TE Vwgh Beschluss 2011/1/31 AW 2011/05/0007

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt , vom 26. Oktober 2010 und den Antrag des G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 20. Oktober 2010, ihrer jeweiligen, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. November 2009, Zl. 15-ALL- 1431/2009 (004/2009), betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/05/0340 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt , vom 26. Oktober 2010 und den Antrag des G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 20. Oktober 2010, ihrer jeweiligen, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. November 2009, Zl. 15-ALL- 1431 aus 2009, (004 aus 2009,), betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/05/0340 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die genannten Anträge werden gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Die genannten Anträge werden gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 29. Juli 2010, Zl. AW 2010/05/0024, wurde dem von der Erstbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21. Mai 2010 und vom Zweitbeschwerdeführer im Schriftsatz vom 20. Mai 2010 jeweils gestellten Antrag, den gegen den obgenannten Bescheid erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 übersandte die Bezirkshauptmannschaft Hermagor die an sie gerichteten Schreiben der Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2010 und 26. Oktober 2010 dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Bemerken, dass in diesen Schreiben unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die neue Entscheidung in dieser Angelegenheit gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beantragt werde und die Anträge daher zuständigkeitshalber übermittelt würden.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 übersandte die Bezirkshauptmannschaft Hermagor die an sie gerichteten Schreiben der Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2010 und 26. Oktober 2010 dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Bemerken, dass in diesen Schreiben unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die neue Entscheidung in dieser Angelegenheit gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beantragt werde und die Anträge daher zuständigkeitshalber übermittelt würden.

In diesen an die Bezirkshauptmannschaft Hermagor gerichteten -

im Wesentlichen völlig gleichlautenden - Schreiben bringen die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die Vollstreckungsanordnung vom 26. Mai 2009 eine "unzulässige Vollstreckung", "die Unbestimmtheit d. Titelbescheides", "ein unzulässiges Zwangsmittel" und "einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" beinhalte, die darin getroffenen Ausführungen, dass nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage der rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 3. März 1999 Rechtsgültigkeit besitze, unrichtig sei und gemäß § 69 AVG bezogen auf diese Vollstreckungsanordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werde. im Wesentlichen völlig gleichlautenden - Schreiben bringen die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die Vollstreckungsanordnung vom 26. Mai 2009 eine "unzulässige Vollstreckung", "die Unbestimmtheit d. Titelbescheides", "ein unzulässiges Zwangsmittel" und "einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" beinhalte, die darin getroffenen Ausführungen, dass nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage der rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 3. März 1999 Rechtsgültigkeit besitze, unrichtig sei und gemäß Paragraph 69, AVG bezogen auf diese Vollstreckungsanordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werde.

Unter Punkt III.B. der beiden Schreiben stellen die Beschwerdeführer jeweils den Antrag, "im Zusammenhang zu dieser eingebrachten 'Wiederaufnahme des Verfahrens' Vollstreckungsanordnung der BH Hermagor vom 26.05.2009, Zl. (…) und der damit verbundenen Eingabe der Bescheidbeschwerde beim VwGH" die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu bewilligen.Unter Punkt römisch drei.B. der beiden Schreiben stellen die Beschwerdeführer jeweils den Antrag, "im Zusammenhang zu dieser eingebrachten 'Wiederaufnahme des Verfahrens' Vollstreckungsanordnung der BH Hermagor vom 26.05.2009, Zl. (…) und der damit verbundenen Eingabe der Bescheidbeschwerde beim VwGH" die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu bewilligen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Juni 2004, Zl. AW 2004/06/0021, mwN) liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss vom 25. Juni 2004, Zl. AW 2004/06/0021, mwN) liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

In ihren vorangegangenen Aufschiebungsanträgen haben die Beschwerdeführer keine konkreten Umstände dargelegt, auf Grund derer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Beschwerdeführer im Sinn des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hätte angenommen werden können, weshalb diesen Anträgen mit dem obzitierten Beschluss vom 29. Juli 2010 nicht stattgegeben wurde. In ihren nunmehr gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung legen sie nicht dar, dass sich die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert hätten. Abgesehen davon ist, soweit die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung behaupten, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2010, Zl. AW 2010/05/0042).In ihren vorangegangenen Aufschiebungsanträgen haben die Beschwerdeführer keine konkreten Umstände dargelegt, auf Grund derer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hätte angenommen werden können, weshalb diesen Anträgen mit dem obzitierten Beschluss vom 29. Juli 2010 nicht stattgegeben wurde. In ihren nunmehr gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung legen sie nicht dar, dass sich die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert hätten. Abgesehen davon ist, soweit die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung behaupten, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2010, Zl. AW 2010/05/0042).

Die vorliegenden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Die vorliegenden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011050007.A00

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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