TE Vwgh Beschluss 2011/1/27 2009/21/0163

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AHG 1949 §11
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §77
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. Mai 2009, Zl. BMI-1018225/0004-II/3/2009, betreffend Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. Mai 2009, Zl. BMI-1018225/0004-II/3/2009, betreffend Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.

Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde - insoweit in Bestätigung des angefochtenen Erstbescheides - gemäß § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus, dass sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Libyens, an jedem Tag außer Samstag, Sonntag und Feiertag, in einem bestimmten Zeitraum bei einer näher bezeichneten Fremdenpolizeibehörde zu melden habe.Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde - insoweit in Bestätigung des angefochtenen Erstbescheides - gemäß Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus, dass sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Libyens, an jedem Tag außer Samstag, Sonntag und Feiertag, in einem bestimmten Zeitraum bei einer näher bezeichneten Fremdenpolizeibehörde zu melden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 2009 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Einer Mitteilung der belangten Behörde vom 27. Oktober 2010 zufolge wurde die genannte Meldeverpflichtung am 28. Juli 2009 aufgehoben; dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine bis zum 21. Juni 2020 gültige Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, brachte der Beschwerdeführer am 23. November 2010 vor, er sei als Bäckereiarbeiter rechtmäßig beschäftigt gewesen. Während seiner Meldeverpflichtung im „gelinderen Mittel“ (ab 2. Oktober 2008: Montag bis Freitag bis 10.00 Uhr, vom 6. Oktober 2008 bis zur Beendigung „am 24.7.2009“: Montag bis Freitag bis 11.30 Uhr) habe er die ihm nach § 7 BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 zustehende Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten können. Er habe montags bis freitags sowie sonntags von 18.00 Uhr abends bis 01.00 Uhr morgens gearbeitet und sei erst gegen 02.00 bis 02.30 Uhr früh ins Bett gekommen. Über mehrere Monate habe er daher an Schlafmangel gelitten, sei dauernd müde gewesen und habe eine Störung der Konzentration, erhöhte Reizbarkeit und Depressionen aufgewiesen. In geringem Umfang hielten die Störungen auch noch heute an. Daher habe er den Bund aufgefordert, ihm Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu leisten, wozu ihm die Finanzprokurator mitgeteilt habe, dass eine Entscheidung über die Ansprüche aus Amtshaftung erst nach endgültiger Entscheidung im Administrativverfahren getroffen werde. Er sei daher an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichthofes interessiert.Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, brachte der Beschwerdeführer am 23. November 2010 vor, er sei als Bäckereiarbeiter rechtmäßig beschäftigt gewesen. Während seiner Meldeverpflichtung im „gelinderen Mittel“ (ab 2. Oktober 2008: Montag bis Freitag bis 10.00 Uhr, vom 6. Oktober 2008 bis zur Beendigung „am 24.7.2009“: Montag bis Freitag bis 11.30 Uhr) habe er die ihm nach Paragraph 7, BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 zustehende Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten können. Er habe montags bis freitags sowie sonntags von 18.00 Uhr abends bis 01.00 Uhr morgens gearbeitet und sei erst gegen 02.00 bis 02.30 Uhr früh ins Bett gekommen. Über mehrere Monate habe er daher an Schlafmangel gelitten, sei dauernd müde gewesen und habe eine Störung der Konzentration, erhöhte Reizbarkeit und Depressionen aufgewiesen. In geringem Umfang hielten die Störungen auch noch heute an. Daher habe er den Bund aufgefordert, ihm Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu leisten, wozu ihm die Finanzprokurator mitgeteilt habe, dass eine Entscheidung über die Ansprüche aus Amtshaftung erst nach endgültiger Entscheidung im Administrativverfahren getroffen werde. Er sei daher an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichthofes interessiert.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Aus einem Interesse an einer solchen Entscheidung ist daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht ableitbar. Vielmehr wäre es zur Begründung eines solchen erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Ebenso können allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund nichts an der fehlenden Möglichkeit für den Beschwerdeführer ändern, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, und vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121, jeweils mwN).Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Aus einem Interesse an einer solchen Entscheidung ist daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht ableitbar. Vielmehr wäre es zur Begründung eines solchen erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Ebenso können allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund nichts an der fehlenden Möglichkeit für den Beschwerdeführer ändern, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 11, AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, und vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121, jeweils mwN).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , etwa den zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, mwN).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 27. Jänner 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009210163.X00

Im RIS seit

08.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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