TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/31 2007/11/0175

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Z1;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art129a Abs1;
ReinhalteV Wr 1982 §9;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WStV 1968 §108 Abs2;
WStV 1968 §76 Z7;
WStV 1968 §99 Abs1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Mai 2007, Zl. UVS-MIX/27/6505/2006-28, betreffend Auftrag nach § 9 der Reinhalteverordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Mai 2007, Zl. UVS-MIX/27/6505/2006-28, betreffend Auftrag nach Paragraph 9, der Reinhalteverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unstrittig ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft (Gebäude) in Wien 1., Bauernmarkt 21. Mit Bescheid vom 6. Juli 2006, der Beschwerdeführerin zugestellt am 12. Juli 2006, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, der Beschwerdeführerin gemäß § 9 der Reinhalteverordnung 1982 folgenden Auftrag:Unstrittig ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft (Gebäude) in Wien 1., Bauernmarkt 21. Mit Bescheid vom 6. Juli 2006, der Beschwerdeführerin zugestellt am 12. Juli 2006, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, der Reinhalteverordnung 1982 folgenden Auftrag:

"Gemäß § 9 Reinhalteverordnung - RHVO - 1982, Abl. Nr. 21/1982 idgF trägt das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk der Eigentümerin des Gebäudes in Wien 1, Bauernmarkt 21, EZ … der Katastralgemeinde Innere Stadt, der (Beschwerdeführerin), die Beseitigung des im Stiegenhaus und Kellerbereich dieses Gebäudes vorliegenden sanitären Übelstandes, nämlich die Entfernung von Bauschutt bzw. Bauschuttresten. Taubenexkrementen, Taubenfedern, Taubenkadavern, Altpapier, Injektionsspritzen samt Nadeln und Sperrmüll innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf.""Gemäß Paragraph 9, Reinhalteverordnung - RHVO - 1982, Abl. Nr. 21 aus 1982, idgF trägt das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk der Eigentümerin des Gebäudes in Wien 1, Bauernmarkt 21, EZ … der Katastralgemeinde Innere Stadt, der (Beschwerdeführerin), die Beseitigung des im Stiegenhaus und Kellerbereich dieses Gebäudes vorliegenden sanitären Übelstandes, nämlich die Entfernung von Bauschutt bzw. Bauschuttresten. Taubenexkrementen, Taubenfedern, Taubenkadavern, Altpapier, Injektionsspritzen samt Nadeln und Sperrmüll innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf."

Die erstinstanzliche Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, am 17. Mai 2006 sei festgestellt worden, dass sämtliche unbenützte und für jedermann zugängliche Einheiten im Inneren des Gebäudes in Wien 1, Bauernmarkt 21 durch Taubenkot und Taubenkadaver stark verunreinigt gewesen seien. Eine weitere Überprüfung am 22. Juni 2006 habe ergeben, dass im Eingangsbereich des Stiegenhauses überfüllte Papier- und Restmüllcontainer einen üblen Geruch verbreitet hätten. Der Boden des Eingangsbereiches und des Stiegenhauses sei mit Bauschuttresten, Taubenmist, Taubenfedern, Papier und Werbezeitschriften stark verunreinigt gewesen. Im Abgang zum Keller sei eine Injektionsspritze am Boden gelegen, der Kellerbereich sei ebenfalls mit Bauschutt, Federn und Taubenexkrementen stark verunreinigt gewesen. Es lägen somit ein Verstoß gegen die Reinhalteverordnung sowie ein sanitärer Übelstand und eine Geruchsbelästigung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2007 gab die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung -

