Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I Gesellschaft m.b.H., vertreten durch H & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2. Dezember 2010, Zl. N/0069-BVA/04/2010-71, N/0070-BVA/04/2010- 58, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. T-GmbH und 2. Bietergemeinschaft bestehend aus a) S AG und b) A GesmbH & Co KG; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0011 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins Gesellschaft m.b.H., vertreten durch H & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2. Dezember 2010, Zl. N/0069-BVA/04/2010-71, N/0070-BVA/04/2010- 58, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. T-GmbH und 2. Bietergemeinschaft bestehend aus a) S AG und b) A GesmbH & Co KG; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0011 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag der erstmitbeteiligten Partei die Zuschlagsentscheidung vom 4. August 2010 des Arbeitsmarktservice Österreich als öffentlicher Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) zugunsten der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung" für nichtig erklärt (Spruchpunkt I.), der Auftraggeber verpflichtet, der erstmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt II.), die Anträge der zweitmitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkte III. und IV.) sowie der Auftraggeber verpflichtet, der zweitmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag der erstmitbeteiligten Partei die Zuschlagsentscheidung vom 4. August 2010 des Arbeitsmarktservice Österreich als öffentlicher Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) zugunsten der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung" für nichtig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), der Auftraggeber verpflichtet, der erstmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Anträge der zweitmitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) sowie der Auftraggeber verpflichtet, der zweitmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Zuschlagsempfängerin als Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, ihr Interesse überwiege jenes des Auftraggebers sowie auch jenes der erst- und zweitmitbeteiligten Partei. Das Interesse der Zuschlagsempfängerin bestehe darin, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Bestehens der Antragslegitimation der erst- und zweitmitbeteiligten Partei für allfällig weitere Nachprüfungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten dürfe. Die belangte Behörde hätte nämlich den Nachprüfungsantrag der erstmitbeteiligten Partei mangels Antragslegitimation zurückweisen müssen. Auch habe die belangte Behörde dem Antrag der zweitmitbeteiligten Partei auf Pauschalgebührenersatz stattgegeben und damit (implizit) deren Antragslegitimation bejaht. Könnte die Zuschlagsempfängerin in allfällig weiteren Nachprüfungsverfahren nicht geltend machen, dass die Angebote der erst- und zweitmitbeteiligten Partei auszuscheiden seien und ihnen deshalb nicht der Zuschlag erteilt werden dürfe bzw. es ihnen an der Legitimation zur Stellung von Nachprüfungsanträge mangle, so wäre sie an der effektiven Durchsetzung ihrer insofern bestehenden Rechte gehindert.
Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan, weil die ins Treffen geführte Bindung der belangten Behörde schon deshalb nicht gegeben ist, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag, begrenzt. In dieser Hinsicht handelt es sich aber bei dem verfahrensgegenständlichenMit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dargetan, weil die ins Treffen geführte Bindung der belangten Behörde schon deshalb nicht gegeben ist, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag, begrenzt. In dieser Hinsicht handelt es sich aber bei dem verfahrensgegenständlichen
und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind (vgl. zu allem bereits den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/04/0111). und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind vergleiche , zu allem bereits den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/04/0111).
Wien, am 31. Jänner 2011
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040006.A00Im RIS seit
01.04.2011Zuletzt aktualisiert am
03.04.2011