TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/27 2008/09/0026

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der RFS GmbH in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 15. Jänner 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/104/2007, betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich angeführte mazedonische Staatsangehörige abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beantragte Arbeitskraft über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verfüge, weil der Asylantrag der mazedonischen Staatsangehörigen bereits mit dem 11. Mai 2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei, auch einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es sei auch keine der in § 4 Abs. 6 AuslBG für eine Bewilligungserteilung erforderliche Voraussetzung erfüllt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich angeführte mazedonische Staatsangehörige abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beantragte Arbeitskraft über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verfüge, weil der Asylantrag der mazedonischen Staatsangehörigen bereits mit dem 11. Mai 2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei, auch einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es sei auch keine der in Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG für eine Bewilligungserteilung erforderliche Voraussetzung erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mazedonische Staatsangehörige nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG oder eines anderen in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG angeführten Aufenthaltsrechts ist. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass der beantragten Ausländerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, Zlen. AW 2006/18/0338, 0339, einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, so zeigt sie damit kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG auf. Mit diesem Beschluss wurde nämlich bloß einer Beschwerde der beantragten Arbeitskraft gegen eine gegen sie von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 8. November 2006 verfügten Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dieser Beschluss hatte nicht die rechtliche Wirkung der Zuerkennung oder Prolongierung eines Aufenthaltsrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung wurde daher bereits im Grunde des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ohne Rechtsirrtum der belangten Behörde, weil die Beschwerdeführerin eben über das von § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG geforderte Aufenthaltsrecht nicht verfügte, versagt (vgl. einen ähnlichen Fall betreffend das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0384).Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mazedonische Staatsangehörige nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG oder eines anderen in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG angeführten Aufenthaltsrechts ist. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass der beantragten Ausländerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, Zlen. AW 2006/18/0338, 0339, einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, so zeigt sie damit kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG auf. Mit diesem Beschluss wurde nämlich bloß einer Beschwerde der beantragten Arbeitskraft gegen eine gegen sie von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 8. November 2006 verfügten Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dieser Beschluss hatte nicht die rechtliche Wirkung der Zuerkennung oder Prolongierung eines Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG. Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung wurde daher bereits im Grunde des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG ohne Rechtsirrtum der belangten Behörde, weil die Beschwerdeführerin eben über das von Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG geforderte Aufenthaltsrecht nicht verfügte, versagt vergleiche einen ähnlichen Fall betreffend das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0384).

Dass im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt gewesen wäre, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan.Dass im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erfüllt gewesen wäre, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Jänner 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090026.X00

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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