteilung des Eintrittes der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides die Zustellung an den Bauwerber maßgeblich. Diese sei am 4. Juni 2009 erfolgt. Ein Rechtsmittelverzicht sei nicht abgegeben worden. Damit sei die Rechtsmittelfrist am 18. Juni abgelaufen und der Bescheid mit Ende des 18. Juni 2009 rechtskräftig geworden. Der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 42 Abs. 3 AVG sei daher nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eingelangt und deshalb nicht mehr zulässig.Aktenkundig sei, dass im Bauverfahren keinerlei Einwendungen erhoben worden seien, sodass die einzig verbliebene Partei im Verfahren der Bauwerber gewesen sei. Somit sei für die Beurteilung des Eintrittes der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides die Zustellung an den Bauwerber maßgeblich. Diese sei am 4. Juni 2009 erfolgt. Ein Rechtsmittelverzicht sei nicht abgegeben worden. Damit sei die Rechtsmittelfrist am 18. Juni abgelaufen und der Bescheid mit Ende des 18. Juni 2009 rechtskräftig geworden. Der Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG sei daher nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eingelangt und deshalb nicht mehr zulässig.
Im Übrigen sei die Berufung auch inhaltlich nicht berechtigt (wurde näher begründet).
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde ging "zu Gunsten" der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre am 19. Juni 2009 bei der Behörde eingebrachte Eingabe als rechtzeitig zu betrachten sei und sie ihre Parteistellung behalten habe. Inhaltlich schloss sie sich der Beurteilung der Berufungsbehörde an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2010/06/0090, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur erforderlichen Abstandsnachsicht nicht vor (wurde näher ausgeführt).
Allerdings wäre die Beschwerde dennoch erfolglos, wenn der "Einspruch" der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2009 nicht rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG gewesen wäre. Die Frist des § 42 Abs. 3 AVG beginne mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Die belangte Behörde habe hiezu aber nicht ausreichend begründet, weshalb angesichts des Inhaltes der ärztlichen Bestätigung vom 27. Mai 2009 dieses Hindernis nicht spätestens an diesem Tag weggefallen sei (also mehr als 14 Tage vor dem Überreichen des Einspruches am 19. Juni 2009). Sinngemäß gelte dies auch für die Frist nach § 71 AVG (Wiedereinsetzung), sollte dies gemeint gewesen sein. Sofern hingegen der Ablauf der 14tägigen Berufungsfrist fraglich sei, bedürfe es näherer Erhebungen zur Frage, wann der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden sei (der Umstand, dass diese Zustellung ohne Rückschein erfolgte, bedeute für sich allein nicht, dass sich der Tag der Zustellung nicht ermitteln ließe).Allerdings wäre die Beschwerde dennoch erfolglos, wenn der "Einspruch" der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2009 nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG gewesen wäre. Die Frist des Paragraph 42, Absatz 3, AVG beginne mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Die belangte Behörde habe hiezu aber nicht ausreichend begründet, weshalb angesichts des Inhaltes der ärztlichen Bestätigung vom 27. Mai 2009 dieses Hindernis nicht spätestens an diesem Tag weggefallen sei (also mehr als 14 Tage vor dem Überreichen des Einspruches am 19. Juni 2009). Sinngemäß gelte dies auch für die Frist nach Paragraph 71, AVG (Wiedereinsetzung), sollte dies gemeint gewesen sein. Sofern hingegen der Ablauf der 14tägigen Berufungsfrist fraglich sei, bedürfe es näherer Erhebungen zur Frage, wann der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden sei (der Umstand, dass diese Zustellung ohne Rückschein erfolgte, bedeute für sich allein nicht, dass sich der Tag der Zustellung nicht ermitteln ließe).
