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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0241 E 31. Jänner 2011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Dr. K W in B, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 19. Oktober 2010, Zl. B 19/2010- 40/100721, Arzt Nr.: 19344, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.1. Nach den übereinstimmenden Angaben des angefochtenen Bescheides und der dagegen eingebrachten Beschwerde ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:römisch eins.1. Nach den übereinstimmenden Angaben des angefochtenen Bescheides und der dagegen eingebrachten Beschwerde ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 16. August 2007 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds begehrt. Über Anfrage des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2007 bekannt gegeben, dass sie "de facto" unkündbar sei, sie aber das entsprechende Dekret erst erhalten werde. Mit Eingabe vom 19. Jänner 2010 hat die Beschwerdeführerin einen Brief der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt, dem zufolge sie ab 15. Jänner 2006 den erhöhten Kündigungsschutz im Sinne des § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 (DO-B) erworben habe. Ferner hat die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds beantragt.Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 16. August 2007 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds begehrt. Über Anfrage des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2007 bekannt gegeben, dass sie "de facto" unkündbar sei, sie aber das entsprechende Dekret erst erhalten werde. Mit Eingabe vom 19. Jänner 2010 hat die Beschwerdeführerin einen Brief der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt, dem zufolge sie ab 15. Jänner 2006 den erhöhten Kündigungsschutz im Sinne des Paragraph 22, der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 (DO-B) erworben habe. Ferner hat die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds beantragt.
I.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 16. April 2010 wurde der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht unkündbar im Sinne des § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden kurz: Satzung) sei.römisch eins.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 16. April 2010 wurde der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht unkündbar im Sinne des Paragraph 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden kurz: Satzung) sei.
I.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (Berufung) an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (Berufung) an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.
In der Begründung stellte sie fest, die Beschwerdeführerin sei am 7. Juni 1970 geboren. Von 1. Jänner 1997 bis 13. Juni 2007 sei sie als Ärztin für Allgemeinmedizin im Hanusch Krankenhaus angestellt gewesen und seit 14. Juni 2007 bei der Wiener Gebietskrankenkasse tätig (währenddessen zwei Unterbrechungen durch "Mutterschutz"). Durch ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse habe die Beschwerdeführerin belegt, dass sie seit 15. Jänner 2006 den erhöhten Kündigungsschutz gemäß § 22 DO-B erworben habe. Dieser Kündigungsschutz reiche aber, so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, nicht aus, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung für die Befreiung von der Beitragspflicht zu erfüllen, weil nach dieser Bestimmung ein "unkündbares Dienstverhältnis" zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erforderlich sei.In der Begründung stellte sie fest, die Beschwerdeführerin sei am 7. Juni 1970 geboren. Von 1. Jänner 1997 bis 13. Juni 2007 sei sie als Ärztin für Allgemeinmedizin im Hanusch Krankenhaus angestellt gewesen und seit 14. Juni 2007 bei der Wiener Gebietskrankenkasse tätig (währenddessen zwei Unterbrechungen durch "Mutterschutz"). Durch ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse habe die Beschwerdeführerin belegt, dass sie seit 15. Jänner 2006 den erhöhten Kündigungsschutz gemäß Paragraph 22, DO-B erworben habe. Dieser Kündigungsschutz reiche aber, so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, nicht aus, um die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung für die Befreiung von der Beitragspflicht zu erfüllen, weil nach dieser Bestimmung ein "unkündbares Dienstverhältnis" zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erforderlich sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 der Satzung komme es darauf an, ob das Dienstverhältnis "de iure", und nicht bloß de facto, unkündbar sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0173). Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sei trotz des erhöhten Kündigungsschutzes nicht unkündbar, weil § 22 Abs. 6 DO-B (diese Bestimmung wird sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde wiedergegeben) auch für Ärzte mit erhöhtem Kündigungsschutz eine Kündigungsmöglichkeit vorsehe. Diese Kündigungsmöglichkeit falle erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres weg, doch habe die Beschwerdeführerin dieses Lebensalter noch nicht erreicht. Mangels eines unkündbaren Dienstverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung seien die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nicht erfüllt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung komme es darauf an, ob das Dienstverhältnis "de iure", und nicht bloß de facto, unkündbar sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0173). Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sei trotz des erhöhten Kündigungsschutzes nicht unkündbar, weil Paragraph 22, Absatz 6, DO-B (diese Bestimmung wird sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde wiedergegeben) auch für Ärzte mit erhöhtem Kündigungsschutz eine Kündigungsmöglichkeit vorsehe. Diese Kündigungsmöglichkeit falle erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres weg, doch habe die Beschwerdeführerin dieses Lebensalter noch nicht erreicht. Mangels eines unkündbaren Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung seien die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nicht erfüllt.
Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds betreffe (auch in ihrer Beschwerde an den Beschwerdeausschuss habe die Beschwerdeführerin in eventu beantragt, nur 50% der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fondsbeitrages heranzuziehen, da sie nur zu 50% ärztlich tätig sei), so sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dieser Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss sei. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei nämlich (lediglich) der Antrag "auf Befreiung" von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gewesen, den die Erstbehörde gemäß § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung abgewiesen habe. Seien aber die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung für die Befreiung nicht erfüllt, so sei das gesamte Einkommen des Arztes - ohnedies nur soweit es aus ärztlicher Tätigkeit stamme - der Berechnung der Fondsbeiträge zugrunde zu legen, weil weder im ÄrzteG noch in der Satzung oder der Beitragsordnung eine teilweise Befreiung von der Beitragspflicht wegen teilweiser ärztlicher Tätigkeit vorgesehen sei.Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds betreffe (auch in ihrer Beschwerde an den Beschwerdeausschuss habe die Beschwerdeführerin in eventu beantragt, nur 50% der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fondsbeitrages heranzuziehen, da sie nur zu 50% ärztlich tätig sei), so sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dieser Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss sei. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei nämlich (lediglich) der Antrag "auf Befreiung" von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gewesen, den die Erstbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung abgewiesen habe. Seien aber die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung für die Befreiung nicht erfüllt, so sei das gesamte Einkommen des Arztes - ohnedies nur soweit es aus ärztlicher Tätigkeit stamme - der Berechnung der Fondsbeiträge zugrunde zu legen, weil weder im ÄrzteG noch in der Satzung oder der Beitragsordnung eine teilweise Befreiung von der Beitragspflicht wegen teilweiser ärztlicher Tätigkeit vorgesehen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, dem erstinstanzlichen Bescheid habe die Bescheidqualität gemäß § 18 Abs. 4 AVG gefehlt, weil dieser weder eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden noch eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur aufgewiesen habe, so sei auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 61/2010 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung bedürften Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Diese Bestimmung gelte nach der zitierten Gesetzesstelle auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen. Die Ausfertigung der erstinstanzlichen Erledigung sei daher als Bescheid zu qualifizieren.Soweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, dem erstinstanzlichen Bescheid habe die Bescheidqualität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG gefehlt, weil dieser weder eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden noch eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur aufgewiesen habe, so sei auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zu verweisen. Nach dieser Bestimmung bedürften Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Diese Bestimmung gelte nach der zitierten Gesetzesstelle auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen. Die Ausfertigung der erstinstanzlichen Erledigung sei daher als Bescheid zu qualifizieren.
II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenderömisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.1. Maßgebende Rechtsvorschriften:römisch zwei.1. Maßgebende Rechtsvorschriften:
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der FassungDas Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung
BGBl. I Nr. 144/2009, lautet (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,, lautet (auszugsweise):
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. …Paragraph 112, (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. …
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuss, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. …Paragraph 113, (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuss, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. …
…
…
Der hier maßgebende Teil des § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet:Der hier maßgebende Teil des Paragraph 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet:
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 7 (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, Paragraph 7, (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des Paragraph 10, ZÄKG,
a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss bezieht. (….)" a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss bezieht. (….)"
Die (im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde zitierten) Bestimmungen der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 (veröffentlicht unter www.sozdok.at) lauten auszugsweise:
"Erhöhter Kündigungsschutz
§ 22. (1) Für Ärzte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der ArztParagraph 22, (1) Für Ärzte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arzt
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
2. seit zwei Jahren eine auf mindestens 'geeignet' lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
3. zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat. 3. zehn Dienstjahre gemäß Paragraph 16, zurückgelegt hat.
…
II.2. Die Beschwerde wendet zunächst ein, dass die Beschwerdeführerin (unabhängig von der unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 DO-B gegebenen Kündigungsmöglichkeit) selbst im Falle einer einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension habe, wozu die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen getroffen habe.römisch zwei.2. Die Beschwerde wendet zunächst ein, dass die Beschwerdeführerin (unabhängig von der unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 6, DO-B gegebenen Kündigungsmöglichkeit) selbst im Falle einer einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension habe, wozu die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen getroffen habe.
Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss bereits bezogen wird) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur dann vorsieht, wenn ein Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0114, mwN). Im gegebenen Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin (aus dem sich der Ruhe- /Versorgungsgenuss ableitet) unkündbar ist, wobei es, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung darauf ankommt, ob die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/11/0082, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0173, und das Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl 2007/11/0225).Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss bereits bezogen wird) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur dann vorsieht, wenn ein Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0114, mwN). Im gegebenen Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin (aus dem sich der Ruhe- /Versorgungsgenuss ableitet) unkündbar ist, wobei es, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung darauf ankommt, ob die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/11/0082, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0173, und das Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl 2007/11/0225).