der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der Reinhalteverordnung damit, auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in den allgemein zugänglichen Teilen des in Rede stehenden Hauses (inklusive des Hofbereiches) eine Taubenplage durch nistende und tote Tauben und Taubenkot bestanden habe, sowie eine Geruchsbelästigung, hervorgerufen durch verrichtete Notdurft im Eingangsbereich. Der Gang- und Stiegenbereich sei bis zum ersten Geschoss durch Reste von Bauschutt sowie Zeitungen und Werbematerial verschmutzt, im Gangbereich des Erdgeschosses die ausgebaute Liftkabine mit Bauschutt gefüllt abgestellt gewesen. Auf Grund der im Abgang zum Kellerbereich vorgefundenen (Injektions-)Spritze liege die Vermutung nahe, dass dieser Bereich des Hauses von Suchtgiftkranken benützt werde. Es liege eine Verunreinigung im Sinne des § 5 der Reinhalteverordnung vor, die nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht allfälligen Mietern, sondern der Beschwerdeführerin als alleiniger Hauseigentümerin zuzurechnen sei. Es sei erforderlich gewesen, eine Ausbreitung der Taubenplage und eine weitere Verwahrlosung des Hauses zu verhindern. Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Übelstandes nicht entsprochen habe, sei die erstinstanzliche Behörde berechtigt gewesen, die Beseitigung aufzutragen. der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der Reinhalteverordnung damit, auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in den allgemein zugänglichen Teilen des in Rede stehenden Hauses (inklusive des Hofbereiches) eine Taubenplage durch nistende und tote Tauben und Taubenkot bestanden habe, sowie eine Geruchsbelästigung, hervorgerufen durch verrichtete Notdurft im Eingangsbereich. Der Gang- und Stiegenbereich sei bis zum ersten Geschoss durch Reste von Bauschutt sowie Zeitungen und Werbematerial verschmutzt, im Gangbereich des Erdgeschosses die ausgebaute Liftkabine mit Bauschutt gefüllt abgestellt gewesen. Auf Grund der im Abgang zum Kellerbereich vorgefundenen (Injektions-)Spritze liege die Vermutung nahe, dass dieser Bereich des Hauses von Suchtgiftkranken benützt werde. Es liege eine Verunreinigung im Sinne des Paragraph 5, der Reinhalteverordnung vor, die nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht allfälligen Mietern, sondern der Beschwerdeführerin als alleiniger Hauseigentümerin zuzurechnen sei. Es sei erforderlich gewesen, eine Ausbreitung der Taubenplage und eine weitere Verwahrlosung des Hauses zu verhindern. Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Übelstandes nicht entsprochen habe, sei die erstinstanzliche Behörde berechtigt gewesen, die Beseitigung aufzutragen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen der - auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung erlassenen - Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von Grundstücken und Baulichkeiten (Reinhalteverordnung 1982), Amtsblatt Nr. 21/1982, in der Fassung Amtsblatt Nr. 43/2000, sind für die Erledigung des Beschwerdefalles (auszugsweise) von Interesse:Folgende Bestimmungen der - auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung erlassenen - Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von Grundstücken und Baulichkeiten (Reinhalteverordnung 1982), Amtsblatt Nr. 21 aus 1982,, in der Fassung Amtsblatt Nr. 43 aus 2000,, sind für die Erledigung des Beschwerdefalles (auszugsweise) von Interesse:

"Reinhaltung von im Privateigentum stehenden Gebäuden, Höfen und Grundstücken

§ 4. Das Innere von im Privateigentum stehenden Gebäuden, dessen Benützung auf Grund eines Privatrechtes bestimmten Personen vorbehalten bleibt und das anderen Hausbewohnern oder hausfremden Personen nicht frei zugänglich ist (insbesondere Wohnungen, dazugehörige sanitäre Anlagen und Kellerabteile), muß so reingehalten werden, daß durch die Art und das Ausmaß der Benützung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Mißstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft (zum Beispiel durch üblen Geruch oder Ausbreitung von Ungeziefer) entsteht. Paragraph 4, Das Innere von im Privateigentum stehenden Gebäuden, dessen Benützung auf Grund eines Privatrechtes bestimmten Personen vorbehalten bleibt und das anderen Hausbewohnern oder hausfremden Personen nicht frei zugänglich ist (insbesondere Wohnungen, dazugehörige sanitäre Anlagen und Kellerabteile), muß so reingehalten werden, daß durch die Art und das Ausmaß der Benützung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Mißstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft (zum Beispiel durch üblen Geruch oder Ausbreitung von Ungeziefer) entsteht.

§ 5. Das Verunreinigen von anderen als den im § 4 genannten Teilen (zum Beispiel von Stiegenanlagen, Gängen und Hausfluren sowie von nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen) der im Privateigentum stehenden Gebäude sowie von im Privateigentum stehenden Höfen und Grundstücken ist verboten. Als Verunreinigen gilt das Wegwerfen und Ausgießen sowie jegliches Ablagern von Abfällen, wie insbesondere Schutt, Aushubmaterial, altem Hausrat, Gerümpel, Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätewrack oder Teilen davon, alten Fahrzeugreifen, Haus- und Hofkehricht, Asche und Schlacke, Ruß, Speisen oder Speiserückständen, Lumpen, Scherben, Knochen, Metallen, Blechdosen, Altpapier sowie hauswirtschaftlichen, pflanzlichen und betrieblichen Abfallprodukten und von anderen, für den bestimmungsgemäßen oder einen sonstigen sinnvollen Gebrauch augenscheinlich nicht mehr geeigneten oder solchen Gegenständen, deren sich der Inhaber nach den Umständen des Falles offenbar entledigen wollte, ferner das Verrichten der Notdurft außerhalb von sanitären Anlagen. Das Streuen von zur Tierfütterung bestimmten Substanzen gilt nicht als Verunreinigung, sofern zu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf ihre Art und geringe Menge sowie auf den Ort des Streuens von Vögeln rasch aufgenommen werden. Paragraph 5, Das Verunreinigen von anderen als den im Paragraph 4, genannten Teilen (zum Beispiel von Stiegenanlagen, Gängen und Hausfluren sowie von nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen) der im Privateigentum stehenden Gebäude sowie von im Privateigentum stehenden Höfen und Grundstücken ist verboten. Als Verunreinigen gilt das Wegwerfen und Ausgießen sowie jegliches Ablagern von Abfällen, wie insbesondere Schutt, Aushubmaterial, altem Hausrat, Gerümpel, Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätewrack oder Teilen davon, alten Fahrzeugreifen, Haus- und Hofkehricht, Asche und Schlacke, Ruß, Speisen oder Speiserückständen, Lumpen, Scherben, Knochen, Metallen, Blechdosen, Altpapier sowie hauswirtschaftlichen, pflanzlichen und betrieblichen Abfallprodukten und von anderen, für den bestimmungsgemäßen oder einen sonstigen sinnvollen Gebrauch augenscheinlich nicht mehr geeigneten oder solchen Gegenständen, deren sich der Inhaber nach den Umständen des Falles offenbar entledigen wollte, ferner das Verrichten der Notdurft außerhalb von sanitären Anlagen. Das Streuen von zur Tierfütterung bestimmten Substanzen gilt nicht als Verunreinigung, sofern zu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf ihre Art und geringe Menge sowie auf den Ort des Streuens von Vögeln rasch aufgenommen werden.