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung (abermals) keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Sachverhaltes und Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, im Beschwerdefall sei die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht worden, die Kundmachung habe auch den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 (Abs. 1) AVG enthalten. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwendungen erhoben, sie habe demnach mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gemäß § 42 (Abs. 1) AVG ihre Parteistellung verloren. Zur begehrten sogenannten "Quasi-Wiedereinsetzung" im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG habe die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass der von der Beschwerdeführerin erlittene Krankheitsfall ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Weiters bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden treffe, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, Einwendungen vor bzw. in der mündlichen Bauverhandlung zu erheben. Zur Wiedererlangung der Parteistellung sei es aber nicht nur erforderlich, ein unvorhergesehenes bzw. unvorhergesehenes Ereignis glaubhaft zu machen, sondern es sei unverzichtbar, spätestens binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw. (bis) zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen seien aber nicht rechtzeitig erfolgt: Der "Einspruch" vom 18. Juni 2009 sei am 19. Juni 2009 im Bauamt übergeben worden. Ihm sei das ärztliche Attest vom 27. Mai 2009 beigelegt worden. Diesem Attest sei ganz eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt (27. Mai 2009) wieder voll handlungsfähig gewesen sei. Ein Nachweis mit größerer Beweiskraft als die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 27. Mai 2009 dafür, dass das unabwendbare Ereignis weggefallen sei, sei für die belangte Behörde schwer vorstellbar. Das bedeute, dass spätestens mit diesem Tag die zweiwöchige Frist nach § 42 Abs. 3 AVG zu laufen begonnen habe. Schon deshalb sei der am 19. Juni 2009 eingebrachte Einspruch verspätet.Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung (abermals) keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Sachverhaltes und Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, im Beschwerdefall sei die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht worden, die Kundmachung habe auch den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, (Absatz eins,) AVG enthalten. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwendungen erhoben, sie habe demnach mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 42, (Absatz eins,) AVG ihre Parteistellung verloren. Zur begehrten sogenannten "Quasi-Wiedereinsetzung" im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG habe die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass der von der Beschwerdeführerin erlittene Krankheitsfall ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Weiters bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden treffe, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, Einwendungen vor bzw. in der mündlichen Bauverhandlung zu erheben. Zur Wiedererlangung der Parteistellung sei es aber nicht nur erforderlich, ein unvorhergesehenes bzw. unvorhergesehenes Ereignis glaubhaft zu machen, sondern es sei unverzichtbar, spätestens binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw. (bis) zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen seien aber nicht rechtzeitig erfolgt: Der "Einspruch" vom 18. Juni 2009 sei am 19. Juni 2009 im Bauamt übergeben worden. Ihm sei das ärztliche Attest vom 27. Mai 2009 beigelegt worden. Diesem Attest sei ganz eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt (27. Mai 2009) wieder voll handlungsfähig gewesen sei. Ein Nachweis mit größerer Beweiskraft als die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 27. Mai 2009 dafür, dass das unabwendbare Ereignis weggefallen sei, sei für die belangte Behörde schwer vorstellbar. Das bedeute, dass spätestens mit diesem Tag die zweiwöchige Frist nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG zu laufen begonnen habe. Schon deshalb sei der am 19. Juni 2009 eingebrachte Einspruch verspätet.