Die Frage der Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses ist im Fall der Beschwerdeführerin unstrittig nach § 22 DO-B zu beurteilen. Gemäß § 22 Abs. 6 DO-B, der auch in der Beschwerde wiedergegebenen ist, können auch Ärzte, für die (wie bei der Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit.) ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, unter bestimmten Voraussetzungen (v.a. Wegfall des Bedarfs) gekündigt werden. Nach dem zweiten Satz des § 22 Abs. 6 DO-B entfällt diese Kündigungsmöglichkeit erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.Die Frage der Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses ist im Fall der Beschwerdeführerin unstrittig nach Paragraph 22, DO-B zu beurteilen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, DO-B, der auch in der Beschwerde wiedergegebenen ist, können auch Ärzte, für die (wie bei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit.) ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, unter bestimmten Voraussetzungen (v.a. Wegfall des Bedarfs) gekündigt werden. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 22, Absatz 6, DO-B entfällt diese Kündigungsmöglichkeit erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
Da die Beschwerdeführerin das 50. Lebensjahr unstrittig noch nicht erreicht hat, ist sie somit nicht "unkündbar" im Sinne des § 112 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung (vgl. zu einem ähnlichen Fall das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2006/11/0082).Da die Beschwerdeführerin das 50. Lebensjahr unstrittig noch nicht erreicht hat, ist sie somit nicht "unkündbar" im Sinne des Paragraph 112, ÄrzteG 1998 bzw. des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung vergleiche , zu einem ähnlichen Fall das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2006/11/0082).
II.3. Die Beschwerdeführerin macht außerdem geltend, die belangte Behörde hätte sich mit ihrem weiteren Antrag auf Herabsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds inhaltlich auseinander setzen müssen. Sie legt in diesem Zusammenhang (S. 7- 12 der Beschwerde) ausführlich dar, aus welchen Gründen bei der Bemessung der Höhe der Fondsbeiträge von einer geringeren Bemessungsgrundlage auszugehen wäre.römisch zwei.3. Die Beschwerdeführerin macht außerdem geltend, die belangte Behörde hätte sich mit ihrem weiteren Antrag auf Herabsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds inhaltlich auseinander setzen müssen. Sie legt in diesem Zusammenhang (S. 7- 12 der Beschwerde) ausführlich dar, aus welchen Gründen bei der Bemessung der Höhe der Fondsbeiträge von einer geringeren Bemessungsgrundlage auszugehen wäre.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Frage der Höhe bzw. Bemessung der Fondsbeiträge nicht Sache des Verfahrens vor der belangten Behörde war, weil in dem (dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden) erstinstanzlichen Bescheid vom 16. April 2010 nicht über die Höhe der Fondsbeiträge (sondern über die Befreiung von der Beitragspflicht) abgesprochen wurde (vgl. § 113 Abs. 4 zur Funktion des Beschwerdeausschusses als Rechtsmittelbehörde).Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Frage der Höhe bzw. Bemessung der Fondsbeiträge nicht Sache des Verfahrens vor der belangten Behörde war, weil in dem (dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden) erstinstanzlichen Bescheid vom 16. April 2010 nicht über die Höhe der Fondsbeiträge (sondern über die Befreiung von der Beitragspflicht) abgesprochen wurde vergleiche , Paragraph 113, Absatz 4, zur Funktion des Beschwerdeausschusses als Rechtsmittelbehörde).
II.4. Wie erwähnt hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, gemäß § 230 Abs. 7 ÄrzteG idF BGBl. I Nr. 61/2010 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und diese Bestimmung auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen gelte. Die Ausfertigung der erstinstanzlichen Erledigung sei daher als Bescheid zu qualifizieren.römisch zwei.4. Wie erwähnt hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, gemäß Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und diese Bestimmung auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen gelte. Die Ausfertigung der erstinstanzlichen Erledigung sei daher als Bescheid zu qualifizieren.
In der Beschwerde wird die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Erledigung der Erstbehörde (Verwaltungssausschuss der Ärztekammer Wien) vom 16. April 2010 einen Bescheid dargestellt habe, nicht konkret bekämpft. Die Beschwerde behauptet auch nicht etwa, dass der - Urschrift - der erstinstanzlichen Erledigung die Unterschrift des genehmigenden Organes gefehlt hätte (insoweit anders daher der dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, zugrunde liegende Fall).
In der Beschwerde werden vielmehr Normbedenken gegen § 230 Abs. 7 ÄrzteG idF BGBl. I Nr. 61/2010 vorgebracht und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erachte sich durch die Anwendung des § 230 Abs. 7 ÄrzteG in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, die belangte Behörde habe eine gleichheitswidrige Rechtslage angewendet.In der Beschwerde werden vielmehr Normbedenken gegen Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, vorgebracht und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erachte sich durch die Anwendung des Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, die belangte Behörde habe eine gleichheitswidrige Rechtslage angewendet.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliegt (Art. 144 Abs. 1 B-VG).Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliegt (Artikel 144, Absatz eins, B-VG).
II.5. Da sich somit bereits aus der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.5. Da sich somit bereits aus der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110240.X00Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011