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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;Norm
AHG 1949 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0186Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in den Beschwerdesachen des R P, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz (beide) vom 2. Juli 2009, 1.) zu Vk 25/09- 10, bzw. 2.) zu Vk 40/09-5, betreffend Angelegenheiten gemäß StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde Beschwerden des Beschwerdeführers vom 24. März 2009 und vom 14. Mai 2009 betreffend die Gewährung jeweils einer Vergünstigung (nämlich die Ausfolgung eines PC bzw. eines Multifunktionsdruckers) ab. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt G.
In den Begründungen der Bescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei angesichts des festgestellten, dem Erfordernis, an der Erreichung der Vollzugszwecke mitzuwirken, widersprechenden Verhalten des Beschwerdeführers nicht möglich, den Beschwerden stattzugeben. Auch seien angesichts des konkret zu befürchtenden Missbrauches durch den Beschwerdeführer Umstände gegeben, die eine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges befürchten ließen. Gemäß § 24 Abs. 2 StVG dürften Vergünstigungen aber nur gewährt werden, wenn sie die Zwecke des Strafvolzuges nicht beeinträchtigten.In den Begründungen der Bescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei angesichts des festgestellten, dem Erfordernis, an der Erreichung der Vollzugszwecke mitzuwirken, widersprechenden Verhalten des Beschwerdeführers nicht möglich, den Beschwerden stattzugeben. Auch seien angesichts des konkret zu befürchtenden Missbrauches durch den Beschwerdeführer Umstände gegeben, die eine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges befürchten ließen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StVG dürften Vergünstigungen aber nur gewährt werden, wenn sie die Zwecke des Strafvolzuges nicht beeinträchtigten.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Jänner 2011 zur Stellungnahme dazu auf, ob die Beschwerden nicht im Hinblick auf seine bedingte Entlassung am 28. Dezember 2009 als gegenstandslos geworden zu beurteilen seien.
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2011 vor, dass nach wie vor ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Beschwerde bestehe, da er auf Grund der beiden Bescheide Mehraufwendungen zu tragen gehabt habe. Er habe sich wegen der Nichtausfolgung des Computers mit Wlan-Funktion und des Multifunktionsdruckers andere Geräte ohne Wlan-Funktion und ohne die für bedenklich erachtete Scan-funktion beschaffen müssen. Sofern die Ausfolgungen rechtswidrig verweigert worden seien, stünden ihm entsprechende Ersatzansprüche zu.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins, und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 17. August 2010). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 17. August 2010).
Diese Voraussetzung ist in den vorliegenden Beschwerdefällen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung der beiden Ansuchen des Beschwerdeführers um eine Vergünstigung während seiner Anhaltung in Strafhaft für ihn nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt noch von praktischer Bedeutung ist. Diese Voraussetzung ist in den Beschwerdesachen auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die allfällige Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerden infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass es im Verfahren um die Erteilung einer Vergünstigung für den Strafgefangenen gemäß § 24 StVG allein um die Gewährung oder Nichtgewährung einer solchen geht. Wenn der Strafgefangene Geräte bestellt, ohne dass eine Genehmigung für eine Vergünstigung gemäß § 24 StVG für diese Geräte vorliegt, tut er dies auf eigene Gefahr. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche, die aus einer als rechtswidrig erachteten Nichtgewährung einer Vergünstigung abgeleitet werden, sind nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung einer Vergünstigung gemäß § 24 StVG.Diese Voraussetzung ist in den vorliegenden Beschwerdefällen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung der beiden Ansuchen des Beschwerdeführers um eine Vergünstigung während seiner Anhaltung in Strafhaft für ihn nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt noch von praktischer Bedeutung ist. Diese Voraussetzung ist in den Beschwerdesachen auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die allfällige Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerden infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass es im Verfahren um die Erteilung einer Vergünstigung für den Strafgefangenen gemäß Paragraph 24, StVG allein um die Gewährung oder Nichtgewährung einer solchen geht. Wenn der Strafgefangene Geräte bestellt, ohne dass eine Genehmigung für eine Vergünstigung gemäß Paragraph 24, StVG für diese Geräte vorliegt, tut er dies auf eigene Gefahr. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche, die aus einer als rechtswidrig erachteten Nichtgewährung einer Vergünstigung abgeleitet werden, sind nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung einer Vergünstigung gemäß Paragraph 24, StVG.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die beiden angefochtenen Bescheide nach wie vor aktuell in Rechten verletzt ist. Es kann ihm daher kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zuerkannt werden.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und die Verfahren waren einzustellen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und die Verfahren waren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass in beiden Beschwerdefällen kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass in beiden Beschwerdefällen kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 27. Jänner 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060185.X00Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.03.2011