Im Übrigen könne es nach § 42 Abs. 3 AVG auch zu einer Verkürzung der vierzehntägigen Frist kommen, denn die Möglichkeit, diese "Quasi-Wiedereinsetzung" zu begehren, ende mit der Rechtskraft des Bescheides. Aus dem Bauakt ergebe sich, dass der Bauwerber die letzte verbliebene Partei des laufenden Bauverfahrens gewesen sei. Ihm sei der Baubewilligungsbescheid am 4. Juni 2009 zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist mit dem 18. Juni 2009, 24.00 Uhr abgelaufen sei. Der "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag" sei jedoch erst am 19. Juni 2009 persönlich im Gemeindeamt eingebracht worden, somit sei er auch aus diesem Gesichtspunkt als verspätet anzusehen.Im Übrigen könne es nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG auch zu einer Verkürzung der vierzehntägigen Frist kommen, denn die Möglichkeit, diese "Quasi-Wiedereinsetzung" zu begehren, ende mit der Rechtskraft des Bescheides. Aus dem Bauakt ergebe sich, dass der Bauwerber die letzte verbliebene Partei des laufenden Bauverfahrens gewesen sei. Ihm sei der Baubewilligungsbescheid am 4. Juni 2009 zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist mit dem 18. Juni 2009, 24.00 Uhr abgelaufen sei. Der "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag" sei jedoch erst am 19. Juni 2009 persönlich im Gemeindeamt eingebracht worden, somit sei er auch aus diesem Gesichtspunkt als verspätet anzusehen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs. 3 AVG lautet (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof): Paragraph 42, Absatz 3, AVG lautet (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde sei in der ersten Vorstellungsentscheidung vom 3. März 2010 davon ausgegangen, der "Einspruch" vom 18. Juni 2009 sei im Zweifel als rechtzeitig anzunehmen. Davon gehe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die ärztliche Bestätigung vom 27. Mai 2009 keine hinreichende Grundlage dahingehend, dass das unabwendbare Ereignis, nämlich der überraschende Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin, weggefallen sei. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie am 27. Mai 2009 bereits wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre und es ihr Gesundheitszustand zugelassen hätte, sich Kenntnis vom Inhalt und Ablauf der Bauverhandlung vom 27. Mai 2009 zu verschaffen und sie auf Grund dieser nunmehr eingeholten Informationen Einwendungen hätte erheben können. Sie sei aber am 27. Mai 2009 nach wie vor im Krankenhaus gewesen. Trotz ihrer "scheinbar vorliegenden Urteilsfähigkeit" sei es ihr an diesem Tag nicht möglich gewesen, Einwendungen zu erheben oder jemanden zu beauftragen, solche Einwendungen für sie zu erheben. Dazu hätte sie einen beruflichen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen, was aber von einem "Spitalsbett" für eine Frau im Alter der Beschwerdeführerin ein "Ding der Unmöglichkeit" (in der Beschwerde jeweils unter Anführungszeichen) darstelle. Erst als sie am 4. Juni 2009 wiederum zu Hause gewesen sei und ihr der Baubewilligungsbescheid vom 2. Juni 2009 am 8. Juni 2009 zugestellt worden sei, habe sie erkennen können, dass das Bauvorhaben genehmigt und dem Bauwerber die Bauabstandsnachsicht eingeräumt worden sei. Die Frist gemäß § 42 Abs. 3 AVG habe daher frühestens am 8. Juni 2009 zu laufen begonnen.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde sei in der ersten Vorstellungsentscheidung vom 3. März 2010 davon ausgegangen, der "Einspruch" vom 18. Juni 2009 sei im Zweifel als rechtzeitig anzunehmen. Davon gehe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die ärztliche Bestätigung vom 27. Mai 2009 keine hinreichende Grundlage dahingehend, dass das unabwendbare Ereignis, nämlich der überraschende Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin, weggefallen sei. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie am 27. Mai 2009 bereits wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre und es ihr Gesundheitszustand zugelassen hätte, sich Kenntnis vom Inhalt und Ablauf der Bauverhandlung vom 27. Mai 2009 zu verschaffen und sie auf Grund dieser nunmehr eingeholten Informationen Einwendungen hätte erheben können. Sie sei aber am 27. Mai 2009 nach wie vor im Krankenhaus gewesen. Trotz ihrer "scheinbar vorliegenden Urteilsfähigkeit" sei es ihr an diesem Tag nicht möglich gewesen, Einwendungen zu erheben oder jemanden zu beauftragen, solche Einwendungen für sie zu erheben. Dazu hätte sie einen beruflichen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen, was aber von einem "Spitalsbett" für eine Frau im Alter der Beschwerdeführerin ein "Ding der Unmöglichkeit" (in der Beschwerde jeweils unter Anführungszeichen) darstelle. Erst als sie am 4. Juni 2009 wiederum zu Hause gewesen sei und ihr der Baubewilligungsbescheid vom 2. Juni 2009 am 8. Juni 2009 zugestellt worden sei, habe sie erkennen können, dass das Bauvorhaben genehmigt und dem Bauwerber die Bauabstandsnachsicht eingeräumt worden sei. Die Frist gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG habe daher frühestens am 8. Juni 2009 zu laufen begonnen.
