RS Vwgh 2007/11/15 2004/12/0164

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200500
E6J
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
59/04 EU - EWR
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

11997E010 EG Art10;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6 idF 32002L0073;
32002L0073 Nov-31976L0207;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §1 Abs1;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;
EURallg;

Rechtssatz

Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01, Gustav Schneider, entbinden den Verwaltungsgerichtshof bezogen auf die Effektivität des Gemeinschaftsrechtes von der Verpflichtung, das B-GBG im Lichte der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG unter Zuhilfenahme jener Rechtsfiguren zu prüfen, die das Gemeinschaftsrecht in seiner Besonderheit kennzeichnen und für das Bestehen und Funktionieren der Gemeinschaftsrechtsordnung essentiell sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechtes, dessen unmittelbare Anwendbarkeit und die Pflichten der Mitgliedstaaten, einen effizienten Vollzug des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das B-GBG einen Schadenersatzanspruch einräumt, der von seinem Selbstverständnis her die Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG darstellen soll.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0380 Schneider VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120164.X06

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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