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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der RFS GmbH in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 15. Jänner 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/104/2007, betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich angeführte mazedonische Staatsangehörige abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beantragte Arbeitskraft über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verfüge, weil der Asylantrag der mazedonischen Staatsangehörigen bereits mit dem 11. Mai 2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei, auch einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es sei auch keine der in § 4 Abs. 6 AuslBG für eine Bewilligungserteilung erforderliche Voraussetzung erfüllt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich angeführte mazedonische Staatsangehörige abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beantragte Arbeitskraft über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verfüge, weil der Asylantrag der mazedonischen Staatsangehörigen bereits mit dem 11. Mai 2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei, auch einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es sei auch keine der in Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG für eine Bewilligungserteilung erforderliche Voraussetzung erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mazedonische Staatsangehörige nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG oder eines anderen in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG angeführten Aufenthaltsrechts ist. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass der beantragten Ausländerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, Zlen. AW 2006/18/0338, 0339, einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, so zeigt sie damit kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG auf. Mit diesem Beschluss wurde nämlich bloß einer Beschwerde der beantragten Arbeitskraft gegen eine gegen sie von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 8. November 2006 verfügten Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dieser Beschluss hatte nicht die rechtliche Wirkung der Zuerkennung oder Prolongierung eines Aufenthaltsrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung wurde daher bereits im Grunde des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ohne Rechtsirrtum der belangten Behörde, weil die Beschwerdeführerin eben über das von § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG geforderte Aufenthaltsrecht nicht verfügte, versagt (vgl. einen ähnlichen Fall betreffend das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0384).Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mazedonische Staatsangehörige nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG oder eines anderen in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG angeführten Aufenthaltsrechts ist. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass der beantragten Ausländerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, Zlen. AW 2006/18/0338, 0339, einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, so zeigt sie damit kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG auf. Mit diesem Beschluss wurde nämlich bloß einer Beschwerde der beantragten Arbeitskraft gegen eine gegen sie von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 8. November 2006 verfügten Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dieser Beschluss hatte nicht die rechtliche Wirkung der Zuerkennung oder Prolongierung eines Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG. Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung wurde daher bereits im Grunde des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG ohne Rechtsirrtum der belangten Behörde, weil die Beschwerdeführerin eben über das von Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG geforderte Aufenthaltsrecht nicht verfügte, versagt vergleiche einen ähnlichen Fall betreffend das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0384).
Dass im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt gewesen wäre, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan.Dass im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erfüllt gewesen wäre, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Jänner 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090026.X00Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011