Die belangte Behörde hätte ohne entsprechende Erhebungen nicht davon ausgehen dürfen, dass das unabwendbare Hindernis der Beschwerdeführerin (der Krankenhausaufenthalt) spätestens am 27. Mai 2009 weggefallen sei. Sie habe daher ihre Parteistellung im Verfahren nicht verloren. Schließlich hätte die belangte Behörde die Behörde erster Instanz aufzufordern gehabt, Erhebungen zu tätigen und Beweis darüber aufzunehmen, wann das unabwendbare Ereignis weggefallen sei. Dies hätte die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, diesbezüglich ergangene Feststellungen der Behörde erster Instanz mittels Berufung zu bekämpfen, was ihr im Beschwerdeverfahren verwehrt sei. Damit sei auch ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die vierzehntägige Frist des § 42 Abs. 3 AVG nicht zu laufen beginnen können. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sagt sie konkret nicht, trägt aber in der Beschwerde vor, sie sei am 4. Juni 2009 "wiederum zu Hause" gewesen. Teilte man ihre Auffassung, das Hindernis, Einwendungen zu erheben, habe während des Krankenhausaufenthaltes fortbestanden, wäre dieses Hindernis allerdings bereits am 4. Juni 2009 (das war ein Donnerstag) weggefallen und nicht erst mit der nach ihrem Vorbringen am 8. Juni 2009 (das war ein Montag) erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2004/05/0259). Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides bewirkte nämlich nicht einen Wegfall des behaupteten Hindernisses, Einwendungen zu erheben, sondern machte der Beschwerdeführerin allenfalls bewusst, etwas gegen den Bescheid unternehmen zu müssen, um (allenfalls) ihren Standpunkt (den sie mangels Erhebens von Einwendungen der Behörde nicht bekanntgegeben hatte) zum Durchbruch zu verhelfen. Vor allem aber ist nach § 42 Abs. 3 AVG die Möglichkeit, nachträglich Einwendungen zu erheben und so die verlorene Parteistellung wieder zu erlangen, zeitlich (objektive Frist) mit der Rechtskraft des erlassenen Bescheides befristet, die nach den unbestrittenen Ausführungen der Behörden mit Ablauf des 18. Juni 2009 eintrat. Der "Einspruch" vom 18. Juni 2009 wurde aber erst danach, nämlich am 19. Juni 2009 (Freitag) durch persönliche Überreichung beim Gemeindeamt eingebracht. Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise ein.Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die vierzehntägige Frist des Paragraph 42, Absatz 3, AVG nicht zu laufen beginnen können. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sagt sie konkret nicht, trägt aber in der Beschwerde vor, sie sei am 4. Juni 2009 "wiederum zu Hause" gewesen. Teilte man ihre Auffassung, das Hindernis, Einwendungen zu erheben, habe während des Krankenhausaufenthaltes fortbestanden, wäre dieses Hindernis allerdings bereits am 4. Juni 2009 (das war ein Donnerstag) weggefallen und nicht erst mit der nach ihrem Vorbringen am 8. Juni 2009 (das war ein Montag) erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2004/05/0259). Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides bewirkte nämlich nicht einen Wegfall des behaupteten Hindernisses, Einwendungen zu erheben, sondern machte der Beschwerdeführerin allenfalls bewusst, etwas gegen den Bescheid unternehmen zu müssen, um (allenfalls) ihren Standpunkt (den sie mangels Erhebens von Einwendungen der Behörde nicht bekanntgegeben hatte) zum Durchbruch zu verhelfen. Vor allem aber ist nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG die Möglichkeit, nachträglich Einwendungen zu erheben und so die verlorene Parteistellung wieder zu erlangen, zeitlich (objektive Frist) mit der Rechtskraft des erlassenen Bescheides befristet, die nach den unbestrittenen Ausführungen der Behörden mit Ablauf des 18. Juni 2009 eintrat. Der "Einspruch" vom 18. Juni 2009 wurde aber erst danach, nämlich am 19. Juni 2009 (Freitag) durch persönliche Überreichung beim Gemeindeamt eingebracht. Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise ein.
Die Auffassung der belangten Behörde, der "Einspruch" vom 18. Juni 2009 sei verspätet, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2011
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060278.X00Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011