TE Vwgh Beschluss 2011/1/27 2008/15/0208

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §1;
UStG 1994 §4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des O, vertreten durch die Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 30. April 2008, Zl. RV/0791- G/06, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb bis 31. März 2002 eine Begleitserviceagentur. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 im Instanzenzug fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht unter

"2. Beschwerdepunkte" geltend, der Beschwerdeführer "fühlt sich in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, sowie dadurch in seinem Recht verletzt, als die Behörde die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere § 1 und § 4 UStG 1994 unrichtig angewendet hat"."2. Beschwerdepunkte" geltend, der Beschwerdeführer "fühlt sich in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, sowie dadurch in seinem Recht verletzt, als die Behörde die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere Paragraph eins und Paragraph 4, UStG 1994 unrichtig angewendet hat".

Mit Verfügung vom 4. November 2010, 2008/15/0208-4, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.Mit Verfügung vom 4. November 2010, 2008/15/0208-4, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hierzu folgendes Vorbringen:

"Die bereits im Punkt 2. der eingebrachten Beschwerde angeführten Beschwerdepunkte in materieller Hinsicht dahingehend, dass die §§ 1 und 4 des UStG 1994 unrichtig angewendet wurden, werden hinsichtlich des Einwandes der Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens dahingehend ergänzt, dass § 45 Abs. 3 AVG verletzt wurde, da dem Beschwerdeführer als Partei keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.""Die bereits im Punkt 2. der eingebrachten Beschwerde angeführten Beschwerdepunkte in materieller Hinsicht dahingehend, dass die Paragraphen eins und 4 des UStG 1994 unrichtig angewendet wurden, werden hinsichtlich des Einwandes der Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens dahingehend ergänzt, dass Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt wurde, da dem Beschwerdeführer als Partei keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2007, 2007/14/0005).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Juni 2007, 2007/14/0005).

Mit dem wiedergegebenen Schriftsatz vom 19. November 2010 ist der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Das Verbesserungsvorbringen entspricht nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven Rechts. Zu dieser bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, reicht ein bloßes Gesetzeszitat, wie gegenständlich der Hinweis auf die Bestimmungen des § 1 und § 4 UStG 1994, nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. April 1997, 97/16/0059).Mit dem wiedergegebenen Schriftsatz vom 19. November 2010 ist der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Das Verbesserungsvorbringen entspricht nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven Rechts. Zu dieser bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, reicht ein bloßes Gesetzeszitat, wie gegenständlich der Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph eins und Paragraph 4, UStG 1994, nicht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. April 1997, 97/16/0059).

Mit der als Rechtsverletzung geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Durchführung eines ordentlichen Verfahrens") verwechselt der Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren die BAO und nicht das AVG anzuwenden ist) den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Besonderen der Verletzung des Parteiengehörs) nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. September 2005, 2004/14/0149, vom 9. September 2004, 2004/15/0053, und vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344).Mit der als Rechtsverletzung geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Durchführung eines ordentlichen Verfahrens") verwechselt der Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren die BAO und nicht das AVG anzuwenden ist) den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Besonderen der Verletzung des Parteiengehörs) nicht zum Ausdruck gebracht vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. September 2005, 2004/14/0149, vom 9. September 2004, 2004/15/0053, und vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344).

Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, gilt die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 27. Jänner 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150208.X00

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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