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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E010 EG Art10;Rechtssatz
Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01, Gustav Schneider, entbinden den Verwaltungsgerichtshof bezogen auf die Effektivität des Gemeinschaftsrechtes von der Verpflichtung, das B-GBG im Lichte der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG unter Zuhilfenahme jener Rechtsfiguren zu prüfen, die das Gemeinschaftsrecht in seiner Besonderheit kennzeichnen und für das Bestehen und Funktionieren der Gemeinschaftsrechtsordnung essentiell sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechtes, dessen unmittelbare Anwendbarkeit und die Pflichten der Mitgliedstaaten, einen effizienten Vollzug des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das B-GBG einen Schadenersatzanspruch einräumt, der von seinem Selbstverständnis her die Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG darstellen soll.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0380 Schneider VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004120164.X06Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016