…

§ 7. (1) Übelstände im Sinne der §§ 4 bis 6 hat der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes, außerhalb von Gebäuden der Grundeigentümer (Grundmiteigentümer), im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung zur Nutzung jedoch der Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigte, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen. Paragraph 7, (1) Übelstände im Sinne der Paragraphen 4 bis 6 hat der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes, außerhalb von Gebäuden der Grundeigentümer (Grundmiteigentümer), im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung zur Nutzung jedoch der Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigte, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

  1. (2)Absatz 2,Diese Verpflichtung trifft den Stellvertreter (Verwalter des Gebäudes oder Grundstückes) an Stelle des Eigentümers (Miteigentümers), wenn der Übelstand ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers besteht. Der Eigentümer (Miteigentümer) ist neben dem Stellvertreter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Aufsicht an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
  2. (3)Absatz 3,Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen hat der Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Tierhalter dieser Verpflichtung nicht nach oder ist ein solcher nicht vorhanden, finden Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen hat der Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Tierhalter dieser Verpflichtung nicht nach oder ist ein solcher nicht vorhanden, finden Absatz eins, und 2 sinngemäß Anwendung.

…

Behördliche Aufträge und Anordnungen

§ 9. Wird der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der §§ 4 bis 8 nicht entsprochen, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes oder der Grundfläche mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundflächen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten zu erteilen. Paragraph 9, Wird der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der Paragraphen 4 bis 8 nicht entsprochen, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes oder der Grundfläche mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundflächen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten zu erteilen.

…"

Die beschwerdeführende Partei wendet - unter anderem - auch die Unzuständigkeit der belangten Behörde ein. Damit ist sie im Ergebnis im Recht.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Reinhalteverordnung auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung erlassen. Nach der Z 7 der erstgenannten Bestimmung sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere auch in Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei gewährleistet. Nach § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung hat der Magistrat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Gemäß § 99 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung entscheidet in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehörenden Angelegenheiten der Berufungssenat über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats. Die näheren Bestimmungen über den Berufungssenat finden sich in den §§ 48a ff. der Wiener Stadtverfassung.Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Reinhalteverordnung auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung erlassen. Nach der Ziffer 7, der erstgenannten Bestimmung sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere auch in Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei gewährleistet. Nach Paragraph 108, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung hat der Magistrat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung entscheidet in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehörenden Angelegenheiten der Berufungssenat über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats. Die näheren Bestimmungen über den Berufungssenat finden sich in den Paragraphen 48 a, ff. der Wiener Stadtverfassung.

Im vorliegenden Fall liegt ein vom Magistrat der Stadt Wien nach § 9 der Reinhalteverordnung 1982 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erteilter Auftrag zur Beseitigung eines Mißstandes vor (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2001/11/0084). Damit erweist sich aber die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unzuständig, weil darüber nach der oben dargestellten Rechtslage der Berufungssenat der Stadt Wien zu entscheiden hätte (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0296 VwSlg. Nr. 15.456 A, und Zl. 2000/05/0100). Eine gesetzliche Übertragung der Zuständigkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne des Art. 129a Abs. 1 B-VG, § 67a Z 1 AVG liegt nicht vor.Im vorliegenden Fall liegt ein vom Magistrat der Stadt Wien nach Paragraph 9, der Reinhalteverordnung 1982 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erteilter Auftrag zur Beseitigung eines Mißstandes vor vergleiche , etwa auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2001/11/0084). Damit erweist sich aber die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unzuständig, weil darüber nach der oben dargestellten Rechtslage der Berufungssenat der Stadt Wien zu entscheiden hätte vergleiche , etwa auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0296 VwSlg. Nr. 15.456 A, und Zl. 2000/05/0100). Eine gesetzliche Übertragung der Zuständigkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne des Artikel 129 a, Absatz eins, B-VG, Paragraph 67 a, Ziffer eins, AVG liegt nicht vor.

Wegen seiner Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde war der angefochtene Bescheid somit schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Wegen seiner Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde war der angefochtene Bescheid somit schon aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 31. Jänner 2011

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007110175.X00